Verständnisfrage Rentenversicherung

Hallo

Ich habe eine Verständnisfrage zum §2 SGB VI

  1. Personen, die
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und

Heißt das, daß Selbständige die keine Arbeitnehmer haben, die über 400 Euro monatlich verdienen, Rentenversicherungspflichtig sind?

Vielen Dank im voraus für eure Antworten.

Viele Grüße
Novalee

Hallo,

wer nur einen Autraggeber hat, wird eine Scheinselbständigkeit zugrunde gelegt. Das soll unterbinden, dass Firmen nur noch Selbständige haben und diese auch noch Weisungsbefugt sind.
Dem Staat würde ansonsten viele Sozialabgaben fehlen.

Solltest Du also nur für die Versicherung Citronia arbeiten und hast sonst keine Mitarbeiter, bist Du Rentenbeiträgepflichtig. Man kann sich aber 3 Jahre lang befreien lassen. In dieser Zeit kannst Du eine Agentur mit mind. einem Mitarbeiter aufbauen.

Oder hast eine weiter Geschäftsidee und meldest ein 2. Gewerbe an. Damit erfüllst Du dann auch die Bedingungen keine Rentenbeiträge an die BFA zu zahlen. Aber beachte -> das 2. Geschäft muß schon Umsatz machen.

Solltest Du als Markler auftreten, dann vertritts Du ja so wieso mehrere Versicherung. Die Bedingen für nit Rentenbeiträgepflichtig ist dann auch erfüllt.

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Nachtrag
Hallo

Erstmal danke für die Antwort.

Es geht um ein Einzelunternehmen (Verkauf von Kleidung im Internet), das keine Mitarbeiter hat.
Es gibt hier natürlich mehrere Auftraggeber, eigenes Auftreten am Markt usw.
Die Frage ist nur, ob derjenige Rentenversicherung zahlen muß, weil er keine Mitarbeiter hat, so wie es in dem Artikel steht.

LG
Novalee

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Sorry, aber deine Ausführungen stimmen nicht mit der Realität überein. Als HGB 84er mit einem Auftraggeber bist du „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ und somit rentenversicherungspflichtig und nicht „scheinselbstständig“. Die Scheinselbstständigkeit greift aber in anderen Berufen. Insofern ist im Prinzip nur dein gewähltes Beispiel komplett falsch…

Gruß Matthias Francke

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Nein, es müssen keine Rentenversicherungs-Beiträge gezahlt werden. Dein „Zitat“ gilt für andere Berufsgruppen. Z.B. für die, die mein „Vorschreiber“ erwähnte, für Handelsvertreter mit einem Auftraggeber. Hier wird eine „arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit“ u.a. dann angenommen, wenn dieser mehr als 5/6 seiner Einkünfte durch einen Auftraggeber generiert und!!! darüber hinaus keinen sonzialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt.

Gruß Matthias Francke

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Hallo,

da mein Beispiel auf Versicherung beruht, ist mein Beispiel richtig.

Weil die BAfA - von einer Scheinselbständigkeit ausgeht. Ich hatte das mal selber erlebt. Ich konnte mich erst einmal nur für 3 Jahr von gesetzlichen Rente befreien. Und das ist sehr Real

Frage einfach mal nach.

Gruß Raumpilot

Sorry, aber deine Ausführungen stimmen nicht mit der Realität:überein. Als HGB 84er mit einem Auftraggeber bist du
„arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ und somit
rentenversicherungspflichtig und nicht „scheinselbstständig“.
Die Scheinselbstständigkeit greift aber in anderen Berufen.
Insofern ist im Prinzip nur dein gewähltes Beispiel komplett
falsch…

Gruß Matthias Francke

Hallo,

wer nur einen Autraggeber hat, wird eine Scheinselbständigkeit
zugrunde gelegt. Das soll unterbinden, dass Firmen nur noch
Selbständige haben und diese auch noch Weisungsbefugt sind.
Dem Staat würde ansonsten viele Sozialabgaben fehlen.

Solltest Du also nur für die Versicherung Citronia arbeiten
und hast sonst keine Mitarbeiter, bist Du
Rentenbeiträgepflichtig. Man kann sich aber 3 Jahre lang
befreien lassen. In dieser Zeit kannst Du eine Agentur mit
mind. einem Mitarbeiter aufbauen.

Oder hast eine weiter Geschäftsidee und meldest ein 2. Gewerbe
an. Damit erfüllst Du dann auch die Bedingungen keine
Rentenbeiträge an die BFA zu zahlen. Aber beachte -> das 2.
Geschäft muß schon Umsatz machen.

Solltest Du als Markler auftreten, dann vertritts Du ja so
wieso mehrere Versicherung. Die Bedingen für nit
Rentenbeiträgepflichtig ist dann auch erfüllt.

Hallo

Ich habe eine Verständnisfrage zum §2 SGB VI

  1. Personen, die
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
    regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
    beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem
    Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat
    übersteigt, und

Heißt das, daß Selbständige die keine Arbeitnehmer haben, die
über 400 Euro monatlich verdienen,
Rentenversicherungspflichtig sind?

Vielen Dank im voraus für eure Antworten.

Viele Grüße
Novalee