Hallo Fachleuter,
ich hoffe ich bin in dem Brett richtig.
Folgende Situation:
Herr A wird arbeitslos und bekommt ein Jahr lang ALG.
Das ALG läuft zum Ende des laufenden Monats aus. ALH bekommt ernicht bzw. der Antrag in noch in der Bearbeitung.
Eine neue Arbeit steht vor der Tür, Arbeitsbeginn ist 15. des Folgemonats.
Ist Herr A nun noch „Nachversichert“? Irgendwie gab es doch mal sowas, dass man vier Wochen beuítragsfrei Nachversichert ist?
Oder wäre es besser, wenn Herr A sich krank schreiben ließe (vom Letzten des Monats bis zum 14. des Folgemonats)?
Was ist wenn die ALH abgelehnt wird, muß Herr A sich dann privat versichern für die zwei Wochen?
Danke für die Hilfe
H-P
Hi!
Ist Herr A nun noch „Nachversichert“? Irgendwie gab es doch
mal sowas, dass man vier Wochen beuítragsfrei Nachversichert
ist?
SGB V § 19
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 [Familienversicherung - Anm. von mir] hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
Oder wäre es besser, wenn Herr A sich krank schreiben ließe
(vom Letzten des Monats bis zum 14. des Folgemonats)?
Das wäre Sozialversicherungsbetrug!
Was ist wenn die ALH abgelehnt wird, muß Herr A sich dann
privat versichern für die zwei Wochen?
Nein!
LG
Guido