Versicherungsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

möglicherweise können Sie mich als Experte zu folgendem Sachverhalt/Fragestellungen aufklären.

  1. Angenommen ein Versicherter klagt gegen seine Unfallversicherung auf Leistungsanerkennung nach einem Unfall.

  2. Die Versicherung übermittelt während der gerichtlichen Auseinandersetzung Unterlagen des Patienten an (mindestens) einen Arzt um eine Stellungnahme von dem Arzt zu erreichen (weder Gericht noch Patient sind darüber informiert). Es soll beurteilt werden ob die Angabe, dass sich der Verunfallte 2 Jahre nach dem Unfall nicht mehr an den Hergang erinnern kann, während er nach dem Unfall noch sehr konkrete Angaben zum Hergang gemacht hatte, medizinisch plausibel sein kann.

  3. Die Versicherte bringt die ihr genehme Stellungnahme des Arztes/eines Arztes als Beweismittel in das Verfahren ein.

Der Versicherte weiß nicht welche Unterlagen an den ihm unbekannten Arzt übermittelt wurden, er weiß auch nicht wie viele Ärzte Unterlagen über ihn erhalten haben und er kennt auch nicht die Fragestellung. Der Versicherte weiß aber, dass der Arzt nicht alle Krankenunterlagen bekommen hat, da diese auch nicht vollumfänglich der Versicherung vorliegen.

Wäre ein Versicherter in diesem Fall der Versicherung und ihrer Vorgehensweise tatsächlich „ausgeliefert“ oder gibt es Normierungen, die die Weitergabe der Sozialdaten/Krankendaten einschränken würden?

Und müsste der Versicherte akzeptieren, dass seine Unterlagen an Ärzte nach Wahl der Versicherung übermittelt werden, ohne dass er davon Kenntnis erlangen müsste, soweit die Versicherung ärztliche Stellungnahmen einholen möchte?

Könnten die Versicherungen letztlich beliebig vielen Ärzten die Unterlagen übermitteln um durch variieren der Fragestellung jene Stellungnahmen zu erhalten, die sie in der juristischen Auseinandersetzung für hilfreich erachten?

Bei der ganzen Beurteilung ist halt zu beachten, dass die Versicherung ein Recht auf Verteidigung hat und auf medizinische Beurteilungen angewiesen sein kann.

Dürften Ärzte Stellungnahmen überhaupt abgeben, auch wenn sich ihnen die Erkenntnis aufdrängen muss, dass die Unterlagen zur qualifizierten Beurteilung der Fragestellung nicht ausreichen bzw. wenn es medizinischer Standard ist, dass die Patientin zur Beantwortung der Fragestellung(en) untersucht werden müssten?

Welche Möglichkeiten hätte ein Versicherter, soweit die Vorgehensweise der Versicherung nicht legitim ist bzw. um (qualifiziert) herauszufinden wem welche Daten mit welcher Fragestellung übermittelt wurden.

Für qualifizierte Statements bedanke ich mich schon jetzt vielmals.

Mit freundlichen Grüßen und herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Hallo verehrte/r User/in,
abgesehen davon, daß der gesamte Fragenkomplex in dieser Form unkoordiniert erstellt ist, sollten Sie in diesem speziellen Fall einen Fachanwalt konsultieren.
Detaillierte Auskünfte meinerseits wären im übrigen hier nur in Kollision mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz möglich.
Beste Grüße USKO

Danke für den Hinweis USKO,

ich versteh nicht inwiefern der Fragenkomplex „unkoordiniert“ erstellt ist. Mit wem hätte ich was koordinieren sollen? Ich habe eine Wissenslücke und versuche diese zu schließen. Da ich das Wissen noch nicht habe, frage ich eben so koordiniert oder nicht koordiniert wie es für Unwissende wohl typisch ist.

Einen Fachanwalt kann ich erst konsultieren, wenn ich wüsste um welches Fachgebiet es sich hierbei handelt.

Aber möglicherweise können Sie mir diesbezüglich keine Auskünfte geben, weil dass ja dann qualifizierte Auskünfte wären. Obwohl ich die Hinweistexte des Forums so verstanden hatte, dass man keine konkreten Rechtsfragen stellen darf. Na ja, dann werde ich nun einen „Fachmann für Fragestellungen an Experten zu allgemeinen Rechtsfragen unter Beachtung des Rechtsdienstleistungsgesetztes“ suchen.

Jedenfalls vielen Dank für Ihre Zeit, die Auskunft und dafür, dass Sie mich darüber aufgeklärt haben, dass ich auf diesem Weg von den Experten keine „dataillierte Auskünfte“ erwarten darf.

