Hallo Zusammen,
wie ist eine versteckter Mangel definiert?
liegt ein versteckter Mangel vor wenn ihn sehen könnte?
Bsp:
A kauft von B 1000 Kabel. Dieses Kabel soll 1m lang sein. A prüft 100 dieser Kabel mit einem Meterstab. Alle geprüften Kabel sind 1m. Nach 2 Monaten fällt auf, dass bei diesen 1000 Kabeln auch welche dabei sind, die 0,98m lang sind.
Ist dies nun ein versteckter Mangel?
Theoretisch hätte ich alle 1000 Kabel messen können, ist aber nicht wirtschaftlich.
Bitte um Antwort.
Danke
Schaue mal bei Wikipedia nach, ich fand es gut erklärt und sollte deine Frage beantworten. Gruß
Ist schon mal nicht schlecht, aber das reicht mir leider noch nicht. Ich rede hier z.B. von einer Serienfertigung.
Schaue mal bei Wikipedia nach, ich fand es gut erklärt und
sollte deine Frage beantworten. Gruß
Sorry, aber ein Versuch war es doch wert. Gruß
Hallo,
was würde den der Vertrag aussagen und sind darin tolleranzen genannt?
hth
Hallo,
das Beispiel sollte so einfach wie möglich sein. Als wegen der Toleranz sagen wir mal +/- 1,5cm.
Danke
Hallo,
was würde den der Vertrag aussagen und sind darin tolleranzen
genannt?
hth
Hallo,
wie ist eine versteckter Mangel definiert?
liegt ein versteckter Mangel vor wenn ihn sehen könnte?
http://de.wikipedia.org/wiki/Mangel_%28Qualit%C3%A4t%29
Allerdings hat es rechtlich eigentlich keine Auswirkung ob ein Mangel verdeckt oder offen ist.
Bsp:
A kauft von B 1000 Kabel. Dieses Kabel soll 1m lang sein. A
prüft 100 dieser Kabel mit einem Meterstab. Alle geprüften
Kabel sind 1m. Nach 2 Monaten fällt auf, dass bei diesen 1000
Kabeln auch welche dabei sind, die 0,98m lang sind.
Dann ist das ggf. ein Mangel.
Ist dies nun ein versteckter Mangel?
Ob versteckt oder nicht. Es ist ggf. ein Mangel.
Theoretisch hätte ich alle 1000 Kabel messen können, ist aber
nicht wirtschaftlich.
Kommt darauf an, ob das HGB anwendbar ist.
http://dejure.org/gesetze/HGB/377.html
Ansonsten verjähren die Ansprüche idR. 24 Monate nach Gefahrübergang.
Die Frage ist hier doch eher die, ob eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht. Bei einem Handelsgeschäft ja, sonst nicht.
Gruß
S.J.
Mahlzeit,
nun, der Käufer ist Elektriker, somit betreibt er ein Handelsgewerbe. Somit war dies ein Handelskauf und §377 HGB fällt für ihn definitiv an.
Allerdings dürfte es nicht zumutbar sein, 1.000 Kabel zu vermessen, weswegen Stichproben ausreichend sind.
Fällt dann im weiteren Verlauf auf, daß nicht geprüfte Kabel zu kurz sind, ist dies in der Tat ein versteckter Mangel, der unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden muß (gleiches würde auch gelten, wenn z.B. später auffällt, daß die Kabel z.B. falsch belegt sind o.ä.).
Michael schreibt weiter unten:
Es wurde eine Toleranz von +/- 1,5cm vereinbart.
Somit ist die Mängelrüge auch berechtigt und der Verkäufer muß nachbessern - und da sich Kabel schlecht strecken lassen, würde das bedeuten: Ersatzlieferung für die zu kurzen Kabel.
Allerdings bedeutet dies u.U. für denn Käufer, daß die Kabel neu produziert werden müssen und er so lange auf sie warten muß.
Eventuell fährt der Käufer besser, wenn er mit dem Verkäufer einen Preisnachlas o.ä. aushandelt, sofern er die zu kurzen Kabel trotzdem einsetzen kann.
Gruß
Christian (Kabelhändler)
Hallo,
nun, der Käufer ist Elektriker, somit betreibt er ein
Handelsgewerbe. Somit war dies ein Handelskauf und §377 HGB
fällt für ihn definitiv an.
Allerdings dürfte es nicht zumutbar sein, 1.000 Kabel zu
vermessen, weswegen Stichproben ausreichend sind.
Selbstverständlich sind Stichproben ausreichend. Ob eine Überprüfung von 10% der Menge aber ausreichend ist, kann ich so pauschal nicht beurteilen. Daher wage ich dies zunächst anzuzweifeln. Der §377 HGB ist immer wieder Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen und es gibt eine Vielzahl von Urteilen hierzu. Die Rechtssprechung legt den §377 so aus, dass die Obliegenheit des Erwerbers aus § 377 Abs. 1 HGB sich danach bemisst, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Siehe hierzu auch http://www.recht-freundlich.de/download/Ruegepflicht…
Zitat:
"Der Umfang der Untersuchungspflicht ist je nach Lage des Einzelfalls zu bemessen. Die geschuldete Untersuchung muss so lange und gründlich durchgeführt werden, dass ein zuverlässiges Urteil über die Mängelfreiheit der Ware möglich ist. Bei umfangreichen Lieferungen wird zumeist die Überprüfung anhand von Stichproben ausreichend
sein. Wichtig ist, dass diese in angemessener Zahl und Streuung durchgeführt und dokumentiert werden. Der Umfang der Untersuchungspflicht richtet sich nach der Beschaffenheit der Ware.
Fehlt dem Käufer die erforderliche Sachkunde zu einer ausreichenden Untersuchung, dann ist er gehalten, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Sollte die Mangelfreiheit nur durch Inbetriebnahme der Sache möglich sein, dann ist auch eine solche Inbetriebnahme im Sinne von § 377 HGB als erforderlich anzusehen.
Soviel zur Zumutbarkeit.
Woher Du aus der Ferne zu beurteilen meinst, dass die Prüfung von 10% ausreichend und mehr nicht zuzumuten sei, erschließt sich mir nicht.
Gruß
S.J.