Versicherungsvertreter hielt mir Leistungen aus meiner BU vor, was kann ich tun?

Hallo zusammen,
ich bin nun seit knapp 2 Jahren dauerhaft krankgeschrieben. Vor 5 Jahren hatte ich eine BU abgeschlossen. Aus Zukunftssorgen hatte ich bereits vor weit über einem Jahr meinen Versicherungsvertreter immer und immer wieder auf die Leistungen angesprochen. Er erklärte mir jedes, dass die Versicherung nur in Kraft tritt, wenn ich zu 50% Arbeitsunfähig sei. Nun habe ich durch meine Sozialarbeiterin im Krankenhaus erfahren, dass eine BU auch schon nach 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit zahlt. Ich habe bei der Versicherungszentrale angerufen, dir mir dies im Falle meines Vertrages auch bestätigt haben. Wie kann ich nun in diesem Fall vorgehen? Ich denke es gibt bestimmt eine Meldefrist, die ich somit um fast 18 Monate überschritten habe, da ich mich auf meinen Versicherungsvertreter verlassen habe.

Hallo,

informiere Dich bei Deinem zuständigen Ombudsmann: http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html

In der Regel können die helfen. Oft knicken Vertreter schon ein, sobald der Ombudsmann eingeschaltet ist. Ansonsten bleibt nur noch juristischer Beistand.

Gruß und Glück

Blumenschein

Danke für den Tipp! Ich werde es dann auf diesem Weg versuchen! Grüße!

Denke auch daran, dass die BU Versicherung in keinem Fall zahlt, wenn Du Deine Krankheit, die jetzt zur BU geführt hat, beim Antrag der Versicherung verschwiegen hast.

Die BU Versicherung wird das sehr genau prüfen.

Hallo,
der Ombudsmann wird nur aktiv, wenn bereits ein Bescheid des Unternehmens vorliegt.
Ist dies der Fall?
Wenn nein, wird der Ombudsmann nicht aktiv - dann zunächst mit dem Unternehmen direkt Kontakt aufnehmen oder mit eine®m versierten Versicherungsberater(-in) (Achtung; der kostet Geld)
http://www.bvvb.de/Content.aspx?content=12
Gruß J.K.

Ach Quark.Zunächst einmal muss der VN nur das beantworten,was der Versicherer in Textform abfragt,und auch nur bis zur Antragsabgabe.Dabei sind sowohl die abgefragten Zeiträume maßgeblich als auch die Fragestellung an sich (nicht jeder Versicherer fragt z.B. nach bestandenen Krankheiten,dann wären unter Umständen auch Krankheiten,die außerhalb des abgefragten Zeitraumes liegen,angabepflichtig).
Ich empfehle dringend die Lektüre der §en 19 bis 22 des VVG.Daraus ergeben sich die Konsequenzen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und das ist eben nicht zwingend eine Leistungsfreiheit des Versicherers.Warum wird so ein Unfug unreflektiert bar jeder Sachkenntnis in die Welt gesetzt?
An den TO:Schnellstmöglich einen Leistungsantrag beim Versicherer anfordern,und zwar ohne Mitwirken des Vermittlers.Je nach Tarif sind durchaus rückwirkende Leistungen möglich.Vorausgesetzt natürlich,es besteht tatsächlich eine bedingungsgemäße BU (→nicht zu verwechseln mit Arbeitsunfähigkeit,die hat vor 5 Jahren noch keine Rolle in den damaligen Bedingungswerken gespielt…).

Grüße,sapine

Du hast natürlich Recht, Sapine.

Ich meinte eigentlich, das die Versicherung ggf. nicht zahlt, wenn eine im Antrag gestellte Frage unvollständig beantwortet wurde.

Also wenn z.B. der Fragesteller ernsthafte Rückenprobleme hat (mit Facharzt-Behandlung), und diese Probleme und Behandlungen im Antrag nicht angegeben hat, obwohl danach gefragt wurde.

Wenn er dann wegen „Rücken“ BU wird, wird es wegen Versicherungsleistungen eng.

Noch eine Idee von mir an den Fragesteller, auch wenn das schon genannt wurde:
Hole unbedingt Rechtsberatung ein (Versicherungsberater, Anwalt). Es geht hier im größere Beträge, und da musst Du mit der Versicherung auf Augenhöhe reden können.

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Hier werden wohl die Begriffe Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit verwechselt.

Ich füge mal den Text aus älteren Versicherungsbedingungen zur BU bei,
damit man leichter erkennen kann, wann eine Leistung möglich ist:

(1) Die versicherte Person ist berufsunfähig, wenn sie zu
mindestens 50% außer Stande ist,

  • infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als
    altersentsprechenden Kräfteverfalls, was ärztlich nachzuweisen
    ist,
  • ihren zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten
    Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
    ausgestaltet war, auszuüben
  • und dieser Zustand voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen
    andauern wird oder seit 6 Monaten ununterbrochen
    besteht.
    Berufsunfähigkeit liegt rückwirkend ab Beginn des jeweiligen
    6-monatigen Zeitraums vor.