Versorgungskrankengeld OEG, Aussteuerung + Urlaubs

Ich habe hier verschiedene Fragen.
Ich bekomme seit rd. 2 Jahren ein Versorgu gskrankengeld und bin arbeitsunfähig.
Ich hatte vorher schon einen Gdb und damit einen Urlaubsanspruch von 35 Tagen.
2010 hatte ich keine Chance hiervon viel zu nehmen weil a. Ich ja krank wurde und b. es nicht so gern gesehen wurde, dass ich vor einer anstehenden OP Urlaub nahm, damit sind die 35 Tage aus 2010 geblieben und nach der OP kam ich aufgrund von Arbeitsunfaehigkeit nicht ins Unternehmen zurück.
Mein Arbeitsvertrag ist nach Tarifvertrag der IG-Metall.
Nun meine Fragen:

  1. Ich habe nicht schriftlich, dass man mir 2010 keinen Urlaub geben wollte, was ich aber schriftlich im Januar 2012 bekam war auf eine schriftliche Anfrage von mir, dass mein Urlaubsanspruch trotz Krankheit fuer 2010 verfallen sei, damit nicht abgegolten oder genommen werden kann. Die Schwerbehindertenbeauftragten meines AG erklärten mir im vergangenen Jahr, ich bräuchte mir hierzu keine Sorgen machen. Ich will den Urlaub ja nicht ansammeln, aber dass der komplett verfällt finde ich nicht ok, denn für den gearbeiteten Zeitraum sollte er mir anteilig doch zumindest zustehen, oder?
    Ist das so rechtlich ok, dass der komplett verfällt?
  2. Bin ich bei Versorgungskrankengeld genauso ausgesteuert wie bei normalem Krankengeld?
  3. Ich hatte jetzt eine OP, die allerdings nicht mit der Erkrankung zur OEG Erkrankung Zutun hat. Damit aber zusätzlich zu einem weiteren Krankenbild krank. Ich habe nun die AU trotzdem an den Arbeitgeber gesandt. Sollte ich wie Frage 2. nun ausgesteuert sein, wird diese Aussteuerung unterbrochen? Mein Arzt meinte ja, aber das würde ich gerne genauer wissen Und muss ich dann die neuen Folge-AU an den Arbeitgeber senden?

Hallo,

  1. Ich habe nicht schriftlich, dass man mir 2010 keinen Urlaub
    geben wollte, was ich aber schriftlich im Januar 2012 bekam
    war auf eine schriftliche Anfrage von mir, dass mein
    Urlaubsanspruch trotz Krankheit fuer 2010 verfallen sei, damit
    nicht abgegolten oder genommen werden kann. Die
    Schwerbehindertenbeauftragten meines AG erklärten mir im
    vergangenen Jahr, ich bräuchte mir hierzu keine Sorgen machen.
    Ich will den Urlaub ja nicht ansammeln, aber dass der komplett
    verfällt finde ich nicht ok, denn für den gearbeiteten
    Zeitraum sollte er mir anteilig doch zumindest zustehen, oder?

Ich kann nur zur ersten Frage etwas sagen, der Rest ist eher für einen Sozialversicherungsmenschen.

IGM-Tarif: wo? die unterscheiden sich nach Bundesland. In NRW wäre ein Vorjahresurlaub 1. am 31.3. verfallen. Wurde er nachweislich erfolglos geltend gemacht, verfällt er spätestens am letzten Tag des Jahres nach dem Entstehen (also hier am 31.12.2011). Das passt auch zum Zitat aus dem MTV-Metall-NRW: Der Urlaub dient der **Erholung**. (Die Sternchen sind von mir!).

Gute Besserung

rambam

Sorry, zu dem Thema kann ich leider nichts sagen. Gruß, AK

Hallöchen,
es tut mir leid, damit habe ich keine Erfahrung. sorry! Viel Erfolg weiterhin!

Lieben Dank für die Rueceldung.
Ich muss aber noch einmal fragen.
IG-Metall NRW ist richtig und die Krankheitsphase hält nun genau 2 Jahre an. Damit seit April 2010.
Der Urlaub aus komplett 2010 ist damit erloschen?

leider im urlaub

leider im urlaub.

Hallo,

da kann ich leider nicht helfen.
LG maike

Hi,

IG-Metall NRW ist richtig und die Krankheitsphase hält nun
genau 2 Jahre an. Damit seit April 2010.
Der Urlaub aus komplett 2010 ist damit erloschen?

