Verspätete Wasserrechnung

Die Stadtwerke haben Abwasser für die Jahre von 2005 bis heute neu berechnet und kommen zum wenig überraschenden Ergebnis: Es muss mehr bezahlt werden. Basis der neuen Berechnung sind neuere Luftaufnahmen (evtl. auch Satellitengeschützt), die zeigen, dass die Dachfläche doch größer ist als zuvor angenommen.

Nun sind die neuen Rechnungen für die vergangenen, eigentlich schon abgeschlossenen, Jahre verschickt.

Hier ist meine Frage: Können die Stadtwerke für vergangene Jahren Rechnungen stellen, nur weil sie heute bessere technische Möglichkeiten haben?

Hoffe es ist einigermaßen klar geworden.

Danke im voraus!

Hallo,

Hier ist meine Frage: Können die Stadtwerke für vergangene
Jahren Rechnungen stellen, nur weil sie heute bessere
technische Möglichkeiten haben?

Es handelt sich anscheinend um einen Gebührenbescheid, denn für Abwasser bzw. wie hier wohl für Oberflächenwassser werden Gebühren erhoben.Grundlage ist die örtlich geltende Abwassersatzung.

Einen gesetzlichen Rahmen hierfür bilden auf Länderebene bestehende Gesetze über Kommunalabgaben. Diese sehen i. d. R. die analoge, also die vergleichbare Anwendung der Abgabenordnung vor, die für Steuern gilt.

Üblicherweise sind die Gebäudeeigentümer verpflichtet, die für die Gebührenerhebung erforderlichen Angaben (hier: die Dachfläche)zu machen. Auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen falscher Angaben (Abgabenverkürzung oder Abgabenhinterziehung) will ich hier nicht eingehen.

Wenn die Stadtwerke durch Nachprüfung eine von den Angaben des Eigentümers abweichende Bemessungsgrundlage festgestellt haben, können sie ihre Forderung auch noch nach zehn Jahren geltend machen.

Dass sich die Stadtwerke dabei aktueller technischer Methoden bedienen, spielt für die Berechtigung der Nachforderung keine Rolle.

Wenn das Vorstehende alles nicht zutreffen sollte, ist m. E. anlog AO eine Nachforderung - vorbehaltlich der örtlichen Satzung - auch noch für die zurückliegenden 5 Jahre möglich.

Gruß
Zemionow

Hallo,

jeder ordentliche Bescheid nennt die Anspruchsgrundlage für die Gebührenfestsetzung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn man damit nicht klar kommt, einfach bei den StW nachfragen.

Gruß
Zemionow