Mit freundlichen Grüßen
oohpss

PS.: Da fällt mir gerade ein, dass ich erst einmal herausfinden muss was „Detaillierte Auskünfte“ sind. Aber ein Rechtsexperte wird mir das wohl auf dieser Plattform nicht sagen können, denn das wäre ja schon wieder eine detaillierte Auskunft. Ja ja, das ist schon ein Kreuz mit dem Recht. Ein Glück, dass es Experten gibt, denn wir Laien werden das wohl nie verstehen.

Hallo,
dass sind jetzt einige Fragen, die so aus der Ferne nur schwer zu beurteilen sind, bzw. ein Anwalt besser beantworten kann.
Ich versuch trotzdem mal etwas Licht zu bringen.
Irgendwann im Laufe der Regulierung wird die Versicherung von Ihnen eine Schweigepflichtsentbindung angefordert haben. Je nachdem wie diese abgefasst war, war die Weitergabe Ihrer Daten korrekt. Von wie vielen Ärzten dann Einschätzungen eingeholt wurden ist dann nachrangig. Ob die Stellungnahmen der Ärzte plausibel sind und wie diese zu werten sind ist Sache des Gerichts. Die Argumentation dazu ist dann Aufgabe ihres Anwalts.

Was Sie, bzw. Ihr Anwalt auf jeden Fall machen kann ist, beim Datenschutzbeauftragten der Versicherung anfragen welche Daten über Sie gespeichert sind und an wen welche Ihrer Daten übermittelt wurden.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesdatenschutzgesetz
Mit diesen Informationen sollte dann besser zu beurteilen sein wie „qualifiziert“ die ärtzl. Stellungnahme ist.
Viel Erfolg
Gruß

Hallo vielen Dank für de konstruktiven Vorschläge.
Dass der Datenschutzbeauftragte der Versicherung befragt werden würde ist der eine Weg an den ich bereits gedacht habe und dass der Datenschutzbeauftragte des betreffenden Bundeslandes befragt werden könnte ist die andere Variante, die ich auch in Erwägung gezogen hatte.

Die üblichen Schweigepflichtentbindungen - um genau zu sein alle die ich persönlich kenne - beziehen sich auf die Ärzte die den Verunfallten (eventuell irgendwann einmal) behandelt haben und nicht darauf, dass der Versicherte zustimmt, dass beliebige Ärzte, mit denen es kein Arzt-Patienten-Verhältnis gab, mit Patientendaten versorgt werden darf.

Hier eröffnet sich für die Versicherung im Rahmen der Verteidigung die Patientendaten „wild“ in der Welt zu verteilen und nach meiner Auffassung müsste es doch desbezüglich Normierungen geben.

Grüße
oohpss

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Hallo „oohpss“,
Verarschen tue ich mich generell selber… :wink:)

Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius NULL - und das nennen sie ihren Standpunkt.
A. Einstein

Hinweis: „Fachanwalt für Versicherungsrecht“
MfG USKO

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ersteinmal müssen Sie per Unterschrift zustimmen, daß Ihre Unfallversicherung Ihre Sozialdaten an Dritte weitergibt, die keinen Vertrag mit Ihnen haben, sprich Ihre Krankenversicherung, Ihre Rentenversicherung.

Ärzte die in keinem Kontakt mit Ihnen stehen dürfen also nicht ohne Einverständnis von Ihnen Ihre Daten einsehen.

Zweifelhafte Gutachten IMMER anfechten!!!

Vor dem Sozialgericht immer MIT Anwalt erscheinen, wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden, dann mit dem VdK dorthin gehen.

Nutzen Sie ALLE Instanzen bis vor das BSG in Kassel !!!

In welcher Instanz verhandeln Sie?

Freundliche Grüße,

Jochen Behr

Hallo und guten Tag liebe/r Unbekannte/r,

es ist nicht so, dass Ihre Fragen nicht zu beantworten sind. Im Gegenteil, es liegt sogar ein gewisser Reiz in dem Thema, die Fragen Punkt für Punkt auseinanderzunehmen und aufzubröseln.
Es ist einfach gesagt: die Form und Art der E-Mail. Ich möchte das hier noch einmal mit allem Nachdruck erklären, ich werde keine anonymen Anfragen mehr beantworten. Wenn der oder die Fragesteller meinen nicht, einmal die primitivsten höflichsten Umgangsformen einhalten zu müssen, bin ich nicht der richtige Ansprechpartnern.

