Versicherungsschutz bei Überstunden

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine Frage zum Thema Versicherungschutz während nicht explizit angeordneter Überstunden. Im Aussendienst meiner Firma ist es keine Ausnahme, dass man nach Arbeitstagen, die an sich schon 10 Stunden überschreiten können, noch teilweise mehrere 100 km fahren muss.
Natürlich ordnet der Arbeitgeber das nicht jeden Tag ausdrücklich an. Wie steht es denn allgemein um den Versicherungsschutz während solcher Fahrten, z.B. auch dann, wenn ein Unfall auf Übermüdung zurückzuführen ist?
Ich gehe mal davon aus, dass der Arbeitgeber die Fahrt im Nachhinein als angeordnet deklarieren würde, aber ist nicht der Arbeitnehmer nicht auch selbst in der Pflicht, hier nötigenfalls „nein“ zu sagen oder einen ausreichend langen Stopp einzulegen?

Viele Grüße
Michael

Hallo,

ich bin keine Spezialistin für Fragen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgegnossenschaft). Doch sind Arbeitnehmer nach meiner Kenntnis umfassend geschützt, soweit sie tatsächlich arbeiten bzw. auf dem Weg von und zur Arbeit sind. Die Streitereien gibt es immer nur bei Umwegfahrten. Von einem"Mitverschulden" habe ich noch nie etwas gehört, zumal nicht jede Arbeitszeit über 10 Stunden rechtswirdrig ist.

Ingeborg

Hallo Michael,

Deine Frage hat zwei Teile:

  1. Ist man weiterhin bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert, wenn man übermüdet einen Unfall baut?

Ja, man ist unfallversichert. Man ist ja schließlich bei dem Vorfall für den Arbeitgeber tätig. Dass man eventuell gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat, hat keine Auswirkungen auf den Berufsunfallschutz.

  1. Muss man sich an den Kosten des Unfalls beteiligen?
    Als Fahrer ist Ihnen klar, dass jeder Unfall haftpflichtversichert ist. Daher geht es nur um einen Anteil oder die Übernahme der Selbstbeteiligung und der Aufstockung und der Kosten der nicht versicherten Schäden, z.B. am Eigentum des Arbeitgebers (Auto, Werkzeug, Materialien).

Das ist eine Frage der Arbeitnehmerhaftung. Der Arbeitgeber ist zum Ausgleich der Schäden verpflichtet, denn es ist sein Kfz und er ist Halter. Er kann ggf. teilweise den Arbeitnehmer in Regress nehmen. Bei Vorsatz des Arbeitnehmers haftet allein der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann also seinen gesamten Schaden (s.o.) verrechnen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt und bei leichter Fahrlässigkeit haftet allein der Arbeitgeber.

Hier gelten aber einige Besonderheiten, wie z.B. die Pflicht des Arbeitgebers, sich ordentlich zu versichern. Es wäre unfair, vom Arbeitnehmer, der 1.000 netto erhält, 15.000 Euro Schaden zu verlangen, wenn man sich dagegen mit einer Police von z.B. 500 Euro/ jährlich versichern könnte.

Wenn man nun aufgrund der Weisung des Arbeitgebers gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstößt wie Ruhepausen oder tägliche Arbeitszeit, handelt man eventuell grob fahrlässig. Man muss eben schon Pause machen, wenn man merkt, dass man müde ist. Aber weil dies auf Anweisung des Arbeitgebers geschieht, darf dieser keinen Regress nehmen.

Sie sollten sich aber absichern und mitteilen, die Höchstlenkzeiten erreicht zu haben, keine Pause gemacht zu haben und nun daher anhalten müssen. Wenn er trotzdem die Einhaltung des Tagesplanes verlangt, sind Sie aus dem Schneider.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

PS: Was sagt denn der Betriebsrat zu den Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?
_________________________________
Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -

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Hallo Michael,

deine Frage basiert auf gesetzlichen und tariflichen Grundlagen. Wenn dein Betrieb tarifgebunden ist und du Mitglied einer Gewertkschaft bist, dann ist dein „Außendienst“ über einen Rahmentarifvertrag geregelt. D.h. ab wann du Übernachten kannst uns welche Auslösung besteht u.s.w.
Oder aber es gilt der gesetzliche Rahmen. Der sagt, dass du nicht länger als 10 Std. arbeiten sollst/musst.
Für den „Rest“ bist du selbst verantwortlich. D.h. wenn du übermüdet bist, dann darfst du nicht fahren (Straßenverkehrsordnung)
Dein Chef wird erst in den Vordergrund treten, wenn etwas passiert ist. (Ich habe das so nicht angewiesen…)
Ihr solltet eine betriebliche Regelung herbeiführen. Wählt einen Betriebsrat und verhandelt eine Betriebsvereinbahrung o.ä. Dann habt ihr eine, für euren Betrieb abgestimmte, Vereinbahrung für alle.

Viel Glück!!

Hallo Michael,
wenn die Überstunden nicht explizit anbefohlen wurden, dann haftest du selbst. Dein Arbeitgeber hat die rechtlichen Wendezeiten zu beachten, wenn du durch Übermüdung z. B. einen Unfall verursachst und du solltest die Tour auf Befehl machen, dann haftet dein AG, aber ohne Anordnung dann bist du selbst verantwortlich.
Dein Ag hat dir gegenüber eine Fürsorgepflicht, die er einhalten muss, aber wenn du ohne Anordnung des Chefs
fährst haftet er nicht.
Gruss von Andrea

hallo Michael,
wenn die lange Tour ( Fahrüberstunden)
in der Arbeitszeit ( also zum Kunden )sind haftet dein Arbeitgeber.
Für den Fall, wenn etwas passieren würde, welches nicht vorraussehbar ist, dann würde er wahrscheinlich versuchen, es als nicht angeordnet zu deklarieren weil er dann in der Haftung ist. Aber hat aufjedenfall
die Wendezeiten zu beachten und natürlich die Ruhezeiten, die damit verbunden sind.
Gruss von Andrea

Guten Morgen,

…ist diese Anfrage noch aktuell ?

Viele Grüße, MK

Nachdem Arbeitszeitgesetz dürfen Sie 48 Stunden die Woche in Ausnahmefälle 60 Stunden die Woche arbeiten, darüber hinaus bekommen Sie immer Ärger mit dem Unfallversicherungsträger. Bitte AG darauf hinweisen und notfalls mit der Aufsichtsbehörde sprechen.

Mfg efeussl

Guten Morgen,

…ist diese Anfrage noch aktuell ?

Viele Grüße, MK

Hallo,
ist noch aktuell und ich bin für jede Information dankbar.

Viele Grüße
Michael

Hallo,

sofern es sich um Wege von und zur Arbeit handelt, sind diese versichert, aber zählen nicht zur Arbeitszeit.
Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich auch bei fahrlässigem Verhalten gegeben gem. § 7 Abs. 2 SGB VII:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__7.html

Das beste Mittel gegen derartige Arbeitszeiten ist übrigens die Wahl eines Betriebsrats, der bei solchen Arbeitszeiten volle Mitbestimmung hätte.

§Tschüß
Wolfgang

Hallo Michael,der Versicherungsschutz würde versagt werden. Beide (AG und der AN) wissen um die 10 Stundenfrist… Darüberhinaus könnten Regreßforderungen Dritter entstehen und was wohl die Polizei dazu sagt…?! Auf der anderen Seite hast Du im Auftrag des AG gearbeitet… Ich sehe hier u.U. einen Rechtsstreit auf Dich zukommen.
Gruß Rainer
P.S. Ich bin *eigentlich’ nicht für Versicherungsrecht zuständig… :smile:))

Wofür noch 100derte Kilometer fahren? Ist es für den „Heimweg“, dann ist man durch den AG versichert, da es ein Arbeitsunfall wäre (direkte Wege zur und von der Arbeit sind Betriebsunfälle in dem Fall und sind durch die BG versichert)

Hallo Michael,
zur Arbeitszeit zählt grundsätzlich nicht die sog. Wegezeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer morgens von seinem Wohnort zum Betrieb benötigt und anders herum. Zur Arbeitszeit zählt grundsätzlich auch nicht die Reisezeit auf Dienstreisen, es sei denn das „Reisen“ gehört zur vertraglichen Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wie z.B. bei einem Busfahrer, Taxifahrer oder Außendienstmitarbeiter. In diesen Fällen ist die Reisezeit natürlich Arbeitszeit. In allen anderen Fällen (z.B. Dienstreise zu einer Tagung) zählt die reine Reisezeit grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
Sollte es wie Sie geschrieben haben vorkommen, obliegt Ihnen auch die Verantwortung.
Im Arbeitszeitgesetz steht auch, dass SIE 11 Stunden Ruhezeit einhalten müssen.
Passiert Ihnen etwas auf der Heimreise, dürften Sie große Probleme bekommen z.B. mit der BG usw.

MfG

Hallo Michael,

meiner Ansicht nach greifen hier weniger die
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sondern vielmehr
der § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung.
„Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach
den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird.“

Das Arbeitszeitgesetz regelt bei Übertretung der
Bestimmungen, mit welchem Bußgeld der Arbeitgeber zu
rechnen hat.

Die Haftung des Arbeitnehmers bei Schäden während der
Arbeit tritt normalerweise nur ein, wenn der Schaden
vorsätzlich, grob fahrlässig oder billigend in Kauf
genommen wird.

Wenn aus Übermüdung nach 10 Stunden Arbeit ein Unfall
während der Heimfahrt passiert, so werden die oben
genannten Fakten überprüft werden müssen und
entsprechende Konsequenzen gezogen werden.

Lieber Gruß
Wolfgang

Hallo Michael! Versicherungsschutz besteht. Aber trotzdem ist jeder Mensch für sich und
eventuell für Angehörige verantwortlich!!! Also lieber
in einem Hotel übernachten!!! Mehr Mut zum „nein“ sagen!
Was hilft die Versicherung, wenn man tot oder schwerbehindert ist? Liebe Grüße Brigitte

Hallo Michael,
leider kann ich Ihnen nicht helfen.
Gruß
apfjur

der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung ist ungefährdet

eine Frage zum Thema Versicherungschutz während nicht
explizit angeordneter Überstunden. Im Aussendienst meiner
Firma ist es keine Ausnahme, dass man nach Arbeitstagen, die
an sich schon 10 Stunden überschreiten können, noch teilweise
mehrere 100 km fahren muss.
Natürlich ordnet der Arbeitgeber das nicht jeden Tag
ausdrücklich an. Wie steht es denn allgemein um den
Versicherungsschutz während solcher Fahrten, z.B. auch dann,
wenn ein Unfall auf Übermüdung zurückzuführen ist?
Ich gehe mal davon aus, dass der Arbeitgeber die Fahrt im
Nachhinein als angeordnet deklarieren würde, aber ist nicht
der Arbeitnehmer nicht auch selbst in der Pflicht, hier
nötigenfalls „nein“ zu sagen oder einen ausreichend langen
Stopp einzulegen?

Viele Grüße
Michael

Der arbeitsrechtliche Versicherungsschutz bleibt auch bei Überstunden bestehen. Dem kann sich kein Arbeitgeber entziehen. Dabei ist es völlig unerheblich, wann die Überstunden eintreten. Die Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden. Danach ist eine mindestens 8 stündige Pause zu gewähren!! (Fürsorgepflicht Arbeitgeber). Danach kann dann die „Überstundenzeit“ der Rückfahrt beginnen. Was ja wiederum Arbeitszeit ist. Wenn Du dich allerdings nach 10 Stunden selbst ins Auto setzt und in einen Unfall verwickelt wirst, dann hast Du A-Karte gezogen. Denn Du bist dann in einer Zeit gefahren, die keine Arbeitszeit war. (Es sei denn Du kannst unter Zeugen beweisen, dass die Fahrt vorher gegen Deinen Einwand, angeordnet war). Was keine Arbeitszeit ist, ist demzufolge auch keine versicherte Freizeit durch den Arbeitgeber !!! Also Vorsicht ist hier angebracht. Weitere Infos findest Du im Arbeitsgesetzbuch. Oder googel mal zu: wöchentliche Höchstarbeitszeit EU Richtlinie umzusetzen in Nationales Recht :smile:

Hallo,

zuvor erst einmal, sie sind immer auf den Dienstwegen egal wie lange sie dauern, versichert. Jedoch haben Sie natürlich die Pflicht genügend Ruhepausen einzulegen. Da sie aber keinen LKW fahren, nehme ich jetzt mal an, gibt es hier kein Gesetz, welches besagt, wann genau sie 'Pausen zu machen haben. Jedoch sollten Sie an ihre und die Gesundheit anderer denken und vielleicht doch mal öfters nein sagen. LG

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Thema Versicherungschutz während nicht
explizit angeordneter Überstunden. Im Aussendienst meiner
Firma ist es keine Ausnahme, dass man nach Arbeitstagen, die
an sich schon 10 Stunden überschreiten können, noch teilweise
mehrere 100 km fahren muss.
Natürlich ordnet der Arbeitgeber das nicht jeden Tag
ausdrücklich an. Wie steht es denn allgemein um den
Versicherungsschutz während solcher Fahrten, z.B. auch dann,
wenn ein Unfall auf Übermüdung zurückzuführen ist?
Ich gehe mal davon aus, dass der Arbeitgeber die Fahrt im
Nachhinein als angeordnet deklarieren würde, aber ist nicht
der Arbeitnehmer nicht auch selbst in der Pflicht, hier
nötigenfalls „nein“ zu sagen oder einen ausreichend langen
Stopp einzulegen?

Viele Grüße
Michael