folgende Situation: Person A hat für ein Gebäude, welches zum Wohnhaus umgebaut wurde, von Person B ein Dauerwohnrecht erhalten.
A benötigt natürlich Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Abwasser), welche zwangsläufig über die Grundstücke von B laufen. Außerdem heizt A mit einer Flächenerdwärmeheizung. Auch diese Leitungen liegen in einem Feld von B. Das ist alles mit B soweit abgesprochen und natürlich geklärt. Allerdings gibt es nichts schriftliches darüber.
Jetzt mal angenommen, B verkauft seine Grundstücke an X. Könnte X die Leitungen theoretisch entfernen oder von A verlangen, diese zu entfernen?
Oder gibt es dafür soetwas wie „Bestandsschutz“?
wenn die Erschließung nicht anders gesichert werden kann, besteht analog dem Notwegerecht aus §§ 917ff BGB ein Notleitungsrecht. D.h. die Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen nicht entfernt werden. Allerdings muss man - wenn nichts anderes ausdrücklich geregelt ist - dann gemäß § 917 Abs. 2 BGB hierfür ggf. zahlen.
Besser wäre es, das Notleitungsrecht sauber in das Grundbuch einzutragen, zumal das Wohnrecht ja auch nicht ewig läuft, und man ja auch an die Zeit der danach nötigen Nutzung denken muss.
Was die Heizung angeht, so wäre ich übrigens skeptisch, ob man die analog obiger Regelung betrachten kann. Denn beim Notleitungsrecht sprechen wir von einer zwingenden Notwendigkeit. Die besteht bei einer solchen Heizungsanlage aber gerade nicht. Denn man kann ja jederzeit auf eine andere Heizung wechseln. Insoweit wäre ich gerade diesbezüglich dafür, diese Nutzung ordnungsgemäß einzutragen.
Super. Danke schonmal für die ausführliche Antwort.
Es handelt sich bei dem Wohnrecht um ein Dauerwohnrecht. Diese gilt „für immer“ und ist vererblich und veräußerbar.
Eine schriftliche Vereinbarung ohne Grundbuch zwischen A und B hätte wohl nur solange Bestand, wie B Grundstückeigentümer ist, richtig?
Wenn B das Grundstück verkauft oder vererben sollte, wäre die Vereinbarung zwischen A und B hinfällig?
Die Fragen betreffen offensichtlich einen realen Fall. Trotzdem hier folgendes:
Wahrscheinlich ist hier ein Wohnrecht bzw. Wohungsrecht nach §§ 1090, 1093 BGB gemeint, also eine Dienstbarkeit, die in das Grundbuch des B als Belastung eingetragen wurde/wird.
Diesen Vorgang überläßt man zweckmäßiger Weise einem Notar, zumindest die Formulierung des Rechtsinhaltes bzw. -Umfangs.
Dazu gehören zweckmäßiger Weise mindestens die Dinge, die in der Frage genannt wurden. Ebenso auch die Nutzungskosten, die Beseitigungskosten und vieles mehr.
Da offenbar ein Vertrag fehlt, liegt aber mindestens die für das Grundbuchamt (und dort verwahrte) bestimmte, notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung vor, die unverzichtbar vor der Eintragung vorhanden gewesen sein muß.
Bei Streit ist der mutmaßliche (notfalls vom Richter zu ermittelnde) Wille der Parteien maßgebend. Ein Prozeß ist teuer; es empfiehlt sich also, sich zu einigen.
Hallo,
schuldrechtliche Vereinbarungen (das sind solche, die nicht ins Grundbuch eingetragen werden) werden nie automatisch bei einem Rechtsgeschäft auf den Rechtsnachfolger übergeben. Es gibt einige wenige Außnahmen, die sehr vom EInzelfall des Rechtsgeschäfts oder der Immobilie abhängen (sog. Sonderrechtsnachfolger, zB Erben oder der Übergang eines Wohnungsmietverhältnisses).
Also sind erst einmal alle eigenen Einbauten auf fremden Grund zu entfernen, wenn man dazu von einem gewöhnlichen Rechtsnachfolger aufgefordert wird. Das mit dem „Notleitungsrecht“ ist ja ansich theoretisch richtig, leider orientiert sich ein Notrecht aber immer nur an der tatsächlichen oder typischen Nutzung eines nicht dinglich gesichert erreichbaren Gebäudes. Außerdem umfasst der Erschließungsbegriff tatsächlich nur die absolut nötige öffentlich-rechtliche Erschließung. Dazu muss weder eine Heizung noch ein bestimmtes Heizmedium gehören, geschweige denn ein Fahrweg für Heiz-Öl LKW o.ä. Den Inhalt bestimmt das Gericht am Einzelfall.
Die einzige Ausnahme davon wäre eine „moderne“ Baugenehmigung. Üblicherweise sind alle erschließungsrelevanten baulichen Anlagen auf fremdem Boden durch Baulast (am fremden Grundstück) zu sichern. Diese öffentliche Last bleibt bestehen, solange das begünstigte Bauvorhaben besteht. Hier hilft nur ein Blick in die Bauakte oder Baugenehmigung, wie dort Wasser, Abwasser, Zufahrt und Strom gesichert wurden. Eine Baulast für eine Geothermieanlage habe ich allerdings noch nicht gesehen
Das mit dem
„Notleitungsrecht“ ist ja ansich theoretisch richtig, leider
orientiert sich ein Notrecht aber immer nur an der
tatsächlichen oder typischen Nutzung eines nicht dinglich
gesichert erreichbaren Gebäudes.
Für das Gebäude ist ja ein Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen.
Ändert das etwas an der Situation?
A sollte sein Wohnrecht vertraglich oder grundbücherlich sichern. Wenn B ihn nicht rausekeln möchte, dann stimmt er zu, denn seine Liegenschaft hat er ja mit dem Wohnrecht gewissermassen verwertet.
Er könnte A eine verbücherte Dienstbarkeit für dessen Leitungen eintragen, dann sind diese gesichert. Im Verkaufsfall muss sich A damit auseinandersetzen diese Leitungen vielleicht unter die Erde zu legen!? Offenbar sind sie ja auch A störend!?
Darüber hinaus ist A dem Eigentümer B verpflichtet. Wenn jener verkauft, dann bestimmt der neue Eigentümer, es sei denn A besitzt entsprechende Urkunden für seinen Verbleib (Ist das Wohnrecht denn verbüchert?).
A hat ein Dauerwohnrecht, welches im Grundbuch eingtragen ist.
Es gilt für ein Gebäude, welches vorher eine alte Scheune im Eigentum von B war und nach Erteilung des DWR von A zu einem vollständigen Wohnhaus umgebaut wurde. Nutzungsänderung und Bau sind natürlich auch genehmigt.
Das Gebäude liegt nur mitten auf dem Grundstück von B. Irgendwie muss ja eine Versorgung gewährleistet werden auch wenn B irgendwann mal die Leitungen nicht mehr dulden will, oder?