Hallo,
Zitat :
"
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Zu Ab. 1 Satz 1 :
Wie ist das zu verstehen?
Wenn jemand im Wald einem Reh nachläuft oder ihm auflauert
(zum Fotografieren z.b. versteht sich) macht er sich strafbar?
Irgendwie strange, kann ich nicht glauben …
Gruss