Verspätungszuschlag; steuerl. Beratung; gleich

Hallo,

wer weiß rechtlich haltbare Argumente für bzw. gegen die Theorie (bin selbst noch unentschlossen), dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei nicht steuerlich beratenen Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuererklärung nicht im Rahmen der gesetzlichen Frist bis zum 31.05., aber innerhalb der für steuerlich Beratene üblichen Frist zum 30.09. des Folgejahres abgegeben haben, die „unberatenen“ Steuerpflichtigen unangemessen benachteiligt bzw. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt?

Gruß,
Markus

Hallo!

Auch wenn es wie live vom Stammtisch klingt:

Man könnte annehmen, dass jemand, der steuerlich beraten wird, seine Erklärung schneller abgeben könnte, als jemand, der sich alleine durch diesen Wust von Steuergesetzen durchkämpfen muss.

Warum bitten den Steuerberater am Ende eines Jahres immer noch um Fristverlängerung bis zum 28.2. des Folgejahres? Wegen Arbeitsüberlastung… Der sich alleine durch die Steuererklärung kämpft, hat auch nebenbei zu arbeiten…

Im www ist noch nix weiteres zu dem Thema zu finden.

Schöne Grüße
e

Hallo,

Ungleichbehandlung ist immer dann, wenn Gleiches ungleich behandelt wird.

Der Steuerbürger muss sich um EINE Steuererklärung kümmern, der Steuerberater aber um hunderte, wenn nicht sogar tausende!

Insoweit wird hier also Ungleiches ungleich behandelt und das kann dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Gruß
Lawrence

Warum bitten den Steuerberater am Ende eines Jahres immer noch
um Fristverlängerung bis zum 28.2. des Folgejahres? Wegen
Arbeitsüberlastung…

Dieser Grund ist schon lange keiner mehr und wird von den Finanzämtern auch nicht anerkannt. Daher werden jetzt im Steuerbüro jedes Jahr eine Mitarbeiterin schwanger und fällt plötzlich aus und die andere erkrankt jedes Jahr zu gleichen Zeit an einer schweren Grippe.

Naja, so blöd sind die beim FA auch nicht.

Fristverlängerungen über den 31.12. bzw. bei Land- und Forstwirten über den 31.03. werden nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen gewährt. Die Schonfrist wie im Vorjahr bis 31.1. gibt es diesmal auch nicht mehr.

Lt. internen Anweisungen sollen VerspZ aber bei nicht beratenen Steuerpflichtigen erst ab Eingang 1.9. festgesetzt werden. Für beratene Steuerpflichtige gibt es dahingehend noch keine Anweisung aber es dürfte so werden, dass bei Eingang nach dem 31.12. schon VerspZ festgesetzt werden, um künftig das Abgabeverhalten der Beraterzunft zu verbessern.

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Hallo,

Praktisch gesehen sicher richtig.
Formal sehe ich dabei ein kleines Problem: Die Fristverlängerung wird ja eigentlich nicht dem Steuerberater gewährt, sondern dem Steuerpflichtigen. Zumindest hat dieser die Vorteile davon, z.B. Zinsvorteil, wenn eine Nachzahlung dadurch später erfolgt.
Hierin könnte man doch eine Ungleichbehandlung sehen, oder?

Außerdem könnte der Steuerberater, wenn er mit seinen Fällen nicht rechtzeitig fertig wird, die Annahme weiterer Fälle ja ablehnen (wiederum theoretisch gesehen, klar läßt sich niemand das zusätzliche Geld entgehen).

Gruß,
Markus

dass bei Eingang
nach dem 31.12. schon VerspZ festgesetzt werden, um künftig
das Abgabeverhalten der Beraterzunft zu verbessern.

Ich frag mich nur, was die Finanzbeamten im Januar machen wollen, wenn künftig alles bis Ende Dezember abgegeben wird. Das ist doch Nonsens, das kann nur von den Pfeifen aus dem BMF kommen.

Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt?

Gruß,
Markus

Hallo Markus,

grundsätzlich ist doch durch die Abgabenordnung (AO) geregelt in welchen Fällen die Finanzverwaltung zur Erhebung von VZ berechtig ist.
Die Fristverlängerung, zur gesetzlichen Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen ist nun mal der 31.05.des Folgejahres, wird der Abgabe der Erklärung gewährt, aber nur bei Antragstellung und der Genehmigung durch das zuständige Finanzamt. Die Sonderregelung 30.09. des Folgejahres für beratende Berufe, ist halt gewollt. Aus diesem Grunde habe ich nur selten gesehen, das eine ESt-Erklärung vor dem 30.09. angefordert wird, da das FA nie genau weiss, wer zum beratendem Berufe geht.
Da du aber nach einer Begründung zur Vermeidung der Festsetzung von VZ bei erfolgter zu später Abgabe gefragt hast, kann ich dur nur sagen:
Das die Argumentation bei Einkommensteuererstattungsbeträgen sein könnte, ich habe lediglich die eigenen finanziellen Interessen geschädigt. Sicher währe auch hilfreich, wenn du nicht Wiederholungstäter bist, und für die Zukunft fristgerechte Abgabe „lobigst“.
Schöne Grüsse
Rainer

Hallo,

Ich frag mich nur, was die Finanzbeamten im Januar machen
wollen, wenn künftig alles bis Ende Dezember abgegeben wird.
Das ist doch Nonsens, das kann nur von den Pfeifen aus dem BMF
kommen.

Die rechtliche Seite dieses Gedankens, dass auch viele ältere unerledigte Fälle beim Finanzamt kein Zurückbehaltungsrecht dr eigenen Steuererklärung bedingen, hat ja schon der BFH geklärt.
Praktisch ist es also so: Der Steuerpflichtige muß seine Erklärung fristgerecht abgeben, das Finanzamt darf sich mit der Veranlagung Zeit lassen. Zumindest rein rechtlich gesehen - tatsächlich stehen die Vorgesetzen hinter dem Bearbeiter und winken mit dre Statistik.

Gruß,
Markus

Hallo Rainer,

Die Sonderregelung 30.09. des Folgejahres für
beratende Berufe, ist halt gewollt.

Richtig, ich frag mich bloß grad, ob dies auch so gewollt sein darf.
Bzw., da sich sicher kein Berater oder Beratener über seine pauschale Fristverlängerung beschweren wird, ob diese Regelung nicht eine „Bestrafung“ unberatener Steuerpflichtiger, die zwischen 31.05. und 30.09. abgeben, verbietet.

Schöne Grüsse,
Markus

PS: Als braver Beamter gebe ich meine Erklärung natürlich immer pünktlich ab, meine Frage war tatsächlich rein wissenschaftlicher Natur, auch wenn das Seltenheitswert hat.
Trotzdem danke für die zusätzlichen Tips!