MA ist nimmt an Firmenwagen-Leasing-Programm teil und trägt die Leasingrate sowie die Haltungskosten (Versicherung, GEZ, KfZ Steuer) vom Bruttogehalt
MA nutzt den Wagen ausschließlich privat, allerdings OHNE Fahrten zur Arbeitsstätte, hierfür gibt es ein Ticket für ÖPNV
Ich gehe davon aus, dass die private Nutzung durch die „1%-Regel“ abgegolten ist und die zusätzliche Versteuerung der Entfernung Heim-Arbeitsstätte * 0,03 entfällt, da Fahrzeug nicht für diese Strecke genutzt wird.
Fragen:
a) Ist die Hypothese oben korrekt?
b) Welche Nachweise müssen erbracht werden?
ausm Bauch raus hab ich einfach JA gedacht und mich dann auf die Suche nach der Begründung gemacht.
Folgendes hab ich gefunden, und vielleicht hilft es Dir weiter:
"Fahren Sie z.B. als Außendienstmitarbeiter mit Ihrem Firmenwagen nicht täglich an Ihre regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb, sind in bestimmten Fällen jeden Monat nicht 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern, sondern nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten jeweils mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer (BFH-Urteil vom 4.4.2008, VI R 85/04, BStBl. 2008 II S. 887). Laut BFH ist diese günstige Besteuerung jedenfalls in den Fällen anzuwenden, in denen der Firmenwagen monatlich an weniger als 15 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BFH-Urteil vom 4.4.2008, VI R 52/07, BStBl. 2009 II S. 280). Beide Urteile hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass belegt, wendet sie also nicht allgemein an (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. 2008 I S. 961; BMF-Schreiben vom 12.3.2009, BStBl. 2009 I S. 500). Zu dieser Frage ist erneut eine Revision beim BFH anhängig, auf die Sie sich per Einspruch berufen können (Az. VI R 57/09). Oder Sie wechseln zur Nachweismethode.
Nutzen Sie beim sog. park-and-ride Ihren Firmenwagen für die Fahrt zur Arbeit nur für eine Teilstrecke und legen den anderen Teil mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, muss der Arbeitgeber einen Nutzungswert nur für die gefahrene Teilstrecke versteuern (BFH-Urteil vom 4.4.2008, VI R 68/05, BStBl. 2008 II S. 890). Aus Billigkeitsgründen wendet die Finanzverwaltung dieses Urteil an, »wenn für die restliche Teilstrecke z.B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird« (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. 2008 I S. 961)."
Also kommst mit Deinem Fahrschein als Nachweis für die ganze Sache durchaus zurecht.
Firmenwagenversteuerung ist zwar nicht meine Stärke, aber ich will Dir gerne meine Ansicht mitteilen.
Wenn ich das richtig gelesen habe, nutzt der MA den PKW AUSSCHLIESSLICH privat!! Das führt dazu, dass die Privat-Nutzung mindestens die Höhe der Netto-Leasing-Rate haben muss.
Der steuerliche Vorteil für den Mitarbeiter ist damit ja eigentlich weg, da er zwar erst die Leasingrate vom Gehalt abziehen kann, aber dann wird sie mit der 1%-Regelung wieder dazugerechnet. Das bringst ja nicht wirklich.
Wegen der 0,03%: da stimme ich Dir schon zu, dass diese zusätzliche Versteuerung dann natürlich wegfallen würde.
Das ganze heißt ja eigentlich FIRMEN-Wagen. Wenn dieser aber nicht für die Firma verwendet wird, ist das ein PRIVAT-Wagen!!
Die 50%-Grenze für die betriebliche Nutzung fällt bei der Nutzung durch einen Mitarbeiter weg, aber ich jedenfalls finde, dass dann so eine Gestaltung nicht wirklich sinnvoll ist.