Warum faellt der Versorgungsausgleich, der bei der Scheidung festgelegt wird, zurueck an den Staat, wenn die Ex-Ehefrau verstirbt und was kann man dagegen unternehmen?? Hat eine Klage Erfolg??
Und wo kann man klagen??
Ich glaube dieses thema beschaeftigt viele Ex-Ehemaenner, aber keiner unternimmt etwas??
M.f.G.
Herbert
Warum faellt der Versorgungsausgleich, der bei der Scheidung festgelegt wird, zurueck an den Staat, wenn die Ex-Ehefrau verstirbt
Das hängt davon ab, wann die Ex-Ehefrau stirbt. Stirbt sie vor rentenbezug udn erhält niemand vbon ihr Hinterbliebenenrente, stehen die Chancen gut, den Versorgunsgausgleich zurückzubekommen.
und was kann man dagegen unternehmen??
Nichts, Ausnhame: siehe oben.
Hat eine Klage Erfolg??
Wohl kaum.
Ich glaube dieses thema beschaeftigt viele Ex-Ehemaenner, aber keiner unternimmt etwas??
Hallo Herbert,
Versorgungsausgleich heißt: Rentenanwartschaften die während der Ehe erworben wurden werden aufgeteilt - d.h. es werden Rentenpunkte übertragen da alles was in einer Ehe erarbeitet wird, beiden gemeinsam gehört. Man könnte den Versorgungsausgleich als Zugewinnausgleich der Rentenbeiträge sehen.
Wenn nun z.B. die Ex-Ehefrau stirbt werden diese Rentenpunkte (normalerweise) nicht zurückübertragen genauso geht auch der ausgezahlte Zugewinn nicht wieder an den Ehemann zurück geht.
Ausnahme: Sollte die Exfrau noch keine Rente bezogen haben bzw. nur einen bestimmten Zeitraum (2 oder 3 Jahre) dann kann man rückübertragen lassen.
Rentenansprüche gehen nunmal an den Staat sobald man verstirbt, auch wenn man sie nie in Anspruch nehmen konnte. (Waisenrente und Witwen/rrente mal ausgenommen, die ja aber auch zeitlich begrenzt sind und mit eigenen Einnahmen verrechnet werden).
Würde ich die Rentenbeiträge von mir und dem AG nicht zwangsweise abführen müssen und selbst ansparen, dann hätten vielleicht meine Erben auch was davon. So muß jeder gucken, dass er sie selbst ab-erleben kann.
ich denke, Du hast den Sinn und Hintergrund unseres Rentensystems nicht ganz verstanden. Das ist kein Sparkonto, in das man einzahlt, und dann Anspruch auf einen fixen Auszahlungsbetrag hat, sondern eine Versicherung, deren Beiträge auf der Basis kalkuliert sind, dass es durchschnittliche Lebenserwartungen gibt, und es unter dem Strich aufgeht, wenn einer früh stirbt (kein Rentenbezug), einer im Rahmen der statistischen Lebenserwartung bleibt, und einer deutlich älter wird.
So für sich individuell betrachtet gibt es dementsprechend auch keinen Anspruch der Erben Rentenansprüche eines Verstorbenen geltend zu machen, egal ob der seine statistische Lebenserwartung erreicht hat oder nicht.
Und da nach dem Versorgungsausgleich die Anwartschaften nun mal Anwartschaften des Partners sind, ist es nur richtig und fair, wenn für diese das selbe Modell gilt.
Die Ausnahmen stellen insoweit eigentlich schon jetzt eine eher fragliche Geschichte zum Nachteil der Gesamtheit der Versicherten dar, denn die müssen ja für diese Verschiebung zum Nachteil des Durchschnitts aufkommen.
Denke im Übrigen bitte mal darüber nach, was es für Folgen für die Beitragshöhe für alle Zahler hätte, würde man entsprechende Möglichkeiten ausweiten. Das Geld muss schließlich irgendwo her kommen.