Versteuerung geldwerter Vorteil bei Firmenwagen?

Hallo zusammen,

ich benötige Informationen zu folgendem hypothetischen Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen und ist vom Homeoffice aus tätig. Somit
versteuert er eigentlich lediglich die 1% des Listenpreises, da sein
Weg zum Büro (Homeoffice) 0km beträgt. Nun gibt es aber anscheinend
eine relativ neue Regelung, dass auch die gelegentlichen Fahrten zur
Arbeitsstätte (Sitz der Firma) versteuert werden müssen. Die Formel
lautet Bruttolistenpreis x 0,002% x Entfernung x Fahrten zur
Arbeitsstätte. Dies bedeutet dann z.B. bei einem 30.000 EUR teuren
PKW,einer Entfernung von 150 km zur Arbeitsstätte und 4 Fahrten pro
Monat: 30.000 x 0,002% x 150 x 4 = 360,00 EUR. Zusammen mit der
1%-Regelung ergibt dies einen geldwerten Vorteil von 710,00 EUR pro
Monat (350,00 EUR + 360,00 EUR).

Angenommen der Arbeitgeber setzt nun der Einfachheit halber bei allen Homeoffice-Mitarbeitern pauschal
4 Fahrten zur Arbeitsstätte pro Monat an, obwohl dies tatsächlich eher 2-3 Fahrten sind. Wie ist hier nun vorzugehen, um
den geldwerten Vorteil korrekt zu erfassen? Laut Internetrecherche
gibt es anscheinend 2 Möglichkeiten:

1.) Entweder der Arbeitgeber nimmt im Rahmen der Gehaltsabrechnung
die Einzelbewertung beim Lohnsteuerabzug vor (tatsächlich erfolgte Fahrten). Basis für die Erfassung
wäre eine „monatliche schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, an
welchen konkreten Tagen (mit Datum) der Firmenwagen tatsächlich für
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzt wurde.“

2.) Der Arbeitnehmer nutzt das Veranlagungsverfahren im Rahmen der
Einkommensteuer-Erklärung. Nachteile: Hier ist ein Fahrtenbuch zu
führen und nur die zuviel gezahlte Steuer (nicht die
Sozialversicherungsbeiträge) werden ggf. vom Finanzamt erstattet.

Mich würde nun interessieren, ob bei der ersten Variante ebenfalls
ein Fahrtenbuch geführt werden bzw. wie die schriftliche Erklärung
des Arbeitnehmers aussehen müsste. Ist es überhaupt zulässig, dass
ein Arbeitgeber pauschal 4 Fahrten pro Monat ansetzt? Kann er sich
evtl. aufgrund der größeren Aufwandes weigern, auf die tatsächlich
erfolgten Fahrten abzustellen?

Falls der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt und dies beim Finanzamt aufgrund der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte einreicht,
könnte dies dann evtl. gleichzeitig negative Auswirkungen auf
die 1%-Regelung haben? Oder ist es möglich, die beiden Themen getrennt zu handhaben, also das Fahrtenbuch für die Fahrten heranzuziehen und gleichzeitig die Pauschale von 1% zu nutzen?

Ich freue mich auf alle Kommentare, Tipps und Denkanstöße. Steige bei dem Thema noch nicht so ganz durch… Danke im Voraus.

Viele Grüße
Detlef

Hallo,

Nun gibt es aber
anscheinend
eine relativ neue Regelung, dass auch die gelegentlichen
Fahrten zur
Arbeitsstätte (Sitz der Firma) versteuert werden müssen. Die
Formel
lautet Bruttolistenpreis x 0,002% x Entfernung x Fahrten zur
Arbeitsstätte.

meines Wissens wurde das für diejenigen eingeführt, die weniger als 15 Tage im Monat zur regelmäßigen Arbeitsstätte fahren, weil sie mit dieser Berechnungsmethode günstiger weg kommen.

Regulär sind es 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.

Ich bin mathematisch nicht die Hellste, aber wenn man 0,002 % mal 15 Tage rechnet, kommt man wieder auf die 0,03 %, daher sind die 0,002 % für die, die weniger als 15 Tage fahren…weißt wie ich meine?!

Und jetzt zu dem anderen „Problem“. Nach meiner bescheidenen Meinung fällt hier für die Fahrten zur entfernt gelegenen Arbeitsstätte womöglich gar kein geldwerter Vorteil an.

Nach neuster Rechtsprechung des BFH kann es, wenn überhaupt, nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte geben.

Nach meinem Wissen kann aber ein Homeoffice nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, also stellt sich die Frage, ob es hier überhaupt eine gibt.

Bei nur vier Fahrten im Monat an den Sitz des Arbeitgebers kann sich dort die regelmäßige Arbeitsstätte befinden, muss aber nicht, konkret kann man das nur im Einzelfall beurteilen, in dem man Aspekte wie Arbeitszeit, dort verrichtete Arbeit, etc. einbezieht.

Hier mal zum Weiterlesen, find ich ganz nett gemacht.

LG
S_E

Hallo S_E,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Link war wirklich sehr informativ.

Demzufolge hat ein Außendienstler im Büro (des Arbeitgebers) nur dann seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er dort

  • mindestens einen vollen Arbeitstag pro Woche zubringt und dort qualifizierte Arbeiten verrichtet oder
  • wenn er dort mindestens 20 Prozent seiner Arbeitszeit verbringt.

Da das Homeoffice keine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, hätte der Arbeitnehmer, sofern die o.g. Kriterien nicht erfüllt werden, keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Der Arbeitnehmer hätte also die gelegentlichen
Fahrten zur Arbeitsstätte (Sitz der Firma) zu Unrecht versteuert und könnte dies im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Dann bekommt er zwar die Lohnsteuer, nicht aber die Sozialversicherungsbeiträge erstattet, richtig?

Kennt jemand evtl. die Antwort auf die Frage, ob ein beim Finanzamt eingereichtes Fahrtenbuch grundsätzlich immer zur Überprüfung der 1%-Regelung UND der Entfernungspauschale herangezogen wird, oder ob es z.B. auch die Möglichkeit gibt, die 1%-Regelung (weil günstiger) gelten zu lassen, aber gleichzeitig das Fahrtenbuch als Nachweis für die Fahrten zur angeblichen Arbeitsstätte einzureichen? (Ich hoffe der Satz war einigermaßen verständlich)

Schonmal vielen Dank für die Antworten.

Grüße
D.