Liebe/-r Experte/-in,
Wir haben im September 1998 ein Reihenmittelhaus von einem Bauträger gekauft, den es heute noch gibt. Bauabnehme erfolgte am 3.5.1999
Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages war die Verjährungsfrist wegen versteckter Baumängel oder fahrlässig verursachter Baumängel noch 30 Jahre.
Seit der Reform im Jahre 2000 oder 2001 wurde diese Frist auf 10 Jahre begrenzt.
Jetzt sind erheblich Baumängel aufgetreten deren Sanierung leicht eine hohen fünfstelligen Betrag ausmacht. So wurden z.B. von unserem Reihenmittelhaus in der Außenwand zum Nachbarn auf unserer Seite 4 Kabel zum Nachbarn durch die Dehnungsfuge über 2 x 25 cm Wand gezogen, von den niemand weiß wozu diese dienen. Sie gehen bei uns in die Wand zum Nachbarn und komme beim Nachbarn wieder aus der Wand raus.
Wir haben in der gleichen Außenwand im Keller in Höhe von ca. 1,70 cm über Bodenplatte einen Riss in der Außenwand genau an einer Dehnungsfuge der weißen Wanne.
Etc.etc.
Diese Schäden sind erst jetzt aufgetreten. Der Bauherr beruft sich auf die Verjährung und ist nicht einmal bereit sich mit uns zu unterhalten. Zumindest die Verlegung des Kabels ist eine arglistige Täuschung und wenn wir nicht den Wasserschaden nicht beheben wollten, hätten wir von der Kabelverlegung gar nichts gewusst.
Bei dem Wasserschaden hat sich herausgestellt, dass die Seitenwand einen Riss hat durch den das Wasser aus der Dehnungsfuge in unser Haus eindringt.
Daher ist die wichtige Frage zu stellen, gilt das Recht zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, also 30 Jahre oder kann/muß das Gesetz mit 10 Jahren angewendet werden?
Meine Meinung als Laie ist, dass das Rexht welches zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bzw. der Bauabnahme Gültigkeit hatte auch gilt.
Ob ich eine Arglist oder eine Organisationsversagen nachweisen kann, steht auf einem anderen Blatt.
Danke für eine Auskunft.
Lieber Joki,
leider bin ich zu diesen Fragen der verkehrte Experte.
Ich vermute allerdings, dass Ihnen nur ein Rechtsanwalt, der sich im Bauwesen auskennt genaue Antwort geben kann. Eventuell machen Sie mit diesem einen Termin für eine Beratung. Wichtig ist, dass sie mit ihm abklären, ob es überhaupt ein Chance gibt und wenn wie hoch das Risiko ist. Ein guter Anwalt sagt Ihnen auch, wenn es sich nicht lohnt. Ein schlechter prozessiert in jedem Fall…
Viel Erfolg!
Gruß Geoli
meiner Meinung nach ist weder die eine noch die andere Verjährungsfrist einschlägig, sondern vielmehr die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 438 bzw. 634a BGB, je nachdem ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt. Ungeachtet dessen gibt es für die Neuregelung des Verjährungsrechts Übergangsvorschriften. Allerdings dürfte auch danach Verjährung eingetreten sein.
Auf jeden Fall sollten Sie die Angelegenheit aber noch einmal durch einen Anwalt prüfen lassen.
Hallo Joki,
SORRY, das ist leider kein Problem des öffentlichen Baurechtes, wofür ich eingetragen bin, sondern ein Vertragsarechts/Zivilrechtsproblem. Ich glaube, hier sollte ein Fachmann des Vertragsrechtes bescheid wissen.
Grundsätzlich gilt aber immer das Recht, welches zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegolten hat. Der Vertrag müßte m. E. aber auch eine Garantiklausel enthalten.