Herr Meier hat eine gekoppelte Rürup + BU Rente um den Steuervorteil in der Ansparphase mitzunehmen. Frau Müller hat dagegen eine klassische BU-Rente als eigenständigen Vertrag abgeschlossen. Nun werden beide berufsunfähig und haben noch 25 Jahre bis zum Erreichen der Rente mit 65 vor sich. Beide haben im BU-Fall eine jährliche Dynamik von 10% vereinbart, Start im ersten Jahr bei 18.000 Euro jährlich oder 1500 Euro monatlich.
Die BU-Rente von Herrn Meier würde nun nach dem Alterseinkünftegesetz besteuert [1,2] und damit werden 2009 58% der BU zur Besteuerung herangezogen [3]. Die verbleibenden 42% sind sein Steuerfreibetrag [3], sprich 7560 Euro hat er bis zum 65. Lebensjahr frei. Durch die Dynamik steigt aber seine BU-Rente und damit auch der besteuerte Anteil.
Die BU-Rente von Frau Müller wird nur mit dem Ertragsteil besteuert, somit fallen hier nach §55 EStDV (2) als Ertragsanteil 26% an.
Soweit die Ausgangslage. Jetzt die Fragen an euch Experten, für die ich bisher keine Antwort habe.
A) Die BU-Rente von Frau Müller wird durch die Dynamik angehoben. Für sie gilt doch das gleiche Prinzip wie für Herrn Meier, sprich er hat einen Freibetrag, der im Verhältnis zur Gesamt-BU-Rente immer geringer wird durch die Dynamiken. Sehe ich das richtig?
B) Hat schonmal jemand durchgerechnet, in welchem Alter Herr Meier oder Frau Müller besser dran wären? Ich denke, das ist so kaum möglich, da zu viele Faktoren mit reinspielen (Steuerentwicklung, etc.), aber vielleicht sehe ich das zu kompliziert?
Herzlichen Dank für eure Hinweise und Tipps!
Stefan
Guten Tag Stefan,
Ihre Ausführungen zur Steuerbelastung habe ich dem Grunde und der Höhe nach nicht geprüft. Sie stehen zunächst dahin. Was mir nicht klar ist, ist die Frage, was Sie damit bezwecken. Wollen Sie herausfinden, in welchem Alter Herr Müller oder Frau Schulze am besten berufsunfähig werden, damit sie in der von ihnen gewählten
BU-Variante steuerlich optimiert glänzen können ?
Solche Rechenspielchen sind sicher zulässig. Sie entbehren jedoch einer Grundlage, die sie miteinander vergleichbar macht. Eine eigenständige BUV ist etwas mehrfach Anderes als eine an R. angekoppelte BUZ.
Und dann kommt leider noch die Versicherungswirklichkeit hinzu.
Insofern ist Ihre Frage, ob Sie das vielleicht zu kompliziert sehen,
mit Ja zu beantworten. Wenn Sie wüßten, wieviele Verträge in BU über kurz oder lang im Mülleimer landen - Risiko hin, Steueroptimalisation her - und wieviele solcher Machwerke im Ansatz aufgrund ihrer Ausgestaltung Unfug sind, mit anderen Worten: wieviele Verträge ohnehin nur für die Vermittler, die Gesellschaften und die Statistik etwas taugen, würden Ihnen kurzzeitig vielleicht die Gesichtszüge entgleisen. Sie würden solche Betrachtungen, wie Sie sie anstreben, aber vermeiden.
Gruß
Günther
Hallo Stefan,
das ist eine faszinierende Aufgabenstellung. Ich will einmal einen Teil-Lösungsversuch starten:
Frau Müller
Bei der einfachen BU wird der Steueranteil mit 26% n. § 55 EStDV berechnet, da es sich um eine sog. abgekürzte Leibrente handelt, die nach 25 Jahren ersatzlos wegfällt.
Auch Erhöhungen der BU-Rente sind mit dem 26%igen Ertragsanteil zu versteuern, da die jährliche Erhöhung als Wertsicherungsklausel vereinbart wurde und nicht eine Erhöhung des Rentenstammrechts bedeutet. Da es sich hier um eine alte Vorschrift handelt, die bereits vor der Rürup-Regelung galt und unverändert fortbesteht, kann insoweit auf die Rechtsprechung des BFH zurückgegriffen werden.
