Hallo!
Ich habe im Internet ein paar für mich widersprüchliche Informationen gefunden. Es geht um fehlende Angaben bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei einer BU-Versicherung und der Folge, dass der Vertrag deswegen wegen arglistiger Täuschung angefechtet werden kann.
§ 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
„Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.“
Das habe ich zum einen gelesen und zum anderen lese ich in dem ein oder anderen Forum, dass es angeblich laut VVG nach 10 Jahren nicht mehr möglich ist einen Vertrag anzufechten.
D.h. nach Falschangaben bei Antragsstellung kann man 10 Jahre abwarten, und schon ist man auf der sicheren Seite und es kann nichts mehr passieren? Das kann ich mir nicht vorstellen! Denn sonst könnte sich ja jeder erfolgreich gegen BU absichern der weiß, dass er eine Krankheit hat die erst ca. 10 Jahre später zum großen Problem wird (so, dass er dann nicht mehr arbeiten kann).
Kann mich bitte jemand aufklären? Danke!
Hallo,
ohne jetzt tiefer recherchiert zu haben. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB muss sogar innerhalb eines Jahres durchgeführt werden. Allerdings beginnt die Frist erst in dem Moment zu laufen, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhalten hat.
Richtig ist allerdings, dass nach 10 Jahren gem. § 124 BGB eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das dient, ähnlich den Verjährungsregelungen, allein der Rechtssicherheit. Allerdings dürften Fälle, wie der von Dir geschilderte, wohl mehr als selten sein.
Gruß
Dea
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Hinzu kommt noch, dass eine arglistige Täuschung erfahrungsgemäß äußerst schwer nachzuweisen ist.
Hallo,
Richtig ist allerdings, dass nach 10 Jahren gem. § 124 BGB
eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das dient,
ähnlich den Verjährungsregelungen, allein der
Rechtssicherheit.
Gruß
Dea
Hallo Dea,
warum ähnlich (?) den Verjährungsregelungen? Ist da nicht ein Fall von Verjährung?
Grüße und Danke
Martin Unterholzner
Nein, nur ein Anspruch kann verjähren. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ergibt sich alles auf aus § 194 BGB.
Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht.
Levay
Welcher Anspruch denn in dem Fall?
Tut mir leid, aber ich verstehe deine Beitrag nicht. Kannst du das etwas ausführen oder umformulieren?
Danke!
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