Versicherungsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
eine Rechtsschutzversicherung wurde abgeschlossen auf 1 Jahr.
Die Rechtsschutzversicherung wurde mit einverständnis des Versicherers unterbrochen für ein halbes Jahr.

Versicherungsbeginn 1.6.08
Unterbrechung. 1.12. bis 1.06.09
Wiederinkraftsetzungsschreiben der Versicherung ab 1.6.09 neue Laufzeit 1.6.10.

Nach Auskunft des Versicherers kann die Versicherung nur zum Hauptfälligkeitstermin 1.6. gekündigt werden.
Die versicherung wurde zum 01.12.09 im Aug. 09 gekündigt.

Mein (denke ich mal ) normaler Menschenverstand sagt mir dass sich die Versicherung nur um die Unterbrechungszeit verlängern kann?

Freue mich auf eine Antwort. Danke.

MfG Rolando Furioso

Hallo Rolando Furioso,

der Versicherungsvertrag ist kündbar jeweils zum Ende des Versicherungsjahres.
Das Versicherungsjahr läuft für Deinen Vertrag vom
01.06. bis zum 01.06.
Durch eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes ändert sich nicht Beginn und Ende des Versicheruingsjahres.
Da der Vertrag nicht zum 01.06.2009 gekündigt worden ist, hat er sich um ein weiteres Jahr verlängert.
Ende des laufenden Versicherungsjahres ist also tatsächlich der 01.06.2010.

MfG
rudiwerner

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Er konnte ja noch nicht gekündigt werden, da die Laufzeit unterbrochen war. Wäre es wohl möglich gewesen, den Vertrag trotz Unterbrechung zum 01.06.2009 zu kündigen ?

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Hallo Rolando Furioso,
die jetzt ja nur hypothetische Frage, ob der Vertrag wohl zum 01.06.2009 hätte gekündigt werden können, ist nicht einfach mit ja oder nein zu beantworten.
Das hängt unter anderem auch davon ab, ob der Versicherer der Vertragsunterbrechung bedingungslos zugestimmt hatte.

An Stelle des VU hätte ich einer Unterbrechung nur zugestimmt unter der Bedingung einer Vertragsverlängerung.

Andernfalls könnten Vertragslaufzeiten durch Unterbrechungen ausgehebelt, also verkürzt, werden.

MfG
rudiwerner

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