Versicherungsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo.Bin neu hier in dem Forum und das ist meine erste Anfrage.Es geht um meine Autoversicherung (generali).Die Versicherung hat einen Schaden von 12.700,00€ reguliert und fordert nun das Geld von mir,da ich meinen Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt habe.Das Auto war auf mich zugelassen als mein Sohn den Unfall verursachte.Er ist bei der Versicherung als Fahrbrechtigter angegeben.
Leider hat er bei dem Unfall zwei andere Autos so stark beschädigt ,daß diese hohe Summe entstand.
Hat jemand von ihnen vielleicht Erfahrung in dieser Angelegenheit oder kann mir einen Tip geben wo ich Informationen dazu bekomme ?
Die erste Beitragszahlung wurde von mir erst nach dem Unfall bezahlt und wurde vorher auch angemahnt.
Für ihre Antwort und Mühe danke ich
MfG Jerun Forck

Hallo Eisenknecht,
ich vermute mal das du bereits zahlreiche Antworten erhalten hast und Alle dir gleiches geantwortet hatten: Laut AGB ist es rechtens, wenn der ERSTbeitrag nicht gezahlt wurde, dass die Versicherung vom Vertrag zurücktreten kann, bzw. nicht in der Haftung steht.

Freundliche Grüße
Casch

Hallo Caschmi
Ich danke dir für die Antwort.
Es war übrigens die Einzige !
Aber immerhin.
Also nochmals vielen Dank,muss mich jetztz wohl um ne Ratenzahlung kümmern.
Grüsse Jerun

Vorab: Nachstehendes bezieht sich nur auf die H, nicht auf die Kasko-Versicherung, da die Rechtslage dort anders geregelt ist.

In der KH-Versicherung gilt die erweiterte Einlösungsklausel, d. h. Versicherungsschutz besteht ab Vertragsbeginn (i. d. R. Datum der Zulassung), wenn die Prämie rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Versicherungsscheins gezahlt wird.

Der Versicherer kann in der Regel den Zugang nicht nachweisen. Sollte die Zahlung jedoch mit dem angehängten Überweisungsträger der Police gezahlt worden sein ist es nicht ausgeschlossen, dass der VR dies nachvollziehen und somit den ZUgang beweisen kann.

Erfolgte die Zahlung mittels eigenem oder dem Überweisungsträger der Mahnung, sieht es vielleicht günstig aus.

Ob weitere Möglichkeiten bestehen, kann nur unter Vorlage aller Unterlagen zweifelsfrei geprüft werden.

Bei fehlendem Versicherungsschutz mangels Zahlung, dies sei hier noch einmal betont, besteht der Anspruch des Versicherers zu Recht und in unbegrenzter Höhe.