Hallo an alle,
angenommen sei folgender Fall:
Mieter kündigt seine Wohnung zum 31.März 2010.
Zufälligerweise ist der reguläre Abrechnungszeitraum für diese Wohung seit Jahren vom 01.April-31.März des Folgejahres.
Am 29.März 2010 kommt der Heizungsableser, der den Heizölverbrauch im gesamten Miethaus abliest. Dieser Zeitpunkt fällt zufälligerweise genau auf die Woche des Auszuges.
Die Ablesequittung wird dem Mieter übergeben, ausserdem wird der Stromstand vom Vermieter abgelesen, beidseitig quittiert und unterschrieben und die Wohung mit Zeugen ordnungsgemäß am 29. März 2010(also 2 Tage vor eigentlichem Auszug) übergeben.
Seit dem hält der Vermieter die Kautioon zurück, da die Abrechnung der Firma wohl noch nicht an den Vermieter geschickt wurde.
Nun meine Fragen dazu. (http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html)
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„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“
Bedeutet, eignentlich müsste die Endabrechnung der Nebenkosten bis spätestens zum 01. April 2011 beim ehemaligen Mieter sein, sonst:
„Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, …“
… müsste der Mieter nicht mehr nachzahlen.
Bzw. der Vermieter muss die Kaution dem ehemaligen Mieter vollständig zurückzahlen (da nie irgend ein Mangel angezeigt wurde und die Wohnung sofort im nächsten Monat weiter vermietet wurde) ??
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Was aber nun, wenn " es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. … der Vermieter nach einem Jahr immernoch behauptet, er hätte die Abrechnung noch nicht von der Abrechnungs-Firma erhalten.
Was, wenn die Abrechnung der Firma z.B. mit dem 01.05.2011 datiert sein würde (Abrechnungszeitraum 01.April 2009 - 31.März 2010).
Müsste der ehemalige Mieter etwas nachzahlen, falls es so auf der Abrechnung wäre, oder wäre es zu spät?
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Wie lange hätte der Vermieter Zeit diese (mit 01.05.2011 datierte) Abrechnung an die neue Adresse des ehemaligen Mieters zu schicken? Wieder 1 Jahr? Ich habe dazu keine zeitliche Frist finden können.
Wann muss die Kaution vom Vermieter an den ehemaligen Mieter zurück bezahlt werden? Der Vermieter beruft sich darauf, dass die Abrechnung immer noch nicht da ist…
Irgendwann muss der Mieter doch mal die Kaution zurück bekommen. Wie sind hier die Fristen, wenn den Vermieter kein Verschulden an der Verspätung trifft?
Und wann genau würde die Abrechnung verjährt sein, falls sie verspätet kommt? Verlängert sich die Verjährung dann wieder um 1 Jahr?
Vielen Dank
und LG Jasmin
- Was aber nun, wenn " es sei denn, der Vermieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. … der
Vermieter nach einem Jahr immernoch behauptet, er hätte die
Abrechnung noch nicht von der Abrechnungs-Firma erhalten.
Was, wenn die Abrechnung der Firma z.B. mit dem 01.05.2011
datiert sein würde (Abrechnungszeitraum 01.April 2009 -
31.März 2010).
Müsste der ehemalige Mieter etwas nachzahlen, falls es so auf
der Abrechnung wäre, oder wäre es zu spät?
ja, das ist der entscheidende teil. in deinem beispiel müsste der mieter zahlen, denn der vermieter konnte ja die frist gar nicht einhalten. im fehlte ja seinerseits ein wichtiger teil.
- Wie lange hätte der Vermieter Zeit diese (mit 01.05.2011
datierte) Abrechnung an die neue Adresse des ehemaligen
Mieters zu schicken? Wieder 1 Jahr? Ich habe dazu keine
zeitliche Frist finden können.
das ist eine gute frage. da würde mich mal eine fachlich fundierte aussage interessieren. ich würde jetzt „zeitnah“ sagen, also vielleicht ein monat? nur bauchgefühl…
Wann muss die Kaution vom Vermieter an den ehemaligen Mieter
zurück bezahlt werden? Der Vermieter beruft sich darauf, dass
die Abrechnung immer noch nicht da ist…
dann, wenn keine forderungen mehr offen sind bzw. offen sein können. angenommen, die firma schickt die abrechnung nicht. dann sollte der vermieter aus eigenem interesse die verjährungsfrist abwarten. erst dann kann er ohne die noch fehlende rechnung abrechen ohne sich selbst zu schaden. (toller satz, oder?)
Hallo,
Du antwortest weil du ein Experte bist???
Ich bin sehr verwirrt. Du hast nicht mehr dazu beigetragen als ich selber …
Hallo
- Was aber nun, wenn " es sei denn, der Vermieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. … der
Vermieter nach einem Jahr immernoch behauptet, er hätte die
Abrechnung noch nicht von der Abrechnungs-Firma erhalten.
Was, wenn die Abrechnung der Firma z.B. mit dem 01.05.2011
datiert sein würde (Abrechnungszeitraum 01.April 2009 -
31.März 2010).
Müsste der ehemalige Mieter etwas nachzahlen, falls es so auf
der Abrechnung wäre, oder wäre es zu spät?
ja, das ist der entscheidende teil. in deinem beispiel müsste
der mieter zahlen, denn der vermieter konnte ja die frist gar
nicht einhalten. im fehlte ja seinerseits ein wichtiger teil.
Ist ja nett. Dann muss ein Vermieter nur den Kopf in den Sand stecken, statt seine Abrechnungfirma flott zu machen, wenn ein paar Wochen nach der Ablesung immer noch keine Abrechnung vorgelegt wurde, und schon kann nie Verjährung eintreten? Wohl kaum. Der Vermieter hat aus genau dem Grund ein Jahr Zeit zu Abrechnung, damit er diese Zeit gegebenenfalls nutzt, den von ihm gegenüber dem Mieter zu vertretenden Abrechnungs-Saustall auf Vordermann zu bringen. Aber mehr als ein Jahr hat er dazu halt auch nicht. Reicht ja auch.
Falls es dem entgegenstehende Urteile geben sollte, dann antworte ich schon mal drauf, dass halt auch Richter manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen bei der Gesetzesauslegung - Sonst bräuchte man ja auch keinen Instanzenzug. 
Wann muss die Kaution vom Vermieter an den ehemaligen Mieter
zurück bezahlt werden? Der Vermieter beruft sich darauf, dass
die Abrechnung immer noch nicht da ist…
dann, wenn keine forderungen mehr offen sind bzw. offen sein
können. angenommen, die firma schickt die abrechnung nicht.
dann sollte der vermieter aus eigenem interesse die
verjährungsfrist abwarten. erst dann kann er ohne die noch
fehlende rechnung abrechen ohne sich selbst zu schaden.
(toller satz, oder?)
Geht so. Anhand welcher Unterlagen soll der Vermieter deiner Meinung nach denn abrechnen, wenn es gar keine Unterlagen gibt? Und welchen Vorteil hätte das für ihn, wenn er die „Verjährung“ abwartet? Dass die ihm bereits entstandenen Heizkosten sich in Luft auflösen?
smalbop
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