Versteuern von Erlösen aus gewonnenen Gerichtsprozess

Hallo,

Angenommen ein Unternehmer gewinnt einen Gerichtsprozess in dem es um eine Schadensersatzforderung im aussergemeinschaftlichen Verkehr ging. (Exportware)
Der Schadenseratzpflichtige ist jedoch Inländer.

  1. Dann sind die Erlöse aus dem gewonnen Prozess nicht Umsatzsteuerpflichtig, da ja auch die Kosten für die Schadensersatz geleistet wurde nicht USt. pflichtig waren und keine VSt enthielten ?
  2. Der komplette Schadensersatz muss aber in dem Jahr in dem er geleistet worden ist als Unternehmensertrag versteuert werden ?
    (so wie sich der Schaden im Vorjahr ursprünglich ertragsmindernd ausgewirkt hatte)

Danke ! Paul

Angenommen ein Unternehmer gewinnt einen Gerichtsprozeß, in
dem es um eine Schadensersatzforderung im
außergemeinschaftlichen Verkehr ging. (Exportware)
Der Schadenseratzpflichtige ist jedoch Inländer.

  1. Dann sind die Erlöse aus dem gewonnen Prozeß nicht
    Umsatzsteuerpflichtig, da ja auch die Kosten für die
    Schadensersatz geleistet wurde nicht USt. pflichtig waren und
    keine VSt enthielten ?

Sogenannter echter Schadensersatz ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar.

  1. Der komplette Schadensersatz muß aber in dem Jahr in dem
    er geleistet worden ist erhalten wurde als Unternehmensertrag versteuert
    werden ?
    (so wie sich der Schaden im Vorjahr ursprünglich
    ertragsmindernd ausgewirkt hatte)

Bei Bilanzierung = nein,

bei 4/3-Rechnung = ja.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

ob eine entsprechende Forderung bilanziert werden darf, hängt bei Bilanzierung nach HGB meines Erachtens vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses ab. Nach der Grundregel „Vor Gericht und auf hoher See …“ spricht einiges gegen einen Ausweis eines Schadenersatzanspruches als werthaltige Forderung, bevor dieser Anspruch zumindest durch einen Schiedsspruch untermauert ist.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

ob eine entsprechende Forderung bilanziert werden darf, hängt
bei Bilanzierung nach HGB meines Erachtens vom Stand des
Verfahrens zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses
ab. Nach der Grundregel „Vor Gericht und auf hoher See …“
spricht einiges gegen einen Ausweis eines
Schadenersatzanspruches als werthaltige Forderung, bevor
dieser Anspruch zumindest durch einen Schiedsspruch
untermauert ist.

Sehe ich grundsätzlich auch so, gefragt wurde nach der Behandlung des Geldflusses.

Mist, bin ich wieder zu kleinlich? Oder sollte man da wieder alle Varianten und „könntes“ usw. aufführen?

Schöne Grüße zurück

Ronald

Servus,

Mist, bin ich wieder zu kleinlich? Oder sollte man da wieder
alle Varianten und „könntes“ usw. aufführen?

nein, das sicherlich nicht. Ich hab das als Hinweis darauf gedacht, dass man hier eventuell mit dem Datum der Abschlusserstellung ein wenig „gestalten“ kann.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

es geht hier ohnehin um EÜR
also maßgeblich Zeitpunkt des Zu/Abgangs ?

Die VSt der Anwaltskosten ist von all dem aber ja wohl nicht betroffen und kann geltend gemacht werden ?

Servus,

also maßgeblich Zeitpunkt des Zu/Abgangs ?

Ja.

Die Vorsteuer (VSt wäre Vermögensteuer, die gibt es formal immer noch, sie wird bloß seit 1997 nicht mehr erhoben) der Anwaltskosten ist von all dem aber ja wohl nicht
betroffen und kann geltend gemacht werden ?

Ja - das wäre nur dann nicht möglich, wenn die Anwaltskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten (nicht allen) USt-freien Umsätzen stünden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder