hallo,
Frau A hat Herrn B heimlich still und leise aus der gemeinsamen Haftpflichtversicherung genommen.
Die gemeinsamen Haushaltskosten wurden geteilt und Frau B war also für die Versicherung zuständig.
Frage: Ist die Versicherung verpflichtet Herrn B mitzuteilen, daß er nicht mehr versichert ist ?
Hallo,
ich werfe hier mal (muss schnell gehen) den §6 Abs. 4 VVG neu in´s Rennen. Hier gibt es Informationspflichten während der Vertragslaufzeit von Versicherungsverträgen bei relevanten Änderungen. Gängige Beispiele war immer die Hausratversicherung bei einem Umzug. Ich denke, das ist hier auch anzuwenden, weiss aber jetzt nicht auswendig, ob hier der Vermittler oder die Versicherungsgesellschaft direkt zur Information verpflichtet wird und was bei Verstoß gegen die Informationspflicht passiert.
Viele Grüße
Andreas
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§6 vvg bezieht sich ausdrücklich auf den vn und nicht auf automatisch mitversicherte personen.
wie solche einen informationspflicht praktisch von statten gehen sollte wäre mir ein rätsel. der versicherer kennt bei einer phv nicht mal die namen aller mitversicherten personen. für diese ist solch ein ausschluß durch den vn zwar traurig und das verhalten des vn´s moralisch möglicherweise verwerflich, aber nicht verboten.
genauso gibt es keine informationspflicht für den beitragszahler, halter eines kfz, bezugsberechtigten oder sonstige am vertrag beteiligte personen. genau genommen hat der versicherer sich an das bdsg zu halten.
der versicherer kennt bei
einer phv nicht mal die namen aller mitversicherten personen.
Hallo,
Du hast Recht, ich hatte in der Hektik was unterstellt, was nicht da steht, nämlich dass der Versicherung B bekannt ist, z.B als namentlicher Lebenspartner.
„„wie solche einen informationspflicht praktisch von statten gehen sollte wäre mir ein rätsel.
der versicherer kennt bei einer phv nicht mal die namen aller mitversicherten personen““
natürlich war dem Versicherer der Name B bekannt.
Beim Abschluß der Versicherung wurden von B alle relevanten Daten aufgenommen.
Die Versicherungen stellen doch keine „Blanco“ Versicherungen aus, in dem einer zahlt und hundert sind mitversichert.
Ist es jetzt so Usus,daß, wenn jemand aus irgend ein Grund aus irgend einem " Verhältniss " gekündigt oder entlassen wird, der Betroffene darüber in Unkenntnis gelassen wird?
Das macht ganz schön betroffen.
Die Versicherungen stellen doch keine „Blanco“ Versicherungen
aus, in dem einer zahlt und hundert sind mitversichert.
doch. beispiel privathaftplicht. hier mal ein auszug aus den besonderen bedingungen für die privathaftpflicht huk24. (ausnahmsweise keine gdv-bedingungen, da der gdv nur den allgemeinen teil anbietet):
II. Mitversichert ist
die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten und des nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz :eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
b) ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und flegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich :noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden :Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder :Studium – nicht Fortbildung). Bei Ableistung des Grundwehr- oder :Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen :Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung :bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für volljährige :unverheiratete Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach :Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bei vorliegender :Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die
Ausbildungsmaßnahmen, und zwar bis zu einem Jahr, höchstens
jedoch bis zum 30. Lebensjahr.
du siehst, hier steht nix mit namentlich benannt. ich muß allerdings eine einschränkung geben. im antrag wird nach name und geburtsdatum eine lebenspartners in häuslicher gemeinschaft gefragt. alle ehegatten oder kinder sind automatisch ohne namensnennung mitversichert. und wenn es 10 oder 20 wären.
es bleibt trotzdem dabei: auskünfte zum vertrag darf streng genommen nach BDSG nur den vn bekommen.
woher soll denn nach einer trennung der versicherer deiner meinung nach die adresse des lebenspartners bekommen (nur von dem hat er einen namen und ein geburtsdatum). der versicherer hat keinen vertrag mit der mitversicherten person. er kann folglich kein berechtigtes interesse an der neuen anschrift nachweisen => ergo: er bekommt vom einwohnermeldeamt keine daten.
Ist es jetzt so Usus,daß, wenn jemand aus irgend ein Grund aus
irgend einem " Verhältniss " gekündigt oder entlassen wird,
der Betroffene darüber in Unkenntnis gelassen wird?
das hat nix mit usus zu tun sondern mit der rechtssprechung und unseren gesetzen an die sich auch dein versicherer zu halten hat.
ich muss Dir widersprechen: erst die Rechtsprechung wird zeigen, ob der Schutz- und Transparenzgedanke des § 6 VVG-neu nicht auch auf weitere Personen auszudehnen wäre… siehe Repräsentant: für den gelten die Obliegenheiten des VN zu 100%, obwohl der Begriff Repräsentant bis dahin im Gesetz nie auftauchte.
Und: das BDSG erlaubt eine Weitergabe von Informationen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
ich muss Dir widersprechen: erst die Rechtsprechung wird
zeigen, ob der Schutz- und Transparenzgedanke des § 6 VVG-neu
nicht auch auf weitere Personen auszudehnen wäre…
ok, aber so weit sind wir noch nicht. und im moment steht da „§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers“. da steht nirgends, dass dies auf mitversicherte personen oder sonst wen auszuweiten ist. und das ist imho erst mal bindend.
Repräsentant: für den gelten die Obliegenheiten des VN zu
100%, obwohl der Begriff Repräsentant bis dahin im Gesetz nie
auftauchte.
hier muß ich passen
Und: das BDSG erlaubt eine Weitergabe von Informationen, wenn
ein berechtigtes Interesse besteht.
genau dass kann ein versicherer nicht nachweisen, wenn er keinen vertrag mit einem eventuellen lebenspartner hat. insofern kommt er theoretisch nicht an seine neue adresse. und ein angebot an die alte adresse zu schicken ist müßig da dieses wahrscheinlich abgefangen wird.
mir fehlt also hierzu absolut die praktische durchfürbarkeit. sry aber auf ein paar sachen müssen verbraucher auch selber aufpassen.