Versteuerung durch Leistungsempfänger trotz VAT?

Hallo,

ein Unternehmer aus Deutschland verfügt über eine Umsatzsteuer-ID-Nr. und bezieht eine Leistung aus Großbritannien. Das Unternehmen in Großbritannien verfügt ebenfalls über eine ID-Nr.

Nun wurden die ID-Nummern jedoch vorher nicht ausgetauscht und der deutsche Unternehmer zahlt den Bruttobetrag (also inkl. englischer Steuer VAT).

Muss der deutsche Unternehmer die Umsatzsteuer jetzt dennoch nochmal in Deutschland abführen bzw. in der Ust.-Voranmeldung angeben? Denn normalerweise ist der Betrag ja im Land des Leistungsempfängers (in diesem Beispiel Deutschland) zu versteuern, wenn zwei Unternehmer aus zwei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten ein Geschäft abwickeln (soweit ich weiß).

=HALLO()

ja, der deutsche Unternehmer, der eine sonstige Leistung aus dem Ausland bezieht (egal ob EU oder Drittland) muss diese im Inland versteuern und darf das wieder als Vorsteuer abziehen, ein Fall des §13b UStG (wenn keine Besonderheiten vorliegen, die hier nichtbenannt wurden).

Bemessungsgrundlage ist dann einschlielich ausländischer Umsatzsteuer/ VAT.

Der Unternehmer sollte deswegen versuchen, vom ausländischen Unternehmer eine richtig ausgestellte Rechnng ohne VAT, aber mit dem Hinweis auf Reverse Charge zu bekommen.

=TSCHÜSS()

Hallo,

vielen Dank für die Antwort!

Eine Frage hätte ich noch: In diesem Fall wurde versäumt, die IDs rechtzeitig auszutauschen, weswegen inkl. VAT überwiesen wurde.

Die Besteuerung in Deutschland muss ja nun dennoch erfolgen. Wie müsste in diesem Fall dann die Rechnung aussehen, damit der Leistungsempfänger die deutsche Steuer in der Umsatzsteuervoranmeldung gleich wieder zurückholen kann? Handelt es sich auch in diesem Fall um „Reverse Charge“, was dann auch in der Rechnung angegeben werden muss? Muss die Rechnung die beiden USt.-IDs enthalten oder wäre dies nur nötig, wenn der Nettobetrag (ohne VAT) gezahlt worden wäre?

=HALLO()

Am besten spricht man mit dem englischen Unternehmer, sendet die fehlerhafte Rechnung urschriftlich zurück und fordert eine neue an, ohne VAT, mit Verweis auf Reverse Charge und mit USt-ID.

Anderenfalls hat man die VAT als Kosten in den Wind geschossen.

=TSCHÜSS()

Hallo,

danke für die Antwort! Das wäre die beste Lösung. Allerdings wurde der Betrag schon bezahlt, von daher ist es wohl nicht mehr möglich und die VAT ist unnötigerweise futsch bzw. man hat unnötige Arbeit, sich die Steuer dann später zurückzuholen.

Wichtig wäre jetzt jedoch erst einmal, dass es bei der Besteuerung im Land des Leistungsempfängers keine Probleme gibt. Wie müsste hier die Rechnung aussehen? Ist es trotz der bereits gezahlten VAT ein „Reverse Charge“-Verfahren und muss dies auf der Rechnung festgehalten werden? Müssen auch die USt.-IDs auf der Rechnung festgehalten werden und gibt es sonst etwas Wichtiges zu beachten?

Da die VAT bereits unnötigerweise gezahlt wurde, soll bei der Besteuerung im Land des Leistungsempfängers nicht ein weiterer vermeidbarer Fehler folgen.