Ich bekomme am 4.7.06 mein neues Fahrzeug, welches aber bereits am 30.6.06 angemeldet wird. Der Neuwagen wird weder geleast noch finanziert.
Nun möchte ich in diesem Zusammenhang evtl. auch meine Versicherung wechseln (derzeit Aachener&Münchner). Über die jetzige Versicherung habe ich auch die Doppelkarte zwecks Anmeldung erhalten und beim Händler abgegeben.
Gestern habe ich mir sowohl beim Händler ein Angebot der VW-Versicherung ausdrucken lassen als auch bei der HUK telef. um ein Angebot gebeten. Ebenfalls habe ich bei meiner jetzigen Versicherung ein Angebot beantragt.
Der Autohändler sagte mir, daß ich nach der Anmeldung eine ca. 2-wöchige Karenzzeit habe, das Auto zu versichern, was für mich eigentlich bedeutet, daß ich mich in diesen 2 Wochen auch noch für eine andere Versicherung entscheiden kann. Die freundliche Dame von der HUK sagte mir aber, daß es wohl nur möglich ist zu wechseln, wenn bereits bei der Anmeldung die Doppelkarte der neuen Versicherung benutzt wird.
Nun bin ich etwas verwirrt. Leider bin ich etwas in Zeitnot, da mein Händler verpennt hat mir die benötigten Schlüsselnummern mitzuteilen, und ich erst jetzt Anfragen bei den Versicherungen starten kann.
Bei der HUK wäre die Versicherung ca. 110 Euro pro Jahr günstiger!
Für die Zulassung müssen Sie eine VersicherungsBestätigungsKarte (früher Doppelkarte) vorlegen, somit müssen Sie sich für eine Versicherung entschieden haben. Wenn Sie das KFZ mit einer VBK anmelden, bei einer anderen Versicherung jedoch die Haftpflichtversicherung abschließen, wird eine gewisse Summe für die Vorläufige Deckung fällig.
Warum holen Sie sich nicht von der HUK eine neue VBK und geben diese bei Ihrem KFZ-Händler ab?
Ich bekomme am 4.7.06 mein neues Fahrzeug, welches aber
bereits am 30.6.06 angemeldet wird. Der Neuwagen wird weder
geleast noch finanziert.
Wäre da nicht noch Zeit, eine Deckungskarte der HUK beim Händler abzugeben?
(Anmerkung: Hat die Anmeldung des Fzgs. bereits zum 30.06. etwas mit dem Thema Versicherung zu tun. Ich habe da nur so eine Vermutung…)
Der Autohändler sagte mir, daß ich nach der Anmeldung eine ca.
2-wöchige Karenzzeit habe, das Auto zu versichern, was für
mich eigentlich bedeutet, daß ich mich in diesen 2 Wochen auch
noch für eine andere Versicherung entscheiden kann. Die
freundliche Dame von der HUK sagte mir aber, daß es wohl nur
möglich ist zu wechseln, wenn bereits bei der Anmeldung die
Doppelkarte der neuen Versicherung benutzt wird.
Nein, grundsätzlich gilt der ANTRAG, der als erstes unterschrieben (und grundsätzlich: auch angenommen) wird, nicht die Deckungskarte.
ABER: Wird vorübergehend der Versicherungsschutz der „ersten“ Versicherung (also der, mit deren Deckungskarte das Fahrzeug zugelassen wird) in Anspruch genommen, so rechnet die betreffende Gesellschaft nach der sog. „Kurzfrist“-Staffel ab und das ist recht teuer.
Ausweg (soweit nicht die Deckungskarte wie oben empfohlen bereits vorab ausgetauscht werden kann): der gewünschte Versicherer (also der, bei dem der Antrag unterschrieben wird) reicht umgehend bei der Zulassung eine Deckungskarte ab BEGINN (hier 30.06.06, NICHT: Datum der Antragsaufnahme oder so) ein.
In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz durch die erste Gesellschaft und es wird auch kein Beitrag seitens dieser Versicherung berechnet (jedoch Vorsicht: entsteht in der Zeit zwischen Anmeldung und Einreichung der neuen Karte eine (Haftpflicht-)Schaden KANN es zu Problemen kommen!!)
Ich bekomme am 4.7.06 mein neues Fahrzeug, welches aber
bereits am 30.6.06 angemeldet wird. Der Neuwagen wird weder
geleast noch finanziert.
Wäre da nicht noch Zeit, eine Deckungskarte der HUK beim
Händler abzugeben?
(Anmerkung: Hat die Anmeldung des Fzgs. bereits zum 30.06.
etwas mit dem Thema Versicherung zu tun. Ich habe da nur so
eine Vermutung…)
Der Autohändler sagte mir, daß ich nach der Anmeldung eine ca.
2-wöchige Karenzzeit habe, das Auto zu versichern, was für
mich eigentlich bedeutet, daß ich mich in diesen 2 Wochen auch
noch für eine andere Versicherung entscheiden kann. Die
freundliche Dame von der HUK sagte mir aber, daß es wohl nur
möglich ist zu wechseln, wenn bereits bei der Anmeldung die
Doppelkarte der neuen Versicherung benutzt wird.
Nein, grundsätzlich gilt der ANTRAG, der als erstes
unterschrieben (und grundsätzlich: auch angenommen) wird,
nicht die Deckungskarte.
ABER: Wird vorübergehend der Versicherungsschutz der „ersten“
Versicherung (also der, mit deren Deckungskarte das Fahrzeug
zugelassen wird) in Anspruch genommen, so rechnet die
betreffende Gesellschaft nach der sog. „Kurzfrist“-Staffel ab
und das ist recht teuer.
Ausweg (soweit nicht die Deckungskarte wie oben empfohlen
bereits vorab ausgetauscht werden kann): der gewünschte
Versicherer (also der, bei dem der Antrag unterschrieben wird)
reicht umgehend bei der Zulassung eine Deckungskarte ab BEGINN
(hier 30.06.06, NICHT: Datum der Antragsaufnahme oder so) ein.
Aber bitte nicht vergessen den ersten Versicherer zu informieren, damit dieser die Deckung bei der Zulassungsbehörde widerruft, sonst gibts kuddelmuddel!
In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz durch die
erste Gesellschaft und es wird auch kein Beitrag seitens
dieser Versicherung berechnet (jedoch Vorsicht: entsteht in
der Zeit zwischen Anmeldung und Einreichung der neuen Karte
eine (Haftpflicht-)Schaden KANN es zu Problemen kommen!!)
In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz durch die
erste Gesellschaft und es wird auch kein Beitrag seitens
dieser Versicherung berechnet (jedoch Vorsicht: entsteht in
der Zeit zwischen Anmeldung und Einreichung der neuen Karte
eine (Haftpflicht-)Schaden KANN es zu Problemen kommen!!)
so wie ich ihn verstanden hab, hat er die „Doppelkarte“ er beim Händler abgegeben. Somit kann man das Teil wieder zurückholen.
Verträge werden eigentlich erst nach der Zulassung ausgefüllt und unterschrieben, weil dann erst die wirklichen Daten des Fahrzeugs vorliegen. Also ist kein Vertrag unterschrieben.
Ich würde bei der neuen Versicherung meiner Wahl eine „Doppelkarte“ beantragen, diese dem Händler übergeben, die alte Karte an den
Versicherer zurücksenden mit dem Vermerk „nicht verwendet“.
Somit ist weder ein Vertrag zustande gekommen noch hat jemand eine Leistung erbracht. Nichts ist zu zahlen.