Hi!
Es gab da doch mal ein Urteil, dass ein „Brötchenholer“, der
für die ganze Abteilung Brötchen geholt hat, diesen kleinen
Umweg durchaus machen durfte, weil das
„Kollektivbrötchenholen“ einen dienstlichen Charakter hatte.
Ich hätte da jetzt etwas ähliches interpretiert - aber wie
gesagt: Ich spinne mir da was zusammen…
LG
Hallo Guido
So einfach ist das alles eben nicht. Ich gebe Dir mal einen Link zu einem witzigen (nein, für den Betroffenen eher traurigen) Urteil, wo es rechtlich ziemlich zur Sache geht und die Problematik meines Erachtens auch klar wird. Ein Bundeswehrsoldat hatte am Wochenende seine Schwiegereltern besucht, seine Ausweise vergessen und sie - da er sie für die Arbeit dringend benötigte - vorher noch abholen wollen. In dem zitierten Urteil wird noch nicht einmal bestritten, daß der Umweg theoretisch versicherungsrechtlich gedeckt hätte sein können, da ein zweifelsfrei enger Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit dieser Fahrt und der Aufnahme der Arbeitsleistung besteht. Allerdings wird hier im Resultat zuungunsten des Klägers entschieden, weil der Besuch am Wochenende, der überhaupt eben erst zum „Verlust“ der Arbeitspapiere geführt hat, ganz klar Privatvergnügen darstellte…
Lang genug referiert. Hier der Link:
http://www.uwendler.de/urteile/B_9_VS_2.00_R.htm
Kleiner Auszug sozusagen als „Definition“:
Diese von der gesetzlichen Unfallversicherung gleichermaßen wie vom sozialen Entschädigungsrecht geschützten Wege sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, daß sie stets im privaten Lebensbereich enden oder dort beginnen. Sie stehen soweit im inneren Zusammenhang mit dem Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnis, als es notwendig ist, daß der Beschädigte/Versicherte den Weg zurücklegt, um aus dem privaten, ungeschützten Lebensbereich heraus die geschützte (versicherte) Dienst- bzw Betriebstätigkeit aufzunehmen oder in diesen wieder hinüberzuwechseln, nachdem er eine geschützte Tätigkeit beendet hat. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges dazu bestimmt ist, der Aufnahme des Dienstes oder der versicherten Tätigkeit wesentlich zu dienen.
Wenn Du mal ein wenig google-st, wirst Du einige Urteile finden, die immer wieder zeigen, daß es auch hier kein Schwarz oder Weiß gibt.
Gruß,
LeoLo