Yep! Dazu gibt es auch ein Urteil - aber das finde ich auf die Schnelle nicht.

rambam

Hallo, Colinchen.
Also fangen wir mal an:
Ja, es ist rechtens, dass deine Urlaubstage bei ganzjähriger AU verfallen.
Es ist nun mal so, dass man bei einer sooo langen AU keinerlei Anspruch auf Urlaub erwirbt.
Das mit 2010, na da kam es vor allem darauf an wie lange du gearbeitet hast. Wenn du in den Jahr länger als 6 Monate gearbeitet hast, besteht dein Anspruch Urlaub.
Aber nur anteilsmäßig.
Ich sehe aus deinem Schreiben, dass du für den Bund arbeitest? Hieraus ergibt sich dann auch, dass du nicht ausgesteuert werden kannst.
Das gilt aber nur für die Erkrankung für die du das Versorgungs-KG bekommst. Während deiner neuen Erkrankung ruhen die Versorgungsbezüge.

Jetzt erhälst du ganz normales KG, über deine Krankenkasse. Während dieser Krankheit musst du deinem Arbeitgeber natürlich alles AU’s zusenden. Das ist deine Pflicht…bei Verstoß kann das sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
Das KG wird, wie du ja weißt für 18 Monaten gezahlt. Danach wirst du ausgesteuert.

Wenn diese Krankheit auskuriert sein sollte, aber du noch immer krank bist nach Versorgungs-KG, wird der Versorgungsfall wieder anhängig und alles läuft dann wieder wie vorher.
Das Versorgungs-KG wird gezahlt bis ein Gutachter feststellt, dass du wieder arbeitsfähig bist.

Hoffe ich konnte dir helfen?
MfG, Fred.

Hallo,
leider kann mein Mann Ihre Fragen nicht beantworten, da er sich z.Zt. im Krankenhaus befindet.
Tut mir leid.
Gruß
Ingrid Kühn

puh…komplexes Thema und viele Fragen. Ich versuch mal soweit ich das weiß zu antworten.

  1. Urlaubsanspruch
    Entgegen früherer Rechtssprechung nach der bei Krankheit der Urlaubsanspruch erhalten blieb, gab es 2010 eine Änderung der Rechtssprechung durch entsprechende Urteile. Danach verfällt auf jeden Fall der Urlaubsanspruch der über das gesetzliche hinaus geht, sobald er nicht in der vorgesehenen Frist genommen wird. Also wenn z. B. der Tarifvertrag/Arbeitsvertrag vorsieht, dass der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden muss, dann verfällt er, wenn das nicht geschieht, egal ob Krankheit der Grund war oder nicht. Allerdings bleibt eimen der gestzliche Urlaubsanspruch nach wie vor erhalten. Nur auch hier hast du nur Anspruch auf das NEHMEN des Urlaubes und nicht auf einen finanziellen Ausgleich und das klappt ja nicht, wenn du nicht arbeitest.

  2. Versorgungskrankengeld
    bist du dir mit diesem Begriff sicher? denn das Versorgungsgeld gibt es normalerweise nur für Kriegsopfer und körperliche Schäden die sich aus den Folgen des II WK ergeben.

Hallo,
tut mir leid, ich kann dir keine kompetente Antwort,
darauf geben!
LG Oliver

Hallo Colinchen,
beim Urlaub im Krankheitsfall ist es folgendermaßen.
1.Wenn fest steht, dass der Urlaub aus dem laufenden Jahr nicht genommen werden kann, ist die Mitnahme in das nächste Jahr schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Wenn dieses geschehen ist, muss der Urlaub für das Folgejahr gut geschrieben werden.

2.Mit der Aussteuerung ist es so: Wenn zwischen den beiden Krankschreibungen nicht eine gewisse Zeit gearbeitet wurde,wird die neue Krankschreibung auf die Zeit angerechnet und die Aussteuerung wird nicht unterbrochen.

  1. Es spielt keine Rolle wie die Leistungen des krank geschriebenen Arbeitnehmers benannt werden. Wichtig ist die Zeit, in der ohne Unter-brechung nicht gearbeitet wurde um ausgesteuert zu werden.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen kann ich leider hier nicht benennen, da diese aus verschiedenen Tarifverträgen, Gesetzen sowie dem Sozialgesetzbuch IX und den betriebsinternen Regelungen zu entnehmen sind.

Wenn eine gute Schwerbehindertenvertretung in ihrem Betrieb gewählt wurde, kann diese sicher unterstützend weiter helfen.

Alles Gute weiterhin und kämpfen sie um ihr Recht als schwerbehinderter Mensch.

Ihr wer-weiss-was Berater