Versicherungsschaden

an meinem handy ist ein feuchtigkeitsschaden entstanden , nun hat meine freuundin die verursacherin ist den schaden iher versicherung gemeldet.
Dies schrieb mir zurück
Das sie den schaden in einer höhe von 30 euro begleichen,
die wieder beschaffung zum zeitwert beträgt aber 190€ darauf lässt die versicherung sich nicht ein , sondern legt den durchschnitspreis der durch versteigerungen bei ebay erziehtlt wird , und beruft sich auch in ihrem schreiben auch darauf durch angabe diversewr auktionsnummern

nun meine frage
muss ich mich auf dieses angebot der versicherung einlassen

Hallo,
ich nehme an, Ihre Freundin hat eine Privathaftpflichtversicherung und den Schaden dort gemeldet. Die Privathaftpflichtversicherung reguliert einen Schaden zum Zeitwert und nicht zum Neuwert (wie es z.B. eine Hausratversicherung tut).
Zeitwert bedeutet bei der Versicherung: Neuwert einer Sache abzüglich eines Geldbetrages für Alter, Gebrauch und Abnutzung.
Ich denke Sie könnten argumentieren, dass Ihr Handy in einem sehr guten Zustand war. Damit können Sie vielleicht die Entschädigung ein wenig erhöhen. Den Neuwert werden Sie allerdings nicht erhalten.

Grüße…

dallo und danke fürdie schnelle antwort
der neuwert betruga vo ca 3 jahren ca 480€
der heute tige wiederbeschaffungswert liegt immer noch bei 190euro zahlen will die versicherung aber nur 30 euro und bezieht sich auf erziehlte verkaufspreise von gebrauchtware bei ebay
ich denke ds kanns nichts ein ,

Der Wiederbeschaffungspreis spielt dabei keine Rolle, sondern der Zeitwert der beschädigten Sache.

das ist mir schon klar aber hier sieht es aus als würde um den schaden für diu versicherung möglichst gering zuhalten auf gebrauchtware bei ebay verwiesen, da könnte bei ungünstigen verkaüfen der wert auh bei 1 € liegen , fsest steht ich bin nur über diese preislage informiert worden dei jenseits der realität liegt denn 480 ,e vor 3 jahren , heute noch ein verkaufswetrt von 190 als neuware wo bitte setzen sich da 39 euroc zusammen

Der Wiederbeschaffungspreis spielt dabei keine Rolle, sondern
der Zeitwert der beschädigten Sache.

der wiederbeschaffungswert gibt ja nur an für wie viel geld ein gerät, was so und so viel zeit genutzt wurde noch wert ist…also ist das der wiederbeschaffungswert.
in diesem fall 30€
für 30€ solltest du ein gerät bekommen, was baugleich ist und die gleiche zeit in benutztung war wie deins.
die 190€ von dir beziehen sich auf den neuwert der momentan für das handy gezahlt wird.
da angebot der versicherung ist und wird 30€ bleiben
endweder 30€ oder gar nichts.

so ist das leider nunmal geregelt

Hallo,

stell die Frage besser einem Haftpflicht-Versicherung Experten - in den Bereich KFZ Haftpflicht gehört das leider nicht.

Hallo,

hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß,
Micha

trotzdem ein ganke für deine antwort

Hallo,ein danke trotzdem für deine antwort

stell die Frage besser einem Haftpflicht-Versicherung Experten

  • in den Bereich KFZ Haftpflicht gehört das leider nicht.

Die Angebote,

Frag mal den Ombudsmann.

Hi,

du kannst es mit einem Widerspruch versuchen, allerdinge räume ich dir nicht viele Chancen ein.
Kann man das Telefon noch reparieren?

Gruß Robert

Hallo fittifit,

eine kurze Bemerkung an deine Rechtschreibung:

Die ist GRAUENHAFT!!!

So, zum Thema: Mit Versicherungen kenne ich mich nicht aus. Am besten du stellst deine Anfrage bei den entsprechenden Foren.

Gruß

Dima

Hallo
Du musst die 30 Euro nicht annehmen. Ebay ist kein Maßstab. Ein Gutachter wäre das Richtige, aber hier zu teuer. Auch Du kannst auf dem mormalen Markt Nachforschungen anstellen. Mache das aber Realistisch. Dann noch mal die Versicherung angehen. Hilft dies nicht, bleibt noch der Ombutsmann oder ein Rechtsanwalt.

ich muss mich einem meiner vorredner mal anschließen!

ich glaube, du hast den wiederbeschaffungsNEUwert ermittelt, während die versicherung den wiederbeschaffungsZEITwert zahlen möchte.

das ist, wie auch schon erwähnt, bei haftpflichtversicherungen so üblich. eine hausrat würde den NEUwert zahlen.

nicht unbedingt - nochmals verhandeln bzw. nen Rechtsanwalt beauftragen (wenn nen Rechtschutz vorhanden ist). Ich würd aber deswegen keinen Aufstand machen.

Gruß
Martin
http://www.der-banker.de