Versicherungsumschreibung auf Kinder

Eltern können ja Ihre Kfz-Versicherung auf die Kinder überschreiben, wobei sich der SF-Rabatt nach dem Besitz Führerscheins richtet.
Dazu habe ich eine Frage:

  1. Kann auch im Todesfall des Elternteils auch eine Umschreibung erfolgen, oder nur nach einem Fahrzeugwechsel?

Gruß Ernst

Hi.

Also meines Wissens nach, kannst Du nur noch die Elternprozente umschreiben lassen, welche sich die Kinder hätten selber erfahren können.

Z.B. Wenn sie seit 2Jahren einen Führerschein haben, kannst Du auch nur die Prozente überschreiben, die sie sich in den 2Jahren hätten selbst erfahren können.

Bei Todesfall kann man die Prozente garnicht mehr überschreiben. Sondern nur vorher.

Greetz
Benny

Hallo,

Bei Todesfall kann man die Prozente garnicht mehr
überschreiben. Sondern nur vorher.

Das stimmt nicht. Frage bei der Versicherung nach, ob es geht. Es gibt ein entsprechendes Formular (TB 28), evtl. wird eine Kopie von der Sterbeurkunde benötigt.
Ansonsten wie schon beschrieben: So viele Jahre wie das Kind selber den Führerschein hat, so viele SF-Jahre könne übernommen werden.

Beste Grüße
Guido

Hallo,
ich denke, daß der Guido recht hat. Ich habe inzwischen noch einekonkreter Info bekommen, die wie folgt lautet:

… "Nr. 25 TB --> Die Umstufung kann demnach erfolgen, wenn:

  1. der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages zu Gunsten des neuen Versicherungsnehmers aufgibt und
  2. der abgebende Dritte und der übernehmende Versicherungsnehmer glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist und
  3. das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 23 Abs.1) angehört hat wie das Fahrzeug des neuen Versicherungsnehmers und
  4. der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt. Eine Anrechnung für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen ist aber nur für den Zeitraum möglich, in dem beide unter der gleichen Adresse polizeilich mit erstem Wohnsitz gemeldet waren.Sofern der Dritte verstorben ist, wird die Möglichkeit zur Anrechnung der Schadenfreiheit ausgeschlossen, wenn der Zeitpunkt des Todes länger als sechs Monate vom Zeitpunkt der Geltendmachung entfernt ist."

Gruß Ernst

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]