Bitte haben Sie Verständnis für meine ablehnende Haltung.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Heydeck

________________________________________________________________
Heydeck & Partner

  • Jutta Heydeck, Horst Heydeck -
    Hellegrund 28
    31195 Lamspringe - Niedersachsen -
    Tel.: 05183 - 2187
    Fax: 05183 - 5463
    E-Mail: [email protected]
    Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 1 GewO
    Zuständige Aufsichtsbehörde:
    Industrie und Handelskammer Hannover,
    Schiffgraben 49, 30175 Hannover
    Registrierungsnummer: D - QF5F-KYTPJ-95

Schlichtungsstellen.
Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Für die private Kranken- und Pflegeversicherung:
Ombudsmann für die private Kranken und Pflegeversicherung,
Kronenstr. 13, 10117 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de

Danke für Ihre ausführliche Stellungnahme Herr Heydeck.

Im einzelnen mchte ich Stellung nehmen wie folgt:

Sie schreiben:
"…

es ist nicht so, dass Ihre Fragen nicht zu beantworten sind.
Im Gegenteil, es liegt sogar ein gewisser Reiz in dem Thema,
die Fragen Punkt für Punkt auseinanderzunehmen und
aufzubröseln."

Danke für diesen Hinweis. Ich hatte befürchtet die Fragen dürften oder könnten nicht beantwortet werden, weil ich eine Antwort von USKO ebenso verstanden hatte.

Sie schreiben:
":Es ist einfach gesagt: die Form und Art der E-Mail. Ich möchte

das hier noch einmal mit allem Nachdruck erklären, ich werde
keine anonymen Anfragen mehr beantworten. Wenn der oder die
Fragesteller meinen nicht, einmal die primitivsten
höflichsten Umgangsformen einhalten zu müssen, bin ich nicht
der richtige Ansprechpartnern."

Das ist bedauerlich und stand so auch nicht in Ihrem Profil. Sonst hätte ich Sie natürlich nicht angeschrieben. Der Betreiber dieses Forums hat mich einige Male darauf hingeweisen keine Informationen preiszugeben, die eine Identifikation meiner Person zulassen würden. Diesen Hinweisen bin ich gefolgt.

Sie schreiben:
„:Bitte haben Sie Verständnis für meine ablehnende Haltung.“
Selbstverständlich habe ich Verstädnis für Ihre Haltung - in dem gleichen Masse, wie Sie Verständnis für meine Haltung haben.

Mit freindlichen Grüßen
oohpss

Danke für Ihre Antwort und Ihr Interesse Herr Behr.

Zu Ihren Ausführungen möchte ich Stellung nehmen wie folgt:

Hallo,

ersteinmal müssen Sie per Unterschrift zustimmen, daß Ihre
Unfallversicherung Ihre Sozialdaten an Dritte weitergibt, die
keinen Vertrag mit Ihnen haben, sprich Ihre
Krankenversicherung, Ihre Rentenversicherung.

Ärzte die in keinem Kontakt mit Ihnen stehen dürfen also nicht
ohne Einverständnis von Ihnen Ihre Daten einsehen.

Die Einsichtnahme des Arztes erfolgte im Auftrag der Versicherung. ist es tatsächlich so, dass der Arzt die Einsichtnahme ablehen muss, wenn die beauftragende Versicherung keine Schweigepflichtentbindung nachweisen kann? Gilt dies insbesondere auch dann, wenn eine Versicherung einen Mediziner im konkreten Einzelfall befragen möchte um medizinische Erkentnisse für die Verteidigung zu gewinnen?

Zweifelhafte Gutachten IMMER anfechten!!!

Es handelt sich in diesem Fall um kein Gutachten, sondern um eine Stellungnahme.

Vor dem Sozialgericht immer MIT Anwalt erscheinen, wenn keine
Rechtsschutzversicherung vorhanden, dann mit dem VdK dorthin
gehen.

Es geht nicht um Sozialrecht. Die Klagen wurden gegen eine private Unfallversicherung und eine private BU-Versicherung erhoben.

Nutzen Sie ALLE Instanzen bis vor das BSG in Kassel !!!

Was nur möglich ist, wenn es um das SGB geht. Aber DASS kann ich noch nicht erkennen.

In welcher Instanz verhandeln Sie?

In der ersten, am Landesgericht.

Nochmals Danke für Ihre Ausführungen Herr Behr.
Leider gehen Ihre Antworten nur sehr eingeschränkt auf die Fragestellungen ein, soweit ich das verstanden habe.