Herr Maier
Die BU-Rente ist ein Teil der Rürup-Rente. Deshalb teilt sie das steuerliche Schicksal derselben. Das bedeutet, dass hiervon im Jahre 2009 der Besteuerungsanteil 58% beträgt. Anhand dieses Prozentsatzes wird der Teil der steuerfreien Rente in einem absoluten €-Betrag festgelegt. Dieser steuerfreie Betrag gilt für die gesamt Laufzeit. Durch die Rentenerhöhungen und gleichbleibendem Freibetrag, erhöht sich ständig der zu versteuernde Anteil der Rente.
Da die BU-Rente Teil der Rürup-Rente ist, wirkt sich das auch günstig für die spätere Rürup-Rente aus. Bei Beginn der Rürup-Rente im Jahre 3034 ist nicht der dann geltende Besteuerungsanteil von 94% zu versteuern, sondern weiterhin 58%, mit gleichbleibendem Freibetrag. Die Rürup-Rente ist nämlich eine Folgerente der BU-Rente gem. % 22 Satz 8 EStG, die auf dem gleichen Rentenstammrecht beruhen.
Fazit:
Ein monetärer Vergleich ist nicht wirklich möglich. Zwar ist der steuerliche Effekt bei der BU anfangs günstiger. Dies wird aber durch den späteren Rentenbezug kompensiert und ist letztlich abhängig von der Lebensdauer.
diese Rechenspielchen stelle ich lediglich mit dem Zweck an, für mich greifbar etwas Licht in das Dickicht zu bringen und meine Gedankengänge zu strukturieren. Leider habe ich vor ein paar Jahren viele Versicherungen abgeschlossen, bei denen mir heute in der Tat die Gesichtszüge entgleisen. Daher mein aktuell erhöhter Informationsbedarf, da ich beispielsweise bis vor wenigen Tagen nicht wusste, dass eine an die Rürup-Rente gekoppelte BU nach dem Alterseinkünftegesetz besteuert wird. Da könnte ich nun sagen „Schande meinem Berater“ aber das würde meinen Wissenstand nicht verbessern. Daher ackere ich mich gerade durch die Paragraphen und helfe mir dabei mit dem ein oder anderen konstruierten Fallbeispiel.
Guten Tag Stefan,
aha, so ist das.
Nun, wenn es bei Ihnen im nachhinein darum geht, herauszufinden, welcher von zwei Verträgen der weniger übrige ist, dann möchte ich anregen, dass Sie sich von der steuerlichen Betrachtung etwas lösen. Dafür gibt es zwei Gründe: Zum einen richtet sich die Eintrittswahrscheinlichkeit von BU regelmäßig nicht nach der Steuergesetzgebung und zum anderen ist die Steuergesetzgebung wie ein
Fähnchen im Wind. Was heute hipp ist, wird morgen aus politischen Gründen abgewürgt und übermorgen weiss schon niemand mehr, wofür es vorgestern gedacht war. Nehmen Sie bei Ihren Betrachtungen besser die
vielfältigen Bedingungen zur Ausgestaltung der BU her und vergleichen Sie dort und bei der technischen Zurichtung(Höhe, Vertragsdauer, Leistungsdauer etc.), was Käse ist und was nicht.
Gruß
Günther
„Schande meinem Berater“ darf man in diesem Fall aber trotzdem auf jeden Fall sagen, ich hoffe du hast die Geschäftsbeziehung zu diesem beendet.
Auch wenn es etwas OT ist: bei der Kopplung von Rürup mit BU (wie z.B. MLP das ja sooo gerne macht) ist ausser dem steuerlichen Gesichtspunkt natürlich zu beachten, das bei Zahlungsschwierigkeiten die beiden Verträge auch unabhängig voneinander gekündigt werden können, das ist leider nicht immer gegeben.
Ich finde die Rüruprente in Kombi mit BU sinnvoll. Ich bin selbstständig und kann so auch die Beiträge zur BU absetzen, kann ich sonst nicht. Was übrigens noch in Betracht gezogen werden sollte: Rürup Rente ist Hartz4 und Insolvenzsicher, ich denke dass ist ein ganz wichtiger Punkt der heut zu Tage nicht ausser acht gelassen werden sollte.
Anscheinend hast du Verträge abgeschlossen und machst dir nun Gedanken was du abgeschlossen hast, da würde ich nicht sagen „Schande deinem Berater“ sondern Schande Dir. Logischerweise berät ein Berater nur so viel wie für einen Abschluss notwendig ist, weiß eigentlich jeder und ist in jeder Branche so. Beim Fernseher, Auto, usw…
Also wenn ich solche Verträge verkaufen würde, fände ich sie auch sinnvoll…
Ausserdem redest du am Thema vorbei, es geht hier nicht um Sinn oder Unsinn einer Rürup-Rente, sondern ob man die unbedingt mit einer BU koppeln muss. Denn genau in dem von dir genannten Fall einer Insolvenz oder dass man auf Hartz IV angewiesen ist, kann man sicher nicht mehr beide Verträge weiterlaufen lassen und muss dann gleich beide stillegen.
Und ich finde das schlimm, dass Finanzberater nur das Allernötigste zum Abschluss an Information bereitstellen. „Logisch“ ist das natürlich, denn ein unwissender Kunde ist der beste Kunde.
Und diese komplexen Themen mit einem Fernseherverkauf zu vergleichen finde ich etwas merkwürdig.
Naja, geht am Thema vorbei, wenn du mit gutem Gewissen deinen Kunden nur das „Notwendige“ erzählst bringt eine Diskussion sowieso nichts.
in der Tat sind beide Bausteine voneinander trennbar, ich kann also die BU-Rente in Schicht 3 schieben, sogar ohne erneute Gesundheitsprüfung. Da ich in der Zwischenzeit einen schweren Skiunfall hatte, ist die bestehende BU mit dieser Option für mich natürlich jetzt Gold wert, auch wenn bei der Verschiebung in Schicht 3 wieder Abschlussgebühren entstehen werden…
Ok, das ist natürlich sehr gut für dich, dass es diese Option gibt.
Ich muss zugeben, ich bin da kein Experte aber ich kann mir nicht vorstellen dass man ohne Gesundheitsprüfung die BU einfach in die 3. Schicht schieben kann. Das würde dann ja jeder machen, man könnte den Steuervorteil bei der Einzahlung nutzen und vor einer eventuellen Auszahlung geschwind wechseln und weniger Steuern auf die Auszahlung zahlen.
Ausserdem fallen bei einer BU keine Abschlusskosten an.
Meinst du vielleicht, dass du zwar keine neue Gesundheitsprüfung machen musst aber der Beitrag auf das aktuelle Alter bezogen wird, also teurer wird?
von BU regelmäßig nicht nach der Steuergesetzgebung und zum
anderen ist die Steuergesetzgebung wie ein
Fähnchen im Wind. Was heute hipp ist, wird morgen aus
politischen Gründen abgewürgt
Aber bis jetzt NIE bei bestehenden Verträgen, immer bei dann neu abzuschließenden Verträgen (also nach der neuen Fähnchenausrichtung), mein lieber Günther!
ja genauso ist es. Ich schließe dann quasi eine BU neu ab, umgehe dabei zwar die Gesundheitsprüfung, zahle dann aber den sicherlich deutlich höheren Beitrag aufgrund meines dann vorangeschrittenen Alters. Wie dem auch sei: perfekt optimieren kann man die Angelegenheit sicherlich nicht, da hier zuviele „wenn und abers“ zu beachten sind
Guten Tag cooler,
Erwischt. Zugegeben. Chapeau !
Bezogen auf den eingeschränkten Lebenbereich innerhalb des
Versicherungssteuerrechts ist das wohl so, dass jeweils dann neue
Fähnchen aufgestellt werden. Und die alten flattern weiter. Bezogen auf den erweiterten Versicherungsbereich (Versicherungsteuer mal eben für alle Verträge,Absetzbarkeit bestimmter Vertragsarten)oder gar den Anlagebereich bleibt es dabei, dass die Handelnden jeweils übermorgen unter Gedächtnisverlust leiden bezogen auf das, was vorgestern das Maß der Dinge war.
Gruß
Günther
(P.S. Aufmersamkeit soll belohnt werden.)