kann ich nicht mehr nachvollziehen:::::
Moin auch,
Sie haben da eine ganz ausführliche Darstellung eines Falles gegeben, zu dem ich aber nur allgemein aus meiner Erfahrung antworten kann.
Zum Ersten:
der versicherte hat alle Unterlagen, die zur Bewertung einer Leistung erforderlich sind, vorzulegen. Sind Auskünfte von Ärzten erforderlich, wird diese nicht ohne weiteres gegeben. Es muss eine schriftliche Erklärung des Patienten über die Befreiung der Schweigepflicht vorliegen.
Zum Zweiten:
kein Angestellter einer Versicherung ist in der Lage, medizinische Zusammenhange zu beurteilen. Also wird das Unternehmen einen „Sachverständigen“ hinzuziehen, in aller Regel also wieder einen Mediziner. Auf dessen Gutachten kommt es dann bei der Bewertung des Falles an. Der Gutachter unterliegt auch wieder der ärztlichen Schweigepflicht und darf ihm bekannt gewordene Daten nicht weiter geben. Die Vertraulichkeit der Unterlagen ist also gewährleistet.
Abschließend:
wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden und das Gericht in diesem Fall gegen den Versicherten entscheidet, besteht immer die Möghlichkeit im laufenden Verfahren weitere Unterlagen vorzulegen, einen eigenen Gutachter zu benennen oder nach Urteilsverkündung Widerspruch dagegen einzulegen.
Ich hoffe, das hilft.
Gruß
Reimar Marben
Danke Herr Marben,
für die ausführliche Stellungnahme.
Zum Ersten:
der versicherte hat alle Unterlagen, die zur Bewertung einer
Leistung erforderlich sind, vorzulegen. Sind Auskünfte von
Ärzten erforderlich, wird diese nicht ohne weiteres gegeben.
Es muss eine schriftliche Erklärung des Patienten über die
Befreiung der Schweigepflicht vorliegen.
Ja, diese Verpflichtung eines Versicherten zur „Offenbarung“ seines tatsächlichen Zustandes ist klar. Und auch die Entbindung von der Schweigepflicht - der behandelnden Ärzte - ist natürlich notwendig.
Zum Zweiten:
kein Angestellter einer Versicherung ist in der Lage,
medizinische Zusammenhange zu beurteilen. Also wird das
Unternehmen einen „Sachverständigen“ hinzuziehen, in aller
Regel also wieder einen Mediziner. Auf dessen Gutachten kommt
es dann bei der Bewertung des Falles an. Der Gutachter
unterliegt auch wieder der ärztlichen Schweigepflicht und darf
ihm bekannt gewordene Daten nicht weiter geben. Die
Vertraulichkeit der Unterlagen ist also gewährleistet.
Die Frage ist, ob die Versicherung nach ihrem Gutdüncken Sachverständige beauftragen kann? Also in einer Art und Weise, die es dem Betroffenen nicht mehr ermöglicht, herauszufinden an wenn welche Daten über ihn mit welcher Fragestellung weitergeleitet wurden.
Abschließend:
wenn nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden und
das Gericht in diesem Fall gegen den Versicherten entscheidet,
besteht immer die Möghlichkeit im laufenden Verfahren weitere
Unterlagen vorzulegen, einen eigenen Gutachter zu benennen
oder nach Urteilsverkündung Widerspruch dagegen einzulegen.
Nach meinem Dafürhalten hat der „Sachverständige“ die Verpflichtung eine Stellungnahme auch dahingehend abzugeben, dass er eine Beurteilung nicht abgegeben kann, soweit offensichtlich wird, dass die Unterlagen keine vollständige Beurteilung ermöglichen oder aucheine persönliche Untersuchung des Patienten notwendig wäre.
Aber tatsächlich ist der Vortrag zur ärztlichen Stellungnahme innerhalb der gerichtlichen Auseinandersetzung wohl der richtige Weg um dem Gericht die mangelhafte Qualität zu offenbaren.
Bedauerlicheweise geben sich Professoren in Deutschland für solche „Machenschaften“ her.
Um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die ärztliche Stellungnahme entsprechend zu würdigen, scheint eine entsprechende Stellungnahme der Standesvertretung des Arztes bezüglich der Qualität seiner „Arbeit“ hilfreich zu sein.
Dennoch bleibt ein ungutes Gefühl, wenn man sich vorstelt, das Versicherungen Krankenunterlagen beliebig an Dritte versenden dürfen. Insbesondere dann, wenn die Versicherungen versuchen ihre Leistungspflicht abzuwehren, indem sie eine Unfreiwilligkeit behaupten und einen psychisch Kranken „konstruieren“ wollen.
Eigentlich sollte es nach meinem Dafürhalten so sein, dass die Versicherungen den Versicherten darüber informieren müssten, wem sie welche Unterlagen mit welcher Fragestellung übermittelt haben. Dieses Vorgehen sollte für die Versicherungen verpflichtend sein.
Mit freundlichen Grüßen
oohpss