Verständnissfrage §292 StGB

Hallo,
Zitat :
"
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

  1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
  2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Zu Ab. 1 Satz 1 :
Wie ist das zu verstehen?
Wenn jemand im Wald einem Reh nachläuft oder ihm auflauert
(zum Fotografieren z.b. versteht sich) macht er sich strafbar?
Irgendwie strange, kann ich nicht glauben …

Gruss

nein.
Nachstellen und Fangen bezeichnen danach Vorstufen (Versuchshandlungen) zu Erlegen und Sichzueignen.

wenn man tiere fotografiert, gehe ich davon aus, dass man sie im normalfall danach nicht erlegt.

a.