Versorgungsausgleich/ Rentenversicherung

Hallo,

auch bei mir ist es passiert, die Scheidung steht vor der Tür und es gibt vieles zu beachten.

weiss einer von Euch wie und wo ein Versorgungsausgleich stattfindet?

Muss ich mir dafür eine Rentenversicherung anschaffen?
Ich habe zwar einige Lebensversicherungen aber keine Rentenversicherung. Mir wurde gesagt dass der Versorgungsausgleich nur auf eine Rentenversicherung eingezahlt werden kann.
Ich dachte daran es mir zum Rentenbeginn auszahlen zu lassen, habe aber gehört, dass dies so nicht machbar ist?

Gibt es auch noch andere Möglichkeiten?
Wenn nicht, welche Rentenversicherung ist empfehlenswert?

Würde mich über Rückmeldungen freuen

Hallo,

zwecks Versorgungsausgleich frage bitte ausschließlich einen Juristen.
Hierbei gehts nicht um vers.-technische Angelegenheiten, sondern um (Familien-)rechtliche Fragen.

VG Jens

Hallo, als erstes Versorgungsausgleiche sind kompliziert.

Betroffen sind grundsätzlich alle lebenslangen Renten, in die während der Ehe eingezahlt wurde. Insbesondere gesetzliche Rente, Riester- und Rürup-Renten und die betrieblichen Altersvorsorge.

Die Berechnungen müssen die Gesellschaften erstellen.

Verbindliche Informationen gibts beim Anwalt oder Notar

MFG

Hallo
Leider kann ich diese Frage nicht beantworten,weil bei meiner Scheidung diese Frage nicht zum tragen kam. Tut mir leid Desmeralda

Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich dafür gedacht, auch für die Zeit der Rente einen finanziellen Ausgleich der Ansprüche während der Ehe zu schaffen.
Das bedeutet:
Interne Teilung: Sämtliche während der Ehe erworbenen Rentenanrechte beider Partner werden zur Hälfte geteilt.
Rentenkonto: Jeder Ehepartner erhält ein eigenes Konto beim Versorgungsträger seines Partners.
Kurze Ehedauer: Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (inklusive Trennungsjahr) findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehepartner ihn beantragt.
Gleich hohe Ansprüche: Es findet im Regelfall kein Versorgungsausgleich statt, wenn beide Ehepartner in etwa gleich hohe Rentenanrechte haben.
Der Versorgungsausgleich wird unabhängig davon vorgenommen, ob einer der Ehepartner bereits eine Rente empfängt und der andere noch nicht.

Das ganze basiert auf gesetzlichen Regelungen und wird im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vorgenommen.

Rechenbeispiel: der Ehegatte hat im Zeitraum seiner Ehe ein Anrecht auf 600 EUR gesetzliche Rente im Monat erworben. Zudem hat er eine Anwartschaft auf eine betriebliche Rente (aus einer Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von 20.000 EUR aufgebaut. Im Falle einer Scheidung erhält seine Ehefrau einen eigenen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Hälfte seiner gesetzlichen Rente, also monatlich 300 EUR. Zusätzlich hat sie gegenüber der Pensionskasse einen direkten Anspruch auf die Hälfte seiner Betriebsrente, also 10.000 EUR.
die Ehefrau hat ihrerseits Anrecht auf eine private Altersversorge von 250 EUR monatlich. Im Falle einer Scheidung würde der Ehegatte einen eigenen Anspruch auf 125 EUR davon erhalten. Durch den Versorgungsausgleich würden Christa und Walter R. also jeweils auf eine Gesamtversorgung von 425 EUR pro Monat kommen. Hinzu kämen für beide je 10.000 EUR aus der Betriebsrente von Walter R…
Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die sich aus der familiären Aufgabenverteilung ergeben können. Bleibt zum Beispiel die Ehefrau wegen der Kinder zu Hause, während der Ehemann arbeiten geht, kann er durch seine Berufstätigkeit besser für den Ruhestand vorsorgen als sie. Angesichts dieser Benachteiligung des die Kinder betreuenden Ehepartners wurde der Versorgungsausgleich eingeführt. Er wird auch bei kinderlosen Ehepaaren und Doppelverdienern angewandt.

