"verständiger Bürger" = Mitarbeiter des Finanzamtes?

Hallo zusammen,

Jetzt seit Ihr aber gespannt was hinter der Überschrift steckt? :wink:

Der natürlich rein fiktive Sachverhalt.

A lebt in B- Stadt (Sitz des Finanzamtes); arbeitet in X-Stadt. Dorthin führt zum einen eine Auobahn und zum anderen eine Bundesstraße. Autobahn ca. 50 km, Bundesstraße 40 km. Der Weg über die Bundesstraße ist zeitlich ein wenig länger. Der Weg über die Autobahn deutlich entspannter zu fahren. A setzt bei seiner Steuererklärung die tatsächlich gefahrene Autobahnstrecke an. Es werden 10 km jeweils abgesetzt. A erhebt Einspruch und die Sache geht an die Beschwerdestelle. A nimmt Kontakt auf mit dem Herrn in der Beschwerdestelle und man diskutiert über das Problem. Der Finanzamtmitarbeiter teilt mit, dass er die Chancen des A recht gering sind das dem Einspruch abgeholfen wird.
Bei der Bewertung der Wegstrecke müsste man prüfen welche Wegstrecke denn die meisten  verständigen Bürger fahren würden?
Am hiesigen Finanzamt sei hierzu ausgewertet worden welche Strecken denn die auswärtigen Mitarbeiter des Finanzamtes fahren würden. Die Mehrzahl der Mitarbeiter die in X-Stad lebt und in A-Stadt arbeitet fährt die Bundesstraße und dies sei nunmehr der Bewertungsmaßstab für alle Bürger die nach X-Stadt pendeln.

Kann man so eine Meinung verkaufen? A findet diese Art der Bewertung zumindest sehr dubios. Wie seht ihr das?

kl.

Hallo

Am hiesigen Finanzamt sei hierzu ausgewertet worden welche Strecken denn die auswärtigen Mitarbeiter des Finanzamtes fahren würden.

Ist ja hochinteressant wie die armen, überlasteteten Finanzbeamten sich tatsächlich so die Zeit vertreiben :wink:

Der Finanzamtmitarbeiter teilt mit … Bei der Bewertung der Wegstrecke müsste man prüfen welche Wegstrecke denn die meisten verständigen Bürger fahren würden

Und warum meint der Finanzamtmitarbeiter, wäre EStG § 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 nicht maßgeblich?
„Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.“

Eine vernünftige Begründung warum man die Strecke als „verkehrsgünstiger“ erachtet und auch tatsächlich regelmäßig benutzt hat, müsste man natürlich noch liefern - Anhaltspunkte liefert der BFH:

"Ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer entscheidet sich laut dem BFH dann für eine längere Strecke, wenn er dadurch seine Arbeitsstelle trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen schneller und pünktlicher erreicht. "

http://www.mmv-koblenz.de/aktuell/der-weg-zur-arbeit…
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…

Offensichtlich hat das Finanzamt A-Stadt da so seine ganz eigenen Ansichten

  1. Wir Finanzamtsmitarbeiter sind verständige Bürger
  2. Wer nicht das tut, was wir tun, ist unverständig
  3. Was im EStG steht und was der BFH dazu meint ist Käse
    :wink:

Grüsse Rudi