Nehmen wir mal an eine in 2008 gegründete GmbH hat in 2009 ausser einigen kleineren Ausgaben und vernachlässigbaren Beraterhonoraren nichts anderes gemacht als mit einem französischen Kunden einen Vertrag zu schliessen, der folgendes beeinhaltet:
Der Kunde verpflichtet sich EUR 30.000 bis 11/2009 für eine bestimmte Software zu zahlen. Die GmbH verpflichtet sich, einen kleinen Teil der Software nach Eingang von 20% der Bezahlung zu liefern und den Rest zu liefern sobald die restlichen 80% gezahlt wurden.
Nehmen wir weiter an, die GmbH hat bei Vertragsabschluss eine Rechnung über EUR 6000 gestellt, der Kunde hat bezahlt und die erste Lieferung ist erfolgt. Nun kann der Kunde aber nicht die im November gestellte Restrechnung über EUR 24.000 zahlen und will das erst in 2010 machen.
Wie könnte nun die GmbH die Forderungen in Höhe von EUR 24.000 abgrenzen/abschreiben/umbuchen, damit nicht für 2009 Steuern anfallen, die sie von den bisherigen Einnahmen in Höhe von EUR 6.000 nicht ein mal bezahlen könnte. Zumal ja die Gefahr bestünde, dass der Kunde den Rest überhaupt nicht bezahlt.
Viele Grüße und schon mal Vielen Dank im Voraus - G. Schmitz
Mal abgesehen davon, wenn weder die Software geliefert wurde, noch gezahlt wurde, handelt es sich um ein schwebendes Geschäft.
Dieses wird in der Regel gar nicht gebucht; höchstens Rückstellung für drohende Verluste, nicht aber erwartete Gewinne.
Wenn, dann die Körperschaftsteuer - nicht Einkommensteuer, aber ich hatte den Text auf die USt gemünzt, hm, vielleicht kann der UP sich vielleicht dazu äußern, was er nun eigentlich meinte?
Wenn, dann die Körperschaftsteuer - nicht Einkommensteuer,
aber ich hatte den Text auf die USt gemünzt, hm, vielleicht
kann der UP sich vielleicht dazu äußern, was er nun eigentlich
meinte?
Der UP meinte Körperschaftssteuer. USt spielt bei dem geschilderten Geschäftsvorall keine Rolle, da Software-Lieferungen nach Frankreich soweiso ohne MWSt erfolgen.
bernieone hat hier einen für mich neuen Hinweis gegeben, dass es sich nämlich in dem beschriebenen Fall um ein schwebendes Geschäft handeln könnte. Zu schwebenden Geschäften sagt Wikipedia:
Ein schwebendes Geschäft ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der auf Leistungsaustausch gerichtet ist und der von dem, der zu liefern oder zu leisten hat, noch nicht voll erfüllt ist.
Das trifft hier meiner Meinung nach zu: Die vertraglich vereinbarte Leistung (Lieferung der Software) wurde bisher nur zu 20% erbracht.
Wikipedia sagt weiter: Im Normalfall werden diese Geschäfte in der Handelsbilanz nicht bilanziert (Ausgeglichenheitsprinzip der Forderungen und Leistungen), mit Ausnahme, nach § 249 I 1 HGB, solcher schwebender Geschäfte aus denen drohende Verluste erwartet werden.
Damit wäre das eigentliche Problem erledigt: Nur zu 20% erbrachte Leistung ergibt auch nur eine 20%ige Forderung und somit auch nur Steuern für den bereits erbrachten Leistungsanteil.
Würde also hier bedeuten, dass weder der Vertrag noch die bestellte Rechnung zu verbuchen ist, sondern erst bei Zahlungseingang gebucht werden muss. Weil ja auch erst nach Zahlungseingang geliefert wird.
Kommt mir merkwürdig vor - was meint der Rest dazu?
es kommt doch bei einem Bilanzierer darauf an, ob die Leistung, die er abgerechnet hat, schon fertig ist per 31.12.2009!
Wenn ja, gehört der gesamte Ertrag ins Jahr 2009 für die KöSt - wenn Istversteuerung beantragt wurde für die USt: dann muss nur die tatsäiche Zahlung ust-versteuert werden.
Wenn nein: Rechnung einbuchen und eine Leistungsabgrenzung machen - und entspr. abgrenzen -
Die Frage ist doch, ob die Leistung überhaupt als Teilfertige Leistung zu bewerten und abzugrenzen ist!
Und nachdem das ein StB scheinbar schon verneint hat, gehe ich mal davon aus, dass das auch so passt.
Das erste Verpflichtungsgeschäft ist voll erfüllt.
20% gegen Software.
Das zweite Verplichtungsgeschäft ist noch von beiden Seiten nicht erfüllt worden.
Weder wurde die Software geliefert, noch wurde irgendetwas gezahlt.
