Versicherungsvertragsgesetzt Einsichtnahme

kann sich die Krankenkasse mit Recht auf §202 VVG berufen, und die Zusendung an das Kassenmitglied des Gutachtens des MDK wegen Pflegebegutachtung verweigern ?

Hi oddo

Der §202 VVG ist hier nicht anzuwenden.

Die Gesetzeslage zur Mitteilungspflicht des MDK gegenüber des Begutachteten findest du hier SGB V §277 Mitteilungspflichten:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__277.html

§ 277 Mitteilungspflichten
(1) Der Medizinische Dienst hat dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen.
(2) Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Kassenarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.

Viele Grüße
Thorsten