Versicherungsschutz Autoverkauf

Hallo zusammen,

jemand verkauft sein PKW. Stimmt diese Aussage:
„Nach den Versicherungsbedingungen tritt der Käufer in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag des Verkäufers bei Kauf des Fahrzeugs ein. Verursacht der Käufer vor Umschreibung einen Unfall, so haftet zwar die bestehende Haftpflichtversicherung, der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers wird hiervon aber nicht berührt.“

Wichtig hierbei wäre die Zulassungsstelle umgehend über den Verkauf zu informieren. Zudem würde ab diesem Zeitpunkt auch die Kfz-Steuerpflicht auf den Käufer übergehen (aber HIER gehts ja um Versicherungen).

Ich bin bislang davon ausgegangen, dass solange das Fahrzeug nicht umgeschrieben ist, der Verkäufer Angst um seinen SF-Rabatt haben muss.

Weiß jemand konkreteres??

DANKE

Hallo zusammen,

jemand verkauft sein PKW. Stimmt diese Aussage:
„Nach den Versicherungsbedingungen tritt der Käufer in die
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag des
Verkäufers bei Kauf des Fahrzeugs ein. Verursacht der Käufer
vor Umschreibung einen Unfall, so haftet zwar die bestehende
Haftpflichtversicherung, der Schadenfreiheitsrabatt des
Verkäufers wird hiervon aber nicht berührt.“

Rischtisch, denn der Verkäufer hat ja seine SFR nicht mitverkauft!:wink:

Ich bin bislang davon ausgegangen, dass solange das Fahrzeug
nicht umgeschrieben ist, der Verkäufer Angst um seinen
SF-Rabatt haben muss.

Nö, muss er nicht, denn es lautet ja in den Bedingungen in etwa so:

Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie
wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für
die SF-Klasse des Erwerbers,
die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt
wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.

Weiß jemand konkreteres??

Ich hoffe es war konkret genug?

VG René

Vielen Dank für die schnelle und konkrete Antwort.

D.h. wenn man sein Fahrzeug verkauft (ohne es umzuschreiben), hält man im Kaufvertrag fest:
Fzg wurde mit Brief usw. am … um …Uhr verkauft. Und dies meldet man der Versicherung und Zulassungsstelle.
Das ist wohl die ordentlichste Variante, oder?

D.h. wenn man sein Fahrzeug verkauft (ohne es umzuschreiben),
hält man im Kaufvertrag fest:
Fzg wurde mit Brief usw. am … um …Uhr verkauft.
Und dies meldet man der Versicherung und Zulassungsstelle.

Ohne dass das Auto vorher abgemeldet wurde, ja!

Das ist wohl die ordentlichste Variante, oder?

Nein!
-Abmelden und dann
-Verkaufen

und der Käufer hat selber Kurzzeitkennzeichen mit!:wink:

So wäre es em supiesten.

VG René

Das ist wohl die ordentlichste Variante, oder?

Hallo,

nein, die einfachste und somit ordentlichste Variante ist es, eine Erklärung des Käufers im Kaufvertrag aufzunehmen: „ich kündige den auf mich übergegangenen Vers.-Vertrag mit Wirkung zum 2. auf den Verkauf folgenden Tag, o Uhr“ - dann hat der Käufer genau 1 Tag Zeit für die Ummeldung. Und ansonsten endet die bestehende Versicherung und es besteht kein Kostenrisiko mehr.

Grüße, M