Mit freundlichen Grüße
oohpss

Hallo USKO,

die Empfehlung des Portalbertreiber ist, dass man einfach schreiben solle, dass man keinen konstruktiven Beitrag leisten könne, wenn einem dies nicht möglich sei. Einen anderen Weg um darzustellen, dass man als Exoerte nichts antworten kann, ist, mit nicht zu antworten. Sehr kurz und sehr praktikabel.
Aber mit so vielen Worten zu erläutern, dass Sie nichts zur Fragestellung schreiben können, entspricht wohl tatsächlich dem was Sie generell selbst tun.
DAS allerdings hatte ich nicht einfach so vermutet oder erwartet.

Danke USKO, für den Hinweis.

Übrigens gibt es auch Menschen die annähernd begreifen, was die Zahl Null ist. Ein Block in Wikipedia kann hier auf einfache Art und Weise ein wenig Aufklärung bieten. Und so zähle ich mich gern zu den von Einstein beschrieben Menschen. Denn letzlich war Einstein, sobald er sein Fachgebiet verließ, ebenso ein Laie, wie jeder andere Mensch auch. Und war Einstein nicht auch der Mensch, der meinte dass alles relativ sei?

Mit freundlichen Grüßen
oohpss

Hallo,
eines vorweg ich kann und werde keine Rechtsberatung zu diesem Fall durchführen. Meine persönlich und nicht maßgebende Meinung ist, dass der Versicherer hätte informieren müssen. Anbei eine gängige Datenschutzklausel: Angaben über den Gesundheitszustand jeder zu versichernden/versicherten Person werden seitens des Versicherers überprüft, soweit dies zur Beurteilung des zu versichernden Risikos oder zur Bewertung der Leistungspflicht erforderlich ist und die gemachten Angaben dazu Anlass bieten. Werden dabei von uns Auskünfte von Ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern oder gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften oder Behörden benötigt, die die versicherte Person untersucht, beraten oder behandelt haben bzw. bei denen die versicherte Person versichert war oder einen Versicherungsantrag gestellt hat, werden wir sie über die geplante Datenerhebung unterrichten und mit ihr eine Vereinbarung zum Verfahren der Datenerhebung, insbesondere zur Entbindung von der Schweigepflicht, treffen.

Michael

Hallo,

ich denke daß Sie zu Vertragsbeginn dem zugestimmt haben, daß bei Leistungsfällen die Versicherung an ihre Vertragspartner Ihre Daten weitergeben darf, müßte im VVG stehen.

Sicherlich haben Sie Recht, wenn Sie gegen eine private Versicherung vorgehen, daß dies nicht über das Sozialgericht geht, sondern über das Zivilrecht

Sie sprechen von einem Unfall, der in Ihrer Freiheit passiert ist?

Haben Sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet?
Aus meiner Erfahrung weiß ich, daß RECHT HABEN und RECHT BEKOMMEN vor Gericht 2 unterschiedliche Stiefel sind.

Sie sollten Gegenstellungnahmen veranlassen, um die des Beklagten zu entkräftigten.
Im Zivilrecht ist es ja leider so, daß Sie als Kläger die Beweislast führen, auch wenn alles Ihrer Meinung nach sehr plausibel ausschaut müßen Sie es dem Richter so präsentieren, daß die Beweise für Ihre Klage zweifelsfrei sind, dazu benötigen Sie natürlich Gegenmeinungen von Ärzten.

Ich kenne den Inhalt der Klage wegen Ihres Unfalls nicht, was ist genau passiert?

Haben Sie Ihre Krankenkasse miteingebunden? Diese können Ihnen ICD-Diagnosen aufgrund Ihres Unfalls und beantragte Leistungen aufgrund dessen aushändigen, dann können Sie damit Ihr Wissen wieder auffrischen.

Viel Erfolg !!!

Gruß Jochen Behr

Ich meinte natürlich ob es in Ihrer FREIZEIT passiert ist oder ob es sich um einen WEGEUNFALL oder ARBEITSUNFALL gehandelt hat.

Danke Herr Racke,

für Ihre Einschätzung und die Mühe der Darstellung bzgl. der Datenschutzklausel. Eine Schweigepflichtentbidnung bezüglich der den Patienten behandelnden Ärzte/Einrichtungen hat die Versicherung erhlaten udn gegen die Datenerhebung bei Ärzten/Einrichtungen die den Patienten einmal behandelt hatten, spricht gunrdsätzlich ja nichts Wenn man auch trefflich darüber streiten kann, wie weit die Befragung von Behandlern zurückreichen kann, damit noch ein Unfallzusammenhang hergestellt werden kann. Aber da sist ein anderes Thema.

