Hallo!
Ich habe mit folgender Formulierung Verständnisprobleme:
… „ohne Verfahren schuldlos freigesprochen“ (- Schreinemakers bei Kerner).
Ist diese Formulierung aus Sicht des Juristen korrekt?
MfG
Gisela
Hallo!
Ich habe mit folgender Formulierung Verständnisprobleme:
… „ohne Verfahren schuldlos freigesprochen“ (- Schreinemakers bei Kerner).
Ist diese Formulierung aus Sicht des Juristen korrekt?
MfG
Gisela
Huhu!
Ist diese Formulierung aus Sicht des Juristen korrekt?
Never. Ohne Verfahren wird niemand freigesprochen, dazu braucht’s ein Urteil. Am nächsten käme dieser Formulierung wohl § 170 Abs. 2 StPO, wobei diese allerdings auch keinerlei Aussage zur Schuld macht.
Danke für die prompte Stellungnahme!
Never. Ohne Verfahren wird niemand freigesprochen, dazu
braucht’s ein Urteil. Am nächsten käme dieser Formulierung
wohl § 170 Abs. 2 StPO, wobei diese allerdings auch keinerlei
Aussage zur Schuld macht.
Darf ich noch einmal nachhaken? Kann man nach Sprachgefühl des Juristen „unschuldig freigesprochen“ werden? Mich als Laien irritiert diese Formulierung, ohne daß ich so genau begründen könnte, warum; „unschuldig verurteilt“ dagegen habe ich durchaus schon gehört.
Beste Grüße
Gisela
Huhu!
Kann man nach Sprachgefühl des
Juristen „unschuldig freigesprochen“ werden?
Klar kann man das! Das Gegenstück dazu ist der Freispruch „aus Mangel an Beweisen“, im Volksmund gerne auch „Freispruch zweiter Klasse“ genannt.
Nochmals Danke für die Auskunft!
Kann man nach Sprachgefühl des
Juristen „unschuldig freigesprochen“ werden?Klar kann man das! Das Gegenstück dazu ist der Freispruch „aus
Mangel an Beweisen“, im Volksmund gerne auch „Freispruch
zweiter Klasse“ genannt.
Ich war bisher der Meinung, man könne nur „freigesprochen“, damit also für unschuldig befunden werden, (also: „als unschuldig“/„wegen erwiesener Unschuld“/ (o.ä.) freigesprochen - falls nicht mit der obigen Einschränkung: „aus Mangel an Beweisen“).
Danke für die Geduld!
Gisela
Du hast ja auch durchaus nicht Unrecht. Im Tenor steht (wenn ich mich da jetzt nicht schwer vertu) nur, dass der Angeklagte freigesprochen wird. Trotzdem hat der Freispruch ja einen Grund.