Verständnisfrage Sachmangelhaftung

Hallo.

Seit einiger Zeit höre ich gelegentlich Aussagen ähnlich der folgenden: „seitdem sich die Gesetzgebung im Bereich Gewährleistung/Sachmangelhaftung geändert hat ist es für Händler gebrauchter Güter (zB Gebrauchtwagenhändler) schwieriger geworden, weil sie sich der Haftung nicht entziehen können und somit 2 Jahre lang für Mängel haften.“

Meine Verständnisfrage bezieht sich auf die Definition von „Mangel“. Wer definiert denn, was bei einem gebrauchten Gegenstand ein Mangel darstellt? Bei neuen Gegenständen mag das einigermassen klar sein, wenn man zB ein 20 jahre altes Auto/Motorrad/Küchengerät verkaufen würde, wohnt doch dem ganzen Vorgang ein Risiko inne, welches sich ja auch in den Konditionen bemerkbar macht. Wenn ich eine alte Waschmaschine verkaufe kann diese naturgemäss noch 10 Jahre laufen oder trotz bisheriger einwandfreier Funktion in 2 Tagen kollabieren. Ausserdem hat sie ggfs Abnutzungserscheinungen, Lackkratzer…

Ist es demnach nicht statthaft zu sagen:
10 Jahre alte Waschmaschine, TÜV neu, dennoch kann ich nicht garantieren dass das Gerät auch nur 2 Minuten funktioniert, daher kostet das ganze auch nur 10 Ningis.

Oder müsste man sagen: grosser weisser blechhaufen in kubischer Form, welcher bis zum heutigen Tage auch als Waschwischmasch genutzt wurde, dies sicherlich auch noch bis zur Ankunft des großen Zarkon leisten könnte (was der TÜV bestätigt) aber aus Gewährleistungsgründen hier als kubistisches Gesamtkunstwerk verstanden werden möchte, zum Preis von 10 Ningis (=1,25 Pu)

Danke für Eure Erhellung, inwieweit es generell möglich ist Einschränkungen in der Gewährleistung dort zu bewirken, wo eine sinnvolle Einschätzung der Leistungsfähigkeit über 2 Jahre hinweg nicht seriös machbar ist.

Gruß

zaph (der nicht mit gebrauchten Gegenständen handelt, auch nicht mit neuen)

Danke für Eure Erhellung, inwieweit es generell möglich ist
Einschränkungen in der Gewährleistung dort zu bewirken, wo
eine sinnvolle Einschätzung der Leistungsfähigkeit über 2
Jahre hinweg nicht seriös machbar ist.

Dem liegt bereits ein sehr weit verbreitetes Missverständnis zugrunde. Gewährleistung bedeutet eben nicht, dass die Sache zwei Jahre lang mangelfrei sein muss. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des sog. Gefahrenübergangs (in der Regel: Übergabe der Sache oder Aufgabe zum Versand). Die zwei Jahre sind nichts anderes als die Verjährungsfrist, die sich insoweit und auch, was ihren Beginn angeht, von der regelmäßigen Verjährung unterscheidet.

Was ein Sachmangel ist, erklärt § 434 BGB, den ich dir unten anhängt. Wenn dazu Fragen offen sind, kannst du sie ja noch stellen.

Levay


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

Hi Levay,

Dem liegt bereits ein sehr weit verbreitetes Missverständnis
zugrunde. Gewährleistung bedeutet eben nicht, dass die Sache
zwei Jahre lang mangelfrei sein muss. Die Gewährleistung
bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des sog. Gefahrenübergangs
(in der Regel: Übergabe der Sache oder Aufgabe zum Versand).
Die zwei Jahre sind nichts anderes als die Verjährungsfrist,
die sich insoweit und auch, was ihren Beginn angeht, von der
regelmäßigen Verjährung unterscheidet.

ist klar, habe ich verstanden. Aber im obigen Fall eines gewerblichen Verkäufers liegt doch ein Verbrauchsgüterkauf vor und der Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten nach Kauf nachweisen, das der Mangel nicht schon bestand, oder sehe ich das falsch?

Ich stelle mir das so vor: es wird ein gebrauchter, nahezu antiker Toaster verkauft von eine gewerbsmässigen Trödler, nach 5,99 Monaten wird dieser defekt vom Verbraucher zurückgebracht und der Trödler darf entweder den Mangel beseitigen oder muss nachweisen, dass der Schaden erst im Nachhinein aufgetreten ist.

Das Risiko kann doch kein Mensch seriös übernehmen, oder? Oder mache ich einen Denkfehler?

Hi,

da gibt es noch ein zweites Missverständnis, dem die Leute gerne unterliegen: Nicht jeder Defekt beruht auf einem Sachmangel, d.h. „kaputt“ ist nicht gleich Sachmangel. Formaljuristisch ist es so, dass erst, wenn der Käufer bewiesen hat, dass es sich tasächlich um einen Sachmangel, und nicht etwas Verschleiß, Fehlbedienung etc. handelt, die Beweislastumkehr auch zum tragen kommt.