Tatsächlich geht es ja darum, dass hier mindestens ein Mediziner mit einer Stellungnahme (keinem Gutachten) anhand einiger Unterlagen aus dem Verfahren beauftragt wurde, der nie den Patienten gesehen hatte udn nie untersucht hatte. Dabei hatte die Versicherung nicht den Weg gewällt zunächst einen Beweisantrag für eine Behauptung aufzustellen, sondern hat sich die behauptung zunächst von dem Mediziner bestätigen lassen und dies dann als Beweismittel eingereicht.

Nach meinem Eindruck ist das nicht legitim. Aber das ist halt nur mein Eindruck. Ein dazu befragter Fachanwalt Medizinrecht konnte dazu nichts konkretes zu sagen und erwähnte lediglich eine Beschwerde bei der Ärztekammer.
Allerdings kann ich dem wieder nicht folgen, da der MEdiziner seine Angaben aufgrund des vorliegenden Datenmaterials ist und der die Angaben von ihm (möglicherweise) richtig sind. Es nahm Stellung zu der Frage ob es vorstellbar ist, dass ein durch Sturz polytraumatisierter Mensch kurz nach einem Sturz aus großer Höhe konkrete Angaben zu dem Sturz aus der Erinnerung machen kann und zwei jahre später keine konkreten Erinnerungen mehr an den Unfall hat.

Nochmals Danke für IOhre Ausführungen.

Mit freundlichen Grüßen
oohpss

Der Unfall passierte in einem Krankenhaus und wird derzeit noch dem Freizeitbereich zugeordnet.

Haben Sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet?

Ja, aber hier geht es ja um einen hypotetischen Fall

Sie sollten Gegenstellungnahmen veranlassen, um die des
Beklagten zu entkräftigten.

Zunächst liegt es (formaljuristisch) an der Versicherung, dass sie ihre Darstellung des Hergangs beweist.
Allerdings könnte die Versicherung seit Klageerhebung versucht haben den Versicherten zu diskreditieren. Zum Beispiel mit den Varianten (soweit ich mir das konkret vorstellen kann) „Drogenhabhängig“, „Suizidal“, „Depressiv wg. tödlicher Erkrankung“ und „Alkoholsüchtig“. Aber alles nicht fundiert vorgetragen, sondern im wesentlichen durch das Aufstellen blosser Behauptungen. Nun würde der Kläger durch solch ein „Gefälligkeitsgutachten“ weiter beschädigt werden sollen.

Im Zivilrecht ist es ja leider so, daß Sie als Kläger die
Beweislast führen, auch wenn alles Ihrer Meinung nach sehr
plausibel ausschaut müßen Sie es dem Richter so präsentieren,
daß die Beweise für Ihre Klage zweifelsfrei sind, dazu
benötigen Sie natürlich Gegenmeinungen von Ärzten.

Eigentlich nicht, denn es würde um das Unfallereignis an sich gehen. Dazu braucht es ein Stellungnahme eines Sachverständigen. Dieses hätte der Kläger vor Gericht als Beweis beantragt und die Versicherung hätte dem zugestimmt. Dennoch würde sie das Glaubhaftigkeitsgutachten (so nebenbei) erstellen lassen.

Ich kenne den Inhalt der Klage wegen Ihres Unfalls nicht, was ist genau passiert?

Ein Unfall würde es gewesen sein und die gegnerische Versicherung würde meinen es wäre keiner gewesen, sondern es wäre eine vorsätzliche Handlung gewesen.

Haben Sie Ihre Krankenkasse miteingebunden? Diese können Ihnen ICD-Diagnosen aufgrund Ihres Unfalls und beantragte Leistungen aufgrund dessen aushändigen, dann können Sie damit Ihr Wissen wieder auffrischen.

Ja, die Krankenkasse wäre eingeschaltet, aber die ICD-Diagnosen würden ja nicht den Unfallhergang beschreiben.

Viel Erfolg !!!

Danke schön.
Ich gebe dann in 10 Jahren Bescheid wie es ausgegangen wäre …

Vielen Dank für die Mühe und die Zeit.

Mit freundlichen Grüßen
oohpss

die Beantwortung dieser vielen Fragen sollten durch einen Versicherungsjuristen erfolgen.Wenn Sie einen benötigen, sagen Sie mir, wo Sie wohnen und ich kann dann gerne einen empfehlen.
MfG
Dr.Schamberger

das ist so richtig, ich verweise auf meine Ausführungen vom letzten text.

das ist so richtig, ich verweise auf meine Ausführungen vom
letzten text.

Danke für den Beitrag St.Nicki,
jedoch fällt mir die Einordnung schwer.
handelt es sich hierbei möglicherweise um einen „Irrläufer“?

Mit freundlichen Grüßen
oohpss