Hallo,
das Versicherungsvertragsgesetz hat doch die Kündigungsfrist für 5-Jahresverträge verkürzt. Demnach kann ein Vertrag mit 5jähriger Laufzeit bereits nach 3 Jahren gekündigt werden.
Bei längerfristigen Verträgen bekommt der Versicherte ja meist einen Rabatt eingeräumt. Muß dieser Rabatt eigentlich bei vorzeitiger Vertragskündigung zurückgezahlt werden?
Gruß
Tina
Guten Tag Tinchen,
die neue Regelung erfolgt Kraft Gesetzes und das wiegt stärker
als eine gegebenenfalls bedingungsmäßige Nachzahlungsverpflichtung.
Aber auch nach altem Recht gab es keine mir bekannte nachträgliche
Beitragserhöhung - etwa bei Risikofortfall und vorzeitiger Vertrags-
beendigung. Eine Vertragsbeendigung wegen keine Lust mehr war auch nicht möglich. Bei der neuen Drei-Jahres-Frist ebenso nicht.
Gruß
Günther
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Hallo Günther,
erstmal Danke, nun noch eine kurze Nachfrage:
Ich kann einen 5-Jahresvertrag aber schon nach 3 Jahren kündigen, auch wenn der Grund nur „keine Lust mehr“ ist?
Gruß
Tina
Guten Tag Tina,
auch nach neuem Recht gibt es noch 5-Jahres-Verträge.
Da der Gesetzgeber aber die Drei-Jahres-Frist als Obergrenze
für eine Kündigung bei fest vereinbarter Laufzeit
eingezogen hat, gilt diese und ein 5-Jahres-Vertrag - oder
falls es auch noch irgendwo 10-Jahres-Tarifwerks-Möhrchen gibt, diese auch - kann nach drei Jahren wegen keine-Lust-mehr beendet werden.
Gruß
Günther
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