Aber grundsätzlich ist es nicht unproblematisch als Unternehmer, alte und gebrauchte Sachen an Verbraucher zu verkaufen. Das ist der Grund warum die meisten Autohändler ältere Gebrauchtwagen nur noch an Unternehmer verkaufen, die die Autos dann wiederum ins Neue Europa (formerly known as „Ostblock“) verschieben. Viele andere gebrauchte Sachen werden schlichtweg verschrottet um sich der Sachmängelhaftung nicht auszusetzen.

In dem Beispiel mit dem Toaster vom Trödler ist aber auch entscheidend, was der Käufer erwarten kann, bzw. was vertraglich vereinbart wurde um daraus einen Sachmangel ableiten zu können. Wurde das Teil nur zu Sammler- oder Dekozwecken angeboten bzw. gekauft, dürfte eine Funktionsfähig nicht unbedingt als vereinbart gelten.

Gruß

S.J.

Dem liegt bereits ein sehr weit verbreitetes Missverständnis
zugrunde. Gewährleistung bedeutet eben nicht, dass die Sache
zwei Jahre lang mangelfrei sein muss. Die Gewährleistung
bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des sog. Gefahrenübergangs
(in der Regel: Übergabe der Sache oder Aufgabe zum Versand).
Die zwei Jahre sind nichts anderes als die Verjährungsfrist,
die sich insoweit und auch, was ihren Beginn angeht, von der
regelmäßigen Verjährung unterscheidet.

ist klar, habe ich verstanden. Aber im obigen Fall eines
gewerblichen Verkäufers liegt doch ein Verbrauchsgüterkauf vor
und der Verkäufer muss in den ersten 6 Monaten nach Kauf
nachweisen, das der Mangel nicht schon bestand, oder sehe ich
das falsch?

Ich stelle mir das so vor: es wird ein gebrauchter, nahezu
antiker Toaster verkauft von eine gewerbsmässigen Trödler,
nach 5,99 Monaten wird dieser defekt vom Verbraucher
zurückgebracht und der Trödler darf entweder den Mangel
beseitigen oder muss nachweisen, dass der Schaden erst im
Nachhinein aufgetreten ist.

Das Risiko kann doch kein Mensch seriös übernehmen, oder? Oder
mache ich einen Denkfehler?

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danke Steve & Levay
Danke für die Erhellung, I can see clearly now.

off Topic:

…Neue Europa (formerly known as
„Ostblock“)

Sehr geil finde ich immer die Formulierungen diverser hochseriöser Nachrichtensprecher nach dem Motto „der ehemalige Osten“…

Eher merkwürdig allerdings Formulierungen wie „in der damaligen DDR“ als müsse man sich von einer nicht damaligen und somit aktuellen DDR differenzieren?

Grüße

zaph

Hallo Steve, beim nochmaligen Durchlesen ist mir noch eine Nachfrage gekommen:

In dem Beispiel mit dem Toaster vom Trödler ist aber auch
entscheidend, was der Käufer erwarten kann, bzw. was
vertraglich vereinbart wurde um daraus einen Sachmangel
ableiten zu können. Wurde das Teil nur zu Sammler- oder
Dekozwecken angeboten bzw. gekauft, dürfte eine Funktionsfähig
nicht unbedingt als vereinbart gelten.

Das trifft eigentlich genau meine Ursprungsfrage. Wenn jemand in die Situation käme, als Händler ein 15 deutlicher 25 Jahre altes Auto verkaufen zu wollen begiebt er sich in schwammiges Gebiet, weil der Verkäufer das ganze als schützenswertes Sammlerobjekt sehen könnte, das auch fährt, der Käufer aber unter Auto generell ein alltagstaugliches Fortbewegungsmittel versteht.

Wenn man sich dieser Diskussion und allfälligen Verhandlungen entziehen möchte kann man dann nur noch in die Taiga verhökern oder das ganze als Dekoartikel ohne technischen Nutzen anpreisen.

Danke nochmals für Berichtigung, wenn ich das nicht richtig zusammengefasst habe.

Gruß

zaph

Es genügt, den Zustand der Kaufsache so genau wie möglich zu beschreiben. Damit definiert man nämlich den Soll-Zustand. Und wenn der dem Ist-Zustand entspricht, liegt schon kein Sachmangel vor, denn letztlich ist ein Sachmangel die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit.

Levay

Hallop,

grundsätzlich stimme ich dir zu.

Allerdings funktioniert die von vielen Unternehmern praktizierte Methode, die Sache einfach als Schrott, Bastlerware, Defekt etc. anzubieten, und sich somit der Gewährleistung zu entziehen, idR. nicht. Der Versuch, durch entsprechende Vereinbarungen über die Beschaffenheit einer Sache de facto einen Ausschluss der Sachmängelhaftung zu erwirken, darf sich nicht als unzulässige Umgehung des § 475 BGB darstellen. Von einer unzulässigen Umgehung sind aber etliche Gerichte in solchen Fällen bereits überzeugt.

Gruß

S.J.

Es genügt, den Zustand der Kaufsache so genau wie möglich zu
beschreiben. Damit definiert man nämlich den Soll-Zustand. Und
wenn der dem Ist-Zustand entspricht, liegt schon kein
Sachmangel vor, denn letztlich ist ein Sachmangel die
Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit.