Verstorbener Mieter ohne angehörige und Erben

Hallo Zusammen,

hier nur so mal ein rein fiktiver Fall, der sich zur Zeit z.B. ereignen könnte. :wink:

Eine alleinstehende Mieterin verstirbt. Es ist nur bekannt, das Sie einen Mann und eine Tochter vor ca. 40 Jahren bei einem Autounfall verloren hat. Geschwister hatte sie keine, auch sonst gibt es keine auch nur annähernd bekannte Verwandten.

Nun meine Frage: Könnte ich die Wohnung zügig, ggf sofort unter Zeugen räumen und alle Gegenstände einlagern, damit ich die Wohnung ggf. weiter vermieten könnte. (Wie gesagt ich werfe nichts weg, sondern gehe unter Zeugen in die Wohnung und protokoliere alle Aktivitäten.)

Wer wäre für die Räumung der Wohnung ggf. zuständig. Geht man über die Ämter, wird das sich ggf. Monate hinziehen und man bleibt trotzdem auf den Kosten sitzten.

Über eine rein fiktive Antwort wäre ich dankbar.

LG Ralf

damit ist der Straftatbestand des Hausfriedensbruches (§123 StGB) erfüllt. warum willst du in diese Wohnung
betrittst du öfter Wohnungen Verstorbener? suchst du diese anhand der Traueranzeigen? in Deutschland entscheidet grundsätzlich immer das Nachlassgericht! dieses bestimmt den Nachlassverwalter der sich um den Nachlass kümmert.

Eine alleinstehende Mieterin verstirbt. Es ist nur bekannt, das Sie einen Mann und eine Tochter vor ca. 40 Jahren bei einem Autounfall verloren hat. Geschwister hatte sie keine, auch sonst gibt es keine auch nur annähernd bekannte Verwandten. Nun meine Frage: Könnte ich die Wohnung zügig, ggf sofort unter Zeugen räumen und alle Gegenstände einlagern, damit ich die Wohnung ggf. weiter vermieten könnte. (Wie gesagt ich werfe nichts weg, sondern gehe unter Zeugen in die Wohnung und protokoliere alle Aktivitäten.) Wer wäre für die Räumung der Wohnung ggf. zuständig. Geht man über die Ämter, wird das sich ggf. Monate hinziehen und man bleibt trotzdem auf den Kosten sitzten. Über eine rein fiktive Antwort wäre ich dankbar. LG Ralf

nun ich denk wenn es keine lebenden verwanten mehr gibt geht der besitz in den staat über der ihn wiederum versteigert

Letzlich verfällt der Erbanspruch zu gunsten des Fiskus, wenn es niemanden mehr gibt. Da Sie rein fiktiv schreiben, empfehle ich Ihnen genauso fiktiv: „Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter!“ - Und nun ziehen Sie Ihre Schlüsse und weg mit dem Gerümpel ohne langes „Federlesen“, wenn es mal soweit kommen sollte! Wer will Ihnen im Zweifel später mal beweisen ob und was vorhanden war? Wenn Sie alleine behaupten, „da war nichts, bzw. nur Müll“, dürfte der Gegenbeweis mangels fehlender Beweisstücke unmöglich sein.

Hallo Ralf,

da kann ich Dir nicht weiterhelfen… sinnvoll wäre es, wenn Du da mal „unverbindlich“ beim Mieterbund oder einen Anwalt wo auf „Mietrecht“ spezialisiert ist anfragst… vielleicht kennst Du auch einen Anwalt durch irgend einen Bekannten etc…
Ich denke mal entweder hast Du eine Mieterin in der Wohnung wo es passieren könnte oder schon bereits eingetroffen ist???
Den Rat beim Anwalt der kostet nicht viel… kannst vielleicht auch bei der Steuer mit absetzen.
Vielleicht hat die Mieterin auch einen „Vormund“… dann an den wenden… schon schwierig… da brauchst prov. Rat und nicht von uns „Hausfrauen“…

