es ist doch so, daß z. B. KSt und ihre Nebenleistungen nicht steuerlich abzugsfähig sind. Zu den Nebenleistungen gehören auch die Zinsen gemäß der §§ 233a ff. AO, welche auf die KSt ggf. erhoben werden.
Also ist eine Betriebsvermögensminderung wegen Zinsen zur KSt ohne Einfluß auf den Gewinn, muß also hinzugerechnet werden:
„Jahresüberschuß zzgl. Zinsen gemäß § 233a AO = steuerlicher Gewinn“
Wie ist es aber mit einer Betriebsvermögens mehrung wegen der Zinsen zur KSt, z. B. aufgrund einer Zinsgutschrift? Können diese auch ohne Einfluß auf den Gewinn bleiben, der Jahresüberschuß wäre dann also um diesen Betrag zu mindern? Gilt dann logischerweise:
Wie ist es aber mit einer Betriebsvermögens mehrung wegen der
Zinsen zur KSt, z. B. aufgrund einer Zinsgutschrift? Können
diese auch ohne Einfluß auf den Gewinn bleiben, der
Jahresüberschuß wäre dann also um diesen Betrag zu mindern?
Gilt dann logischerweise:
Wie würde der Erstattungs-Sachverhalt in der Anlage A zu
berücksichtigen sein?
Man trägt die Erstattungszinsen ebenfalls in Zeile 11 der Anlage A ein, allerdings mit einem Minus-Zeichen versehen. Alternativ könnte man sie auch im Hauptformular, Zeile 37, eintragen, das würde steuerlich zum selben Ergebnis führen. Allerdings ist der Eintrag auf Anlage A sachgerechter, weil das Hauptformular ja nach „steuerfreien Einnahmen“ fragt, und darum handelt es sich bei Erstattungszinsen ja streng genommen nicht. Vielmehr sind dies ja nicht steuerbare Einnahmen.
Erstattungszinsen zur ESt sind Kapitalerträge, normal zu
versteuern mit max. 25%
Nachzahlungszinsen zur ESt sind steuerlich unberücksichtigt.
Das kann man in dieser Absolutheit nicht ausdrücken.
Der Stand der Rechtsentwicklung ist folgender:
Der BFH hat eindeutig und unmissverständlich verneint, dass Erstattungszinsen zur Einkommensteuer steuerpflichtig seien (BFH-Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 33/07).
Daraufhin ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung ab dem 14.12.2010 durch den Satz 3 „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1“ ergänzt worden, um die Rechtsprechung des BFH auszuhebeln.
Die überwiegend in der Literatur vertretene Auffassung ist die, dass diese Ergänzung in der künftigen Rechtsprechung keinen Bestand haben wird, sondern spätestens vom BFH dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt werden wird. Hinzu kommt, dass es sich um eine Regelung im § 20 EStG, also im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, handelt. Es ist zu fraglich, ob diese so ohne weiteres analog auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb übernommen werden kann. Es erscheint deshalb vertretbar, bezüglich KSt-Erstattungszinsen auch weiterhin von Steuerfreiheit auszugehen und dies ggf. gerichtlich zu verfechten.