Reine Verpflichtungsgeschäfte, bei denen keiner der beiden Seiten bisher eine Leistung erbracht hat, werden nicht gebucht (schwebende Geschäfte)
Wiki ist mit Vorsicht zu genießen, siehe aber u.a. Conenberg Jahresabschluss.
Dem Imparitätsprinzip zufolge (Vorsichtige Gewinnermittlung der Kaufleute) können aber eventuell drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vebucht werden, nicht aber erwatetete gewinne.
Eventuell könnte man auch eine Abschreibung auf die (zweite) Software vornehmen, weil sie jetzt eventuell unverkäuflich ist bzw. schwerer verkäuflich.
Der Gewinn aus dem ersten Teil des Geschäftes kann sich dementsprechend nur vermindern durch das zweite Verpflichtungsgeschäft, nicht aber erhöhen.
Dies gilt jetzt erst mal für die Handelsbilanz. Ich sehe aber keinenGrund, dass das in der Steuerbilanz anders sein sollte.
Das zweite Verplichtungsgeschäft ist noch von beiden Seiten
nicht erfüllt worden.
Weder wurde die Software geliefert, noch wurde irgendetwas
gezahlt.
Reine Verpflichtungsgeschäfte, bei denen keiner der beiden
Seiten bisher eine Leistung erbracht hat, werden nicht gebucht
(schwebende Geschäfte)
Nachdem ich heute noch mal diverse Infos im Web gelesen habe - unter anderem zum Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip - scheint mir dies die korrekte Vorgehensweise zu sein. Wenn bereits eine Rechnung gestellt wurde, macht das aus einem schwebenden Geschäft auch kein „richtiges“ Geschäft.
Das heisst dann wohl, dass die vom StB geäusserte Einschätzung: „Von einer GmbH gestellte Rechnungen müssen auf jeden Fall als Forderung gebucht werden und verursachen damit Steuern“ so nicht korrekt ist, sondern nur für solche Rechnungen gilt, die aufgrund bereits erbrachter Leistungen gestellt wurden.
Wiki ist mit Vorsicht zu genießen, siehe aber u.a. Conenberg
Jahresabschluss.
Nicht nur Wikis, sondern das gesamte Web (incl. Foren) sind mit Vorsicht zu geniessen - und Steuerberater vmtl. auch
Da ich aber auch meiner eigenen Einschätzung nicht so recht traue, werde ich mal das für mich zuständige Finaanzamt befragen. Damit habe ich in der Vergangenheit sehr gute Erfahrung gemcht. Die dürfen zwar nicht beratend tätig werden, aber die Frage, ob eine bestimmte Vorgehensweise vom Finanzamt beanstandet würde oder nicht, ist ja erst mal keine Beratung.
Viele Grüße und vielen Dank an alle Forums-Teilnehmer, die mir während der Weichnachtstage so kompetent geholfen haben.
Ich meine, dass die Rechnung schon gestellt wurde, und daher
nichts schwebend ist.
Aber die Rechnung wurde nicht aufgrund einer erbrachten Leistung gestellt, sondern nur damit die Gegenseite einen Beleg für ihre Finanzbuchhaltung hat, aufgrund dessen sie bezahlen kann um mit dieser Bezahlung dann die Lieferung anzustossen.
Während ich das schreibe, fällt mir auf, dass ein wesentlicher Bestandteil einer Rechnung die Beschreibung der erbrachten Leistung und die Nennung des Leistungs-Zeitpunktes ist. Genau das fehlt aber in diesem Fall, bzw. liegt in der Zukunft.
Das Steuerbüro bucht wahrscheinlich nur nach Schema F.
Das dürfte auch ein ziemlicher Affentanz werden, bei jeder (ein- und ausgehenden) Rechnung zu prüfen, ob es sich eventuell um ein reines Verpflichtungsgeschäft handelt, um dann die Buchung später nachzuholen.
Wenn man allerdings so eine kleine Klitsche hat, mit zwei Geschäftsvorfällen, wo sich das ganze so negativ auswirkt, bzw. auswirken kann, würde ich mal versuchen, richtig zu buchen.
Oder - wie gesagt- beim Finanzamt nachfragen, ob die nichts dagegegen haben, wenn man ausnahmsweise richtig bucht.
Die Rechnung bewirkt nur die Fälligkeit der Leistung, und führt nicht zu einem Leistungsaustausch.
Ich kann auch keine Hinweise darauf finden, dass die Rechnungsstellung ein schwebendes Geschäft beendet.
Solange da keine Gegenargumente geliefert werden (mit Literaturangabe), gehe ich auch erst mal von der Richtigkeit der Annahme aus.
Kommt mir teilweise auch ein bisschen seltsam vor, aber das liegt wahrscheinlich an der Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis (siehe oben).