Angenommen ein Unternehmer gewinnt einen Gerichtsprozess in dem es um eine Schadensersatzforderung im aussergemeinschaftlichen Verkehr ging. (Exportware)
Der Schadenseratzpflichtige ist jedoch Inländer.
Dann sind die Erlöse aus dem gewonnen Prozess nicht Umsatzsteuerpflichtig, da ja auch die Kosten für die Schadensersatz geleistet wurde nicht USt. pflichtig waren und keine VSt enthielten ?
Der komplette Schadensersatz muss aber in dem Jahr in dem er geleistet worden ist als Unternehmensertrag versteuert werden ?
(so wie sich der Schaden im Vorjahr ursprünglich ertragsmindernd ausgewirkt hatte)
Angenommen ein Unternehmer gewinnt einen Gerichtsprozeß, in
dem es um eine Schadensersatzforderung im
außergemeinschaftlichen Verkehr ging. (Exportware)
Der Schadenseratzpflichtige ist jedoch Inländer.
Dann sind die Erlöse aus dem gewonnen Prozeß nicht
Umsatzsteuerpflichtig, da ja auch die Kosten für die
Schadensersatz geleistet wurde nicht USt. pflichtig waren und
keine VSt enthielten ?
Sogenannter echter Schadensersatz ist umsatzsteuerlich nicht steuerbar.
Der komplette Schadensersatz muß aber in dem Jahr in dem
er geleistet worden ist erhalten wurde als Unternehmensertrag versteuert
werden ?
(so wie sich der Schaden im Vorjahr ursprünglich
ertragsmindernd ausgewirkt hatte)
ob eine entsprechende Forderung bilanziert werden darf, hängt bei Bilanzierung nach HGB meines Erachtens vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses ab. Nach der Grundregel „Vor Gericht und auf hoher See …“ spricht einiges gegen einen Ausweis eines Schadenersatzanspruches als werthaltige Forderung, bevor dieser Anspruch zumindest durch einen Schiedsspruch untermauert ist.
ob eine entsprechende Forderung bilanziert werden darf, hängt
bei Bilanzierung nach HGB meines Erachtens vom Stand des
Verfahrens zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses
ab. Nach der Grundregel „Vor Gericht und auf hoher See …“
spricht einiges gegen einen Ausweis eines
Schadenersatzanspruches als werthaltige Forderung, bevor
dieser Anspruch zumindest durch einen Schiedsspruch
untermauert ist.
Sehe ich grundsätzlich auch so, gefragt wurde nach der Behandlung des Geldflusses.
Mist, bin ich wieder zu kleinlich? Oder sollte man da wieder alle Varianten und „könntes“ usw. aufführen?
Mist, bin ich wieder zu kleinlich? Oder sollte man da wieder alle Varianten und „könntes“ usw. aufführen?
nein, das sicherlich nicht. Ich hab das als Hinweis darauf gedacht, dass man hier eventuell mit dem Datum der Abschlusserstellung ein wenig „gestalten“ kann.
Die Vorsteuer (VSt wäre Vermögensteuer, die gibt es formal immer noch, sie wird bloß seit 1997 nicht mehr erhoben) der Anwaltskosten ist von all dem aber ja wohl nicht
betroffen und kann geltend gemacht werden ?
Ja - das wäre nur dann nicht möglich, wenn die Anwaltskosten in unmittelbarem Zusammenhang mit bestimmten (nicht allen) USt-freien Umsätzen stünden.