Beim Versorgungsausgleich werden nur Ansprüche berücksichtigt, die während der Ehe erworben wurden. Als Ehe gilt die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum letzten Tag des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgeht.

Es ist also nicht Grundvoraussetzung, dass man selbst schon erwerbstätig war.

ich kenne jetzt deine persönliche Situation nicht, aber sobald du auch nur 1x mit Lohnsteuerkarte gearbeitet hast, existiert ein Rentenkonto für dich und wenn nicht, dann wird im Zuge der Scheidung eines eingerichtet. Die Rente ist schließlich ein gesetzlicher Anspruch und benötigt keine private Vorsorge als Voraussetzung.

Ehepartner können über eine Vereinbarung schon während der Ehe oder im Scheidungsverfahren den Versorgungsausgleich ausschließen, das empfiehlt sich aber nur, wenn beide eine ausreichende eigene Rentenerwartung haben.

sobald die Scheidung offiziell beim Familiengericht eingereicht wird, kommt das Verfahren ins rollen. Die Rentenversicherungsträger schreiben die Ehegatten an und fordern dazu auf, entweder Nachweise zu erbringen oder die aufgelisteten Beitragszeiten zu bestätigen.

Gruß
ally

Sie benötigen dafür keine (neue) Rentenversicherung. Früher wurden die Ansprüche über die gesetzliche Rentenversicherung halbiert und aufgeteilt, heutzutage direkt beim jeweiligen Versorgungsträger.

Ein Versorgungsausgleich ist nicht anderes als ein Ausgleich speziellen Vermögens bei einer Scheidung. Im Genaueren geht es um rechtlich gesicherte Erwerbsaussichten bezüglich der Altersvorsorge bzw. der verminderten Erwerbsfähigkeit. Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich vom Familiengericht. Einbezogen werden gesetzliche Rentenversicherungen, betriebliche Altersvorsorgeprodukte, Beamtenvorsorgungen und berufsständische Altersvorsorgungen sowie Lebensversicherungen, die zwingend in Renten ausgezahlt werden müssen.

Eine private Rentenversicherung ist grundsätzlich nichts anderes als eine kapitalbildende bzw. fondsgebundene Lebensversicherung. Demzufolge haben beide Altersvorsorgeprodukte die gleichen Fehler. Beide Produkte verlangen eine sehr lange Laufzeit, die in der heutigen Zeit für den Normalbürger kaum durchhaltbar ist. Zudem weisen diese Policen so hohe Kosten auf, dass die meisten Versicherungsnehmer am Ende der Vertragslaufzeit über die Ablaufleistung erschrocken sind. Sowieso sinken die Renditen immer weiter. Die Verträge sind noch immer häufig unverständlich und für den Kunden intransparent. Seit 2005 ist der Steuervorteil weggefallen.

Ich hoffe, wir konnten Ihre Frage beantworten?

Hallo,

der Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht eingeleitet bei dem die Scheidung beantragt wird.
Bei dem Versorgungsausgleich werden alle Rentenanwartschaften der Ehepartner ermittelt und dann ausgeglichen.
Man muss sich auch keine Rentenversicherung anschaffen da ein Ausgleich jeweils Anspruchsintern durchgeführt wird.
Der Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht eingeleitet und gepüft.
Das Familiengericht entscheidet auch wie der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

LG
Harry61

Hallo Sommer11

Der Versorgungsausgleich ist ziemlich kompliziert. Du brauchst auf alle Fälle einen Rechtsanwalt. Frag am besten den.

Bernhard

Hallo,

im folgenden Infos zum Versorgungsausgleich.

da wir keine Rechtsauskünfte geben dürfen- wir sind Versicherungsmakler - wäre es sinnvoll, wenn Du mit Deinem Anwalt abklärst, ob eine neue private Rentenversicherung dann notwendig ist. Hierzu können wir dann einen umfassenden Marktvergleich durchführen.

www.tuerk-versicherungen.de

Grundsätzlich ist bei jeder Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen, das heißt, die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung werden zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat und deshalb nicht oder nur in geringem Umfang berufstätig sein konnte, im Alter eine eigen­ständige soziale Absicherung haben soll.

Aber auch bei kinderlosen Ehepaaren und „Doppelverdienerehen“ ist der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchzuführen. Vorzunehmen ist der Versorgungsausgleich auch für Ehen, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen wurden und heute geschieden werden sollen.

