zahlt der Mieter permanent unpünktlich, rechtfertigt dies eine fristgem. Kündigung nach § 573 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Voraussetzung ist eine vorherige Abmahnung. In der Abmahnung sollte der Hinweis enthalten sein, dass die vertraglich geschuldete Miete stets zum Zeitpunkt xx fällig ist und dass dieser Zeitpunkt überschritten wurde, zusätzlich empfiehlt sich eine Auflistung der vergangenen Monate, die Aufforderung künftig vertragsgem. zu zahlen und die Ankündigung, dass jeglicher weitere Vertragsverstoss eine Kündigung zur Folge haben wird.
Sollte der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen erneut nicht fristgerecht nachkommen, kann gekündigt werden.
Viele Grüsse,
S.
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