Hallo aasterinian,
im Jahr 2011 wurde entschieden, dass es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann. Siehe Urteil vom 9.6.2011, VI R 55/10. Die Regelmäßige Arbeitstätte ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw.der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.
Hat man mehrere Arbeitsstätten, so hat das Bundesfinanzministerium folgende Kriterien für die regelmäßige Arbeitsstätte festgelegt:
„ In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen:
1)einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder
2)in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
2.1)arbeitstäglich,
2.2)je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
2.3)mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung.
Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Sollte für Ihren Fall diese Regelung nicht zutreffen, so ist ggf. eine Lohnsteueranrufungsauskunft empfehlenswert.
Es kommt auf vertraglich festgelegten Feststellungen an, bei einer regelmäßigen Arbeitstätte reicht es auch aus, wenn man nur ein Tag die Woche diese aufsucht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit helfen.
Viel Erfolg und Grüße
Ihr steuerinfoblog