Hallo.
Seit einiger Zeit höre ich gelegentlich Aussagen ähnlich der folgenden: „seitdem sich die Gesetzgebung im Bereich Gewährleistung/Sachmangelhaftung geändert hat ist es für Händler gebrauchter Güter (zB Gebrauchtwagenhändler) schwieriger geworden, weil sie sich der Haftung nicht entziehen können und somit 2 Jahre lang für Mängel haften.“
Meine Verständnisfrage bezieht sich auf die Definition von „Mangel“. Wer definiert denn, was bei einem gebrauchten Gegenstand ein Mangel darstellt? Bei neuen Gegenständen mag das einigermassen klar sein, wenn man zB ein 20 jahre altes Auto/Motorrad/Küchengerät verkaufen würde, wohnt doch dem ganzen Vorgang ein Risiko inne, welches sich ja auch in den Konditionen bemerkbar macht. Wenn ich eine alte Waschmaschine verkaufe kann diese naturgemäss noch 10 Jahre laufen oder trotz bisheriger einwandfreier Funktion in 2 Tagen kollabieren. Ausserdem hat sie ggfs Abnutzungserscheinungen, Lackkratzer…
Ist es demnach nicht statthaft zu sagen:
10 Jahre alte Waschmaschine, TÜV neu, dennoch kann ich nicht garantieren dass das Gerät auch nur 2 Minuten funktioniert, daher kostet das ganze auch nur 10 Ningis.
Oder müsste man sagen: grosser weisser blechhaufen in kubischer Form, welcher bis zum heutigen Tage auch als Waschwischmasch genutzt wurde, dies sicherlich auch noch bis zur Ankunft des großen Zarkon leisten könnte (was der TÜV bestätigt) aber aus Gewährleistungsgründen hier als kubistisches Gesamtkunstwerk verstanden werden möchte, zum Preis von 10 Ningis (=1,25 Pu)
Danke für Eure Erhellung, inwieweit es generell möglich ist Einschränkungen in der Gewährleistung dort zu bewirken, wo eine sinnvolle Einschätzung der Leistungsfähigkeit über 2 Jahre hinweg nicht seriös machbar ist.
Gruß
zaph (der nicht mit gebrauchten Gegenständen handelt, auch nicht mit neuen)