Angenommen, ein Ehepaar unterhält eine Wohngebäudeversicherung, beide sind Versicherungsnehmer. Es gibt einen Schadenfall, Versicherung zahlt nicht. Nun soll geklagt werden, und zwar z.B. nur von der Frau, damit man den Mann als Zeugen für irgendwelche Vorgänge hat. Die Versicherungsbedingungen regeln zu dieser Frage nichts.
Was sagt das allgemeine Versicherungsrecht (egal ob vor oder nach der VVG-Reform) bzw. die Rechtsprechung zu dieser Frage: ist ein Versicherungsnehmer alleine aktivlegitimiert oder müssen immer alle Versicherungnehmer eines Vertrages gemeinsam Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen?
Ich vertrete ja eher letztere Auffassung, habe aber bislang keinen richtigen Anknüpfungspunkt oder gar Rechtsprechung gefunden…
Hallo,
Ohne Jurist zu sein: in den Musterbedingungen des GDV gibt es einen Passus zu „Repräsentanten“:
Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Denke das spricht für die 2. Auffassung,
Gruß
Andreas
das ist mal eine interessante Frage, wenn auch im falschen Brett…
Fakt ist natürlich, dass die Repräsentanten hiermit nichts zu tun haben, zumal ein einzelner Ehepartner als VN ja niemals R. - eben des VN - sein kann.
Ebenso wenig kann einer der VN als Zeuge fungieren, da er definitiv immer Partei ist.
Ich bin kein Sach-Spezi, somit nicht Experte für Wohngebäude, daher meine Empfehlung: recherchiere mal gezielt in den einschlägigen Kommentaren zum Bedingungswerk. Ich denke nämlich, dass in den Bedingungen bereits eine Klausel enthalten ist, die das Rechtsverhältnis der am Vertrag Beteiligten regelt. Ich werde morgen mal meine Kollegin fragen, ob die eine „spontane“ Antwort hat.
In meiner Abteilung gibt es die klare Anweisung: keine Verträge mit mehreren Personen als VN… um nämlich genau solche Auswüchse zu vermeiden.