Versprochener Preis gilt nicht mehr - rechtens?

Hallo,

nehmen wir mal folgende Situation an:
Pauline geht mit ihrem Sohn zum Optiker und sucht eine Brille für ihn aus. Sie darf zur Anprobe mit heim genommen werden und wird zu diesem Zweck auch bezahlt (wird bei Rückgabe rückerstattet). Die Brille kostet laut Auszeichnung 150 EUR. Jedoch wird auf das Etui ein Preisaufkleber von 70 EUR geklebt. Laut Aussage der Verkäuferin kostet die Brille nur dann 150 EUR, wenn man keine Gläser dazu kauft. Mit den Gläsern soll sie also nur 70 EUR kosten. Das ganze findet statt am 27.7.
Am 12.8. wird die Brille von Pauline zurückgebracht. Sie will die Brille kaufen, mit Gläsern. Pauline bekommt die 150 EUR zurück. Dann sagt die Verkäuferin, das mit den 70 EUR sei nur eine Aktion gewesen, die bis 3.8. gegolten habe. Jetzt, am 12.8. würde die Brille 150 EUR kosten.
Pauline war am 27.7. weder auf eine „Aktion“ noch auf den Ablauf der Gültigkeit dieses Preises am 3.8. hingewiesen worden (sonst wäre sie sicher früher gekommen).
Frage: Hat Pauline das Recht, die Brille zum versprochenen Preis von 60 EUR zu bekommen? Oder ist ihre einzige Möglichkeit, auf den Kauf ganz zu verzichten?

Danke,

Julia

Nein

Nein

Das ist ja mal eine hilfreiche Antwort…

Auf welche meiner Fragen beziehst du dich genau?
Und auf welcher Grundlage?

Danke,
Julia

Zum Preis von 60 schon mal gar nicht… das dürfte wohl ein Schreibfehler von dir gewesen sein.

Verkaufen muss er Pauline auch nichts, da Vertragsfreiheit in Deutschland herrscht und bei Brillen kein Kontraktonszwang vorliegt.

Und zuletzt hat Pauline die Brille nur zur Ansicht mitgenommen… innerhalb von 3 Wochen können sich Konditionen durchaus verändern, zu denen der Verkäufer Geschäfte machen möchte.

Hallo,

nehmen wir mal folgende Situation an:
Pauline geht mit ihrem Sohn zum Optiker und sucht eine Brille
für ihn aus. Sie darf zur Anprobe mit heim genommen werden und
wird zu diesem Zweck auch bezahlt (wird bei Rückgabe
rückerstattet). Die Brille kostet laut Auszeichnung 150 EUR.
Jedoch wird auf das Etui ein Preisaufkleber von 70 EUR
geklebt. Laut Aussage der Verkäuferin kostet die Brille nur
dann 150 EUR, wenn man keine Gläser dazu kauft. Mit den
Gläsern soll sie also nur 70 EUR kosten. Das ganze findet
statt am 27.7.

Das dürfte ein Kauf auf Probe nach § 454 Absatz 1 BGB sein. Dieser wurde am 27.7. abgeschlossen. Der Kaufvertrag steht also unter der auflösenden Bedingung, dass die Brille nicht gefällt (dann gilt der Vertrag als nicht geschlossen).
Die Parteien haben sich über den Kauf einer Brille für 70 EUR geeinigt (mit Gläsern).
Dass statt 70 EUR doch 150 EUR bezahlt wurden, steht der Einigung über den Kaufpreis 70 EUR nicht entgegen, da dieser sich ja nur auf die Brille mit Gläsern bezog. Der Käufer hätte also auch, wenn er sich noch entscheiden sollte, die Brille ohne Gläser zu kaufen, vollständig geleistet. Entscheidet er sich, die Gläser auch beim Anbieter zu kaufen, bekommt er 80 EUR zurück.

Am 12.8. wird die Brille von Pauline zurückgebracht. Sie will
die Brille kaufen, mit Gläsern. Pauline bekommt die 150 EUR
zurück. Dann sagt die Verkäuferin, das mit den 70 EUR sei nur
eine Aktion gewesen, die bis 3.8. gegolten habe. Jetzt, am
12.8. würde die Brille 150 EUR kosten.

Am 12.8. kauft Pauline aber nicht, sondern am 27.7.

Frage: Hat Pauline das Recht, die Brille zum versprochenen
Preis von 60 EUR zu bekommen?

Für 70 EUR, ja.

Gruß

Danke
Wow, das ist ja mal eine erschöpfende Auskunft!
Vielen Dank!!!

Julia