verspätete Kaufpreiszahlung Immobilie

Hallo ,

letztes Jahr wurde eine Wohnung verkauft und daraus hat sich mit dem neuen Eigentümer ein kleines Problem entwickelt:

Die Wohnung ist (notarieller Vertrag) zum 17.10.2012 verkauft.
Der Verkäufer ist mit dem Käufer mündlich übereingekommen, dass die Zahlung des Kaufpreises und die Schlüsselübergabe erst zum 01.11.2012 passieren soll.
Die Wohnung wurde pünktlich zum 31.10.2012 geräumt.

Anfang November gab es Probleme mit der Bank des Käufers, so dass der Kaufpreis erst am 09.11.2012 beim Verkäufer einging, und der Verkäufer erst dann dem Käufer die Schlüssel übergeben hat. Da mit dem Kaufpreis der alten Wohnung eine Zwischenfinanzierung abgelöst werden musste, konnte der Verkäufer diese also erst zum 09.11.2012 ablösen und musste somit Zinsen vom 01.11.- 09.11. zahlen. Diese wurden dem Käufer in Rechnung gestellt.

Daraufhin kam er mit einer Gegenrechnung, in welcher er meinte, durch die verspätete Schlüsselübergabe am 09.11.2012 müsste er auch nicht die ganzen Nebenkosten und die ganze Grundsteuer für November zahlen, sondern ich müsste diese anteilig vom 01. 11.- 09.11. tragen.

Somit würde der Verkäufer ihm sogar Geld schulden.

Obwohl der Verkäufer die verspätete Kaufpreiszahlung nicht zu verantworten hat: hat der Käufer mit der Behauptung trotzdem Recht?

Danke für eure Antworten.

Hallo,

Der Verkäufer ist mit dem Käufer mündlich übereingekommen,
dass die Zahlung des Kaufpreises und die Schlüsselübergabe
erst zum 01.11.2012 passieren soll.

Unglaublich, dass solche zentralen Punkte des Kaufvertrages nicht schriftlich festgehalten werden. Dann darf man sich nicht weundern, wenn es hinterher Probleme gibt.

Daraufhin kam er mit einer Gegenrechnung, in welcher er

Diese Argumentation ist falsch. Der Käufer war im Verzug, weil er nicht absprachegemäß gezahlt hat. Seinen Folgeschaden kann er daher nicht beim Verkäufer einfordern.

verantworten hat: hat der Käufer mit der Behauptung trotzdem Recht?

Nein. Der Verkäufer hat seine vertraglichen Pflichten, nämlich Übergabe des Objektes nach Kaufpreiszahlung, erfüllt. Ob der Verkäufer den Käufer in Regreß nehmen kann, hängt davon ab, ob man die mündliche Absprache beweisen kann (Zeugen !).

Danke für eure Antworten.

Bitte schön.

Gruß

Nordlicht

Danke für die sehr hilfreiche Antwort.
Die Übereinkunft, dass der Käufer dieZahlung erst am 01.11.2012 und nicht wie im notariellen Vertrag am 17.10.2012 tätigt, habe ich mit dem Käufer ohne Zeugen getroffen.
Theretisch könnte ich also behaupten, er sei schon seit dem 17.10.2012 in Verzug und ich habe mit ihm nie etwas anderes abgesprochen (nicht aus Geldgründen, sondern weil ich sauer über seine Gegenrechnung bin).
Ginge das also auch?
Danke