Der/die Erben müssen den Mietvertrag innerhalb der
gesetzlichen Frist ( drei Monate) gegenüber dem Vermieter
kündigen. Die Erben haften sowohl für Schönheitsreparