mal angenommen, ein Einzelunternehmer fährt 2 ausgemussterte Postautos. Das wären z.B ein Kangoo und ein T4. Je nachdem, was transportiert werden soll und was das wiegt, wird das Fahrzeug genutzt, welches weniger verbraucht.
Beide Fahrzeuge wäre jedoch nur mit 2 Sitzen ausgestattet, dann käme eine Wand und im hinteren Teil nur Haken, wo man was festmachen könnte, vorhanden.
Ein Bekannter meint, mal ein Urteil gelesen zu haben, das solche Fahrzeuge nicht mit 1% versteuert werden müßten, da sie schon allein vom aussehen her, nicht als Privatauto taugen.
Es gäbe wohl sogar ein Urteil.
Was meint ihr? Kann das sein und wenn ja, kennt ihrs Urteil?
Ich bin gespannt!
Entscheident ist erstmal, wie die Fahrzeuge eingekauft wurden,privat,
oder über das Geschäft ?
Sie sollten über die Firma gekauft und zugelassen sein.
Die 1 % Regelung gilt nur für ein Fahrzeug, welches auch privat genutzt wird.
du meinst sicher dieses Urteil hier:
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 (VI R 34/07) ist ein Fahrzeug, wie z.B. ein zweisitziger Kastenwagen, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nur zum Gütertransport bestimmt ist, nicht nach der 1%-Regelung für Dienstwagen zu bewerten.
Die 1 % Regelung gilt nur für ein Fahrzeug, welches auch
privat genutzt wird.
Müßte dies mit einem Fahrtenbuch bewiesen werden?
=> Nein, zunächst ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Dies geschieht anhand von „geeigneten“ Aufzeichnungen über einen Zeitraum von i.d.R. 3 Monaten. Nur wenn ein Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, kann die 1% Regelung abgewandt werden.
Mit dem Fahrtenbuch weist man die tatsächlichen Fahrzeugkosten - privat und betrieblich - nach. Die Fahrtenbuchregelung kann abweichend von der 1 % Regelung angwandt werden.
ein ganz dickes Dankeschön für jeden von euch!
Genau dieses Urteil meinte ich, wo er den Zeitungsauschnitt hin hat, weiß unser Bekannter nicht. Kann passieren.
Einen superschönen Abend und für jeden ein Sternchen, das ist klar.
Ciao! Uta