Verstorbener Geschäftsführer für Insolvenz haftbar

Folgender Fiktiver Fall.

Ein Mitarbeiter eines Heizungsbau Unternehmens wird Teilhaber und Geschäftsführer dieses Unternehmens.

Die Bücher ließ er vorab von einem ihm bekannten Bankvorstand prüfen.

Diese Bücher waren allerdings manipuliert.

Ca. 1/2 Jahr danach musst die Fa. Insolvenz anmelden und das vorhandene Inventar der Fa. Wurde vom Insolvenzverwalter zu Gunsten der Gläubiger verkauft.

Knapp 1 Jahr nach der Insolvenz verstarb der Geschäftsführer.

Nun gute 3 Jahre nach dem Ableben des Geschäftsführers verlangen die Gläubiger von der Witwe 54.000€, da beim Insolvenzverkauf zu wenig heraus kam.

Ist die Witwe in diesem Fall gegenüber den Gläubigern zahlungspflichtig?

Hallo Herbert,

hat die Witwe das (möglichweise überschuldete) Erbe überhaupt angetreten?
Hat der Verstorbene GF seine Vermögensverhältnisse pflichtgemäß offengelegt, ohne etwas für seine Frau zu verstecken?
Dann sähe ich keinen Rechtsanspruch der Gläubiger gegen die Witwe.

Deren bloße Vermutung, dass in der Insolvenzmasse „mehr hätte drin sein müssen“, reicht wohl nicht aus.
Hat der IV die Masse schlecht verwertet, wäre er, bei vollständiger Kenntnis der Vermögenslage, für seine Amtstätigkeit haftbar.

HTH
G imager

Hallo G imager.

Die Witwe hat das Erbe angetreten und ein Haus geerbt, dass ihr verstorbener Mann beliehen hatte um Teilhaber in der Fa. Zu werden.

Dann bekam sie noch 2 Lebensversicherungen ausbezahlt, von denen sie die Schulden auf das Haus ablöste.

Die Vermögensverhältnisse wurden vom Verstorbenen pflichtgemäß offengelegt.

Die Verpflichtungen der Insolventen Fa. Beliefen sich auf ca. 700.000€ und beim insolvenzverkauf kamen ca. 70.000€ heraus.

Nun Verlangt ein Gläubiger (Ein Sanitär + Heizungs Fachhandel) diese Summe von 54.000€ von der Witwe.

Die Rechtsvorm der Fa. War GmbH und mit der Buchhaltung hatte der Verstorbene nichts zu tun, sondern dies übernahm ein Buchhalter, der mehr an sich als an die Fa. Dachte.

Gruß
Herbert