Der Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt
• bei einer Ehezeit unter drei Jahren, es sei denn einer der Beteiligten beantragt die Durchführung
• wenn die Eheleute durch notariellen Vertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen haben (zu den Möglichkeiten dazu, siehe das Kapitel „Der Ehevertrag").

Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt, für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Seekasse), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen („Riester“-Rente) und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.

Bei privaten Renten- und Lebensversicherungen ist zu unterscheiden: In den Versorgungsausgleich fallen nur solche Lebensversicherungen, bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird. Verträge, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen oder bei denen der Versicherte ein Wahrecht zwischen Rente und Kapitalzahlung hat, fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (siehe das dortige Kapitel).

Während des Ehescheidungsverfahrens holt das Familiengericht von den Rentenversicherungs- bzw. Versorgungsträgern Auskünfte darüber ein, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben worden sind. Abweichend vom Zugewinnausgleichsverfahren (siehe dort) ist die Ehezeit, die Zeit vom 1. des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde bis zum letzten des Monats, der der Zustellung der Scheidungsantragsschrift vorausgeht. Haben die Eheleute zum Beispiel am 17.09.1981 geheiratet und wurde die Scheidungsantragsschrift am 03.01.2003 zugestellt, so ist die Ehezeit für den Versorgungsausgleich die Zeit vom 01.09.1981 bis zum 31.12.2002.

Anhand der erteilten Auskünfte ist sodann eine Bilanzierung der Anwartschaften vorzunehmen:

Bislang wurden alle Versorgungsanwartschaften gegenüber gestellt und ermittelt, wer insgesamt der Verpflichtete und wer der Berechtigte des Versorgungsausgleichs ist. Der Ausgleich vollzog sich also immer nur in eine Richtung.

Ab dem 01.09.2009 wird jedes Anrecht einzeln ausgeglichen. Jeder Ehegatte ist für seine Anwartschaften Verpflichteter, für die Anwartschaften des anderen Berechtigter im Versorgungsausgleich. Verfügt ein Ehepartner z.B. über ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, so erhält der andere Ehepartner mit der Scheidung einen eigenen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei dem Arbeitgeber des früheren Ehepartners.

Verstirbt der Berechtigte vor Erreichung des Rentenalters, ohne je eine Rente erhalten zu haben, so tritt die Kürzung bei dem Verpflichteten nicht ein. Verstirbt der Berechtigte innerhalb von nicht mehr als drei Jahren seit Bezug einer Altersrente, so tritt die Kürzung der Rente nur für diese Zeit ein.

War der Verpflichtete aus dem Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits Rentner, so blieb seine Versorgung bislang solange ungekürzt, bis auch der Berechtigte Rentenbezieher geworden war (sog. Rentnerprivileg )

Dieses „ Rentnerprivileg “ ist ersatzlos gestrichen . Die Rentenkürzung setzt sofort nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein, gleich ob der andere Ehepartner ebenfalls bereits Rente bezieht oder dies erst in 20 Jahren der Fall sein wird.

gruß

j türk

www.tuerk-versicherungen.de
[email protected]

Da kenn ich mich nicht aus, sorry.

Hallo,
der Versorgungsausgleich wird vom Gericht im Zuge der Scheidung festgelegt, er beruht auf den Zeitraum der Ehe und fällt erst bei Eintritt in die Rente an, das heißt Deine Rente wird um einen gewissen Anteil gesenkt was dann der/dem Ex auf der Rente angerechnet wird.

Gruß

Hallo,

beim Versorgungsausgleich werden die bei beiden Partnern erworbenen Punkte zusammen gezählt und dann auf beide aufgeteilt.
Z.b Mann 10 Punkte, Frau 16 Punkte, zusammen 26 Punkte,dann für jeden 13 Punkte.
Vom Konto der Frau werden 3 auf den Mann übertragen.
Man kann darauf verzichten, wenn man will.

Bei Versicherungen werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche geteilt, genau wie bei allen anderen Vermögenswerten.
Angaben ohne Gewähr!
Gruß
Franjo

Hallo, sorry die Verspätung- hab es während des Urlaubs übersehen. bitte auf http://www.isuv.de/tiki-index.php informieren, außerdem http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SiteG…

und hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Share….
Gruß
Marot