Viel Erfolg

Anne Sigmund

Hallo,waterman2010

Wer hat dafür gesorgt das die Frau beerdigt worden ist?
Hat z.B. der Staat die Beerdigung bezahlt ,dann müssen Sie bei ihrer Stadt/Gemeinde nachfragen ob Sie die Wohnung sofort räumen können.Auch am Nachlassgericht müsste man ihnen telefonische Auskunft geben können ob noch weit entfernte Verwandte existieren oder ob Sie die Wohnung sofort räumen können.Auch bei der Polizei müsste man ihnen Auskunft geben können ob Sie die Wohnung mit Zeugen räumen können.
Geht es übers Nachlassgericht und dauert sehr lange dann können Sie die monatliche Miete mit Zinsen für den ganzen Zeitraum vom Nachlassgericht fordern.
Nur unter Zeugen würde ich die Wohnung nicht räumen,man weis ja nie welchen Besitz ältere Menschen haben.(wertvoller Schmuck, höherer Geldbetrag usw.)In einen Kellerraum können Sie solche Sachen nicht sperren und nehmen Sie es mit zu sich nach Hause dann heißt es Sie haben z.B. den Schmuck gestohlen.Wenn dann würde ich nur unter Polizeilicher Aufsicht die Wohnung räumen.

Gruß
monika61

Wie schon erwähnt, gibt es wohl einen Weg über die Ämter. Dann ist das wohl der „richtige“ Weg.
Eine Abk. wäre: Wo kein Kläger, da keine Anklage.
Wenn der Vermieter mit neutralen Zeugen die Wohnung leert und sämtliches Inventar ordnungsgemäß einlagert und sicherstellt, dass dabei nichts verloren gehen könnte. Versteckte Geldbeträge oder Schmuck zB.
Dann würde doch ein irgendwann gefundener Verwandter, der als ferner ferner Verwandte auch nicht begeistert wäre, die Wohnung auf seine Kosten zu räumen, froh sein, wenn ihm diese Arbeit gratis abgenommen worden ist.
Ich glaube, weiß aber nicht, dass sowieso nur direkte Verwandte dazu verpflichtet wären.
Andere müssten die Erbschaft annehmen. Das tut man nur bei persönlicher Verbindung oder bei finanziellen Vorteilen.
Die Behörden sind bestimmt ebenfalls froh, wenn sie diese Arbeit nicht auf ihre Kosten ausführen müssen.

In diesem Sinne würde ich mich „persönlichen“ in einem unverfänglichen, rein fiktiven Gespräch, auf der „informellen“ Ebene einfach bei einem Sachbearbeiter der Behörde erkundigen. Ist er praxisnah veranlagt, würde er dem sicherlich zustimmen, sofern die Angaben zu fehlender Verwandtschaft bzw. Erbschaft stimmt.

Hallo Ralf,
das wäre was für das Thema „Mietrecht“. Du hast mich über
„Haftung“ gefunden. Könnte Dir eher was zum Thema sagen,
was ist, wenn ein Mieter in der Wohnung Schäden
hinterläßt.
Gruß
Andreas

Hallo,

soweit ich es weiss, bekommt die Mieterin einen Vormund ( Verwalter ) und dieser ist für die Erbschaftsangelegenheiten zuständig. Also ich würde auf jeden Fall bei der Stadt nachfragen, bevor es nachher noch Streitigkeiten gibt.

Peter

Guten Morgen,
ich kann Ihnen keine verbindliche Antwort geben, da ich den Fall noch nicht hatte. Ich würde unsere deutsche Rechtsprechung jedoch so einschätzen, dass Sie verpflichtet sind, die Verwandten anzuschreiben und nur nach nicht erfolter Antwort so wie von Ihnen vorgeschlagen vorgehen dürfen. Fragen Sie doch einfach bei einem Makler. Wenn Sie ihm ein kleines Geschenk machen, wird er Ihnen sicherlich sagen, wie Sie vorgehen können bzw welche Ämter Sie einschalten müssen.