Versicherungsschaden

hallo,
kann jemand nach einem autounfall darauf bestehen das der unfallschaden von der gegneichen versicherung per kostenvoranschlag abgerechnet wird oder kann die versicherung darauf bestehen das der schaden tatsächlich repariert wird - wie ist da die rechtslage -
als fiktives fallbeispiel:
jemand verursacht einen unfall mit blechschaden und hat eindeutig schuld ( z.b. ich ) der andere hat ein fahrzeug das er sowiso verschrotten will und viele vorschäden möchte aber noch ein wenig „abkassieren“

gruss und dank knut d9e

Hallo,

prinzipiell kann der Geschädigte entscheiden, ob er eine Reparatur vornehmen lässt oder nicht. Falls nicht, verringert sich die Leistung der Versicherung des Schädigers um die Umsatzsteuer, da diese folglich nicht anfällt.

Was die Schilderung des fiktiven Fall angeht möchte ich mich nicht äußern. Die Prüfung des Verhaltens des Geschädigten bzw. die Verifizierung der Vorschäden etc. obliegt ggf. der Versicherung des Schädigers.

Gruß

A. Haid

Hallo,

der Geschädigte kann verlangen, dass der Schaden nach Kostenvoranschlag abgerechnet wird. Allerdings wird dann ohne Mehrwertsteuer abgerechnet.

Normaler Weise wird bei solch einem geschilderten Falle allerdings ein Gutachter von der versicherung beauftragt, da oft die Repaparturkosten den Zeitwert übersteigen.

Einfach mal beim Versicherer anfragen, was man da machen kann.

Stephan Brückner

Hallo Knut,

ich möchte grundsätzlich keine „fiktiven“ Fragen beantworten. Für Sie als Versicherungsnehmer übernimmt die Versicherung doch alle Formalitäten. Sie melden der Versicherung den Schaden. Der Gegner (Anspruchsberechtigter) wickelt seinen Schadenersatz-Anspruch mit der Versicherung ab. Natürlich hat die Versicherung ein Interesse daran, die Kosten möglichst gering zu halten, denn das kommt letztlich Ihnen, der die Prämien zahlt, zugute.
Um Ihre Frage zu beantworten: Ja, der Gegner kann natürlich verlangen, dass nach Kostenvoranschlag abgerechnet wird. Wenn er den Schaden nicht reparieren lässt, werden ihm aber 19% Steuer abgezogen, denn die fallen ja nur bei einer tatsächlichen Reparatur an.

hallo,
danke für die antworten -

Hallo knut d9e,

zu Ihrem „fiktivem Beispiel“ hier meine reale Antwort.

Der Geschädigte hat das Recht, Entschädigung zu verlangen, aber nicht die Pflicht den Schaden damit auch beheben zu lassen. Es ist völlig egal, was er mit dem Geld anstellt.

Gruß Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,

es kann grundsätzlich auch fiktiv abgerechnet werden, also nach KVA bzw. GA. Allerdings werden einige Positionen wir die MwSt dann nicht ersetzt.

Grüße, M