Versicherungsschutz während illegaler Aktivität

Nehmen wir mal an, jemand ist kriminell und bricht in ein Haus ein um dort Wertgegenstände zu entwenden. Dabei stürzt der Einbrecher jedoch und bricht sich sein Bein. Ist das dann formal gesehen ein Arbeitsunfall? Kann es sein, dass sich die Krankenversicherung weigert das zu bezahlen?

Wenn überhaupt, dann nicht wegen Arbeitsunfall sondern wegen einer kriminellen Handlung, könnte die KV die Zahlung verweigern.
Sicherlich meldet sich Günter auch noch dazu.
ramses90

Hallo

wenn es ein Arbeitsunfall wäre, würde das evtl. die Berufsgenossenschaft übernehmen. Ich wüsste jetzt allerdings nicht, in welcher Berufsgenossenschaft ein Einbrecher Mitglied sein müsste und ob eine Versicherungspflicht besteht. Am ehesten noch in der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) :innocent: SCHERZ !!

§ 52 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Vorschrift lautet: “Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.”

… und wenn sie leistet, kann sie sich das Geld ggf. vom Besitzer der Immobilie, in die eingebrochen wurde, zurückholen, wenn der Einbrecher z.B. über einen Falte im Teppich gestolpert ist …

Gruß h.

3 Like

Hallo,

ein Einbrecher fällt weder unter die Definition des § 2 SGB VII für die Pflichtversicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html
noch unter die Definition des § 6 SGB VII für eine freiwillige Versicherung
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__6.html
in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Deswegen ist die Diskussion als „Arbeitsunfall“ in Bezug auf die GUV obsolet.

Für die GKV wurde schon der § 52 SGB V genannt und das

absurd.

&tschüß
Wolfgang

Hallo,
ich kann mich aus meiner Praxis eigentlich nur an zwei Fälle erinnern. Von dem einen Fall habe ich nur gelesen, den anderen selbst auf dem Tisch gehabt.
Der gelesene Fall - Ein Einbrecher verunfallte auf dem Gelände , auf dem ein Haus stand, in das
er vorher eingebrochen war. Er fiel in eine Baugrube für ein Gartenhaus und brach sich den Oberschenkel. Seine Krankenkasse verweigerte die Übernahme der Behandlungskosten, mit der Begründung, dass er sich die Verletzung grob fahrlässig und in Folge einer kriminellen Handlung zugefügt habe. Dafür musste aber die Haftpflichtversicherung des Grundstückbesitzers zahlen, weil die Baugrube nicht gesichert war :sunglasses:
Der andere Fall betraf einen Versicherten von uns - da war es ähnlich, nur ist der einfach nur tatsächlich bei der „Flucht“ gestolpert und hatte sich eine größere Wunde zugezogen, sodass ein Rettungswagen alarmiert werden musste. Nachdem er rechtskräftig verurteilt war, haben wir damals (ist aber schon ewig her) einen Teil der Kosten von ihm eingefordert. Vor Gericht waren wir aber deshalb nicht und er auch nicht.
Gruss
Czauderna

1 Like

In der Skandalpresse las man schon, dass Grundstückseigentümer für Sach- oder Personenschäden, die sich Personen mit unlauterer Absicht während der Vorbereitung oder Vollendung ihrers Tagwerkes dort zuzogen, in Haftung genommen wurden. Den Wahrheitsgehalt kann ich nicht nachprüfen.

Das kann immer dann passieren, wenn jemand vorsätzlich gefährliche Fallen stellt oder fahrlässig in Bezug auf Gefahren handelt, die auch sonstige Dritte treffen könnten. Man ist eben verkehrssicherungspflichtig. In die von @Guenter_Czauderna genannte Baugrube hätte auch das kleine Kind der Nachbarn reinfallen können.

1 Like

Gilt das auch für im Haus, so wie z. B. bei Kevin allein zu Haus? Da hätte ja niemand etwas in meiner Abwesenheit zu suchen.

Und wenn da Rauch aus einem Fenster quillt oder der Postbote an der Haustür Gasgeruch wahrnimmt?

1 Like

Ich war beim Fall „Einbrecher“. :blush:

Ich glaube, ich habe meine Antwort begonnen und erst lange Zeit später abgeschickt und konnte seinen Einwurf daher nicht berücksichtigen.

Eine mehr oder weniger ohne Aufwand frei zugängliche Baugrube sollte hoffentlich etwas anderes sein, als ein mit Schloß und Riegel gesicherter Wohnraum, den ich gewaltsam eröffne, um sich seines Inhaltes zu bemächtigen.

Selbstverständlich, Selbstjustiz ist verboten! Und da kann dann zur zivilrechtlichen Haftung schnell auch noch eine strafrechtliche Verurteilung hinzukommen. Also keine so gute Idee.

1 Like

Auch in deinen eigenen vier Wänden musste Du die erforderliche Sorgfalt walten lassen, damit da niemand zu Schaden kommt. @Kreszentia hat ja schon einige Beispiele genannt, bei denen sich ggf. Fremde auch mal gewaltsam Zutritt verschaffen müssen. Vorsätzlich angebrachte Fallen und all zu große ggf. bewusste Sorglosigkeit kann insoweit durchaus auch nach hinten losgehen.