Hallo Forum,
folgender Fall:
- Wohnungsauszug zum 31.05.2012
- Übergabe am 28.05.2012 mit Übergabeprotokoll ohne
Einschränkungen
- Vermieter hat Kaution (teilweise) zurückgehalten wegen
Nebenkostenabrechnung für 2012
Diese Nebekostenabrechnung wurde dann nach Anforderung im Juli
2013 übersendet!!!
Das ist aber rechtlich OK, Abrechnung 2012 kann bis Ende 2013 kommen.
Darin macht der Vermieter eine Rechnung in
Höhe von ca. 140 Euro für die Beseitigung einer Verstopfung
des Abflusses in der Küche geltend, die am 15.08.2012 erfolgt
ist. Folgende Fragen ergeben sich:
- Handelt es sich hier um einen versteckten Mangel?
Die Rohrleitung der Küche ?
- Muss generell der Mieter die Kosten für die Beseitigung
einer Verstopfung tragen, wenn ihm nicht ein unsachgemäßer
Gebrauch nachzuweisen ist?
Nein. Aber wenn bei der Rohrreinigung Anhaltspunkte gefunden werden,die auf eingespülte Fremdstoffe hindeuten ? Dann ja. Bei Küche gibt’s ja nur einen möglichen Verursacher,anders als bei Fallleitungen an die mehrere Mieter entwässern.
- Reicht dazu überhaupt die Rechnung aus oder ist auch ein
Gutachten nötig?
Nein. " Verstopfung beseitigt, 1 Arbeitsstunde,An-und Abfahrt,Kleinmaterial". Was soll man daraus ableiten ?
- Hätte der Vermieter nicht eine Frist zur Nachbesserung
angeben müssen bzw. war er berechtigt ohne Information an den
Ex-Mieter die Reparatur durchführen zu lassen?
Nein. Nach Übergabe besteht kein Anspruch mehr auf Eigenvornahme.
Rein praktisch ist doch meist längst ein neuer Mieter drin. Soll man da erlauben, Altmieter legt dort noch Hand an ?
Nur hier stellt sich doch die Frage,ob nach fast 3 Monaten nach Auszug noch ein aufgetretener Fehler(Verstopfung) dem Mieter angelastet werden könnte.
Grundsätzlich ja,aber Vermieter muss es beweisen,es liegt an Fremdkörpern,die dort nicht eingespült werden dürfen.
Noch ein Wort dazu:
Küchenleitungen sind stark belastet, weil sich hier die Fette aus der ganz normalen und zulässigen Nutzung(Geschirrspülen usw.) an den Rohrwänden ablagern. Die Leitung wächst zu und verengt sich. Es bleiben leichter auch kleine(zulässige) Teile hängen und können einen Aufstau verursachen. Hinzu mag eine ungünstige Leitungsführung/-länge kommen.
Ein Nachweis auf Verschulden des Mieters ist sehr schwierig, m.E. kaum möglich.
- Wann verjährt die Forderung des Vermieters zur Zahlung der
Rechnung?
Nach 3 Jahren,laufend ab Ende des Jahres in dem der Anspruch entstand.
MfG
duck313