Liebe/-r Experte/-in,
möglicherweise können Sie mich als Experte zu folgendem Sachverhalt/Fragestellungen aufklären.
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Angenommen ein Versicherter klagt gegen seine Unfallversicherung auf Leistungsanerkennung nach einem Unfall.
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Die Versicherung übermittelt während der gerichtlichen Auseinandersetzung Unterlagen des Patienten an (mindestens) einen Arzt um eine Stellungnahme von dem Arzt zu erreichen (weder Gericht noch Patient sind darüber informiert). Es soll beurteilt werden ob die Angabe, dass sich der Verunfallte 2 Jahre nach dem Unfall nicht mehr an den Hergang erinnern kann, während er nach dem Unfall noch sehr konkrete Angaben zum Hergang gemacht hatte, medizinisch plausibel sein kann.
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Die Versicherte bringt die ihr genehme Stellungnahme des Arztes/eines Arztes als Beweismittel in das Verfahren ein.
Der Versicherte weiß nicht welche Unterlagen an den ihm unbekannten Arzt übermittelt wurden, er weiß auch nicht wie viele Ärzte Unterlagen über ihn erhalten haben und er kennt auch nicht die Fragestellung. Der Versicherte weiß aber, dass der Arzt nicht alle Krankenunterlagen bekommen hat, da diese auch nicht vollumfänglich der Versicherung vorliegen.
Wäre ein Versicherter in diesem Fall der Versicherung und ihrer Vorgehensweise tatsächlich „ausgeliefert“ oder gibt es Normierungen, die die Weitergabe der Sozialdaten/Krankendaten einschränken würden?
Und müsste der Versicherte akzeptieren, dass seine Unterlagen an Ärzte nach Wahl der Versicherung übermittelt werden, ohne dass er davon Kenntnis erlangen müsste, soweit die Versicherung ärztliche Stellungnahmen einholen möchte?
Könnten die Versicherungen letztlich beliebig vielen Ärzten die Unterlagen übermitteln um durch variieren der Fragestellung jene Stellungnahmen zu erhalten, die sie in der juristischen Auseinandersetzung für hilfreich erachten?
Bei der ganzen Beurteilung ist halt zu beachten, dass die Versicherung ein Recht auf Verteidigung hat und auf medizinische Beurteilungen angewiesen sein kann.
Dürften Ärzte Stellungnahmen überhaupt abgeben, auch wenn sich ihnen die Erkenntnis aufdrängen muss, dass die Unterlagen zur qualifizierten Beurteilung der Fragestellung nicht ausreichen bzw. wenn es medizinischer Standard ist, dass die Patientin zur Beantwortung der Fragestellung(en) untersucht werden müssten?
Welche Möglichkeiten hätte ein Versicherter, soweit die Vorgehensweise der Versicherung nicht legitim ist bzw. um (qualifiziert) herauszufinden wem welche Daten mit welcher Fragestellung übermittelt wurden.
Für qualifizierte Statements bedanke ich mich schon jetzt vielmals.
Mit freundlichen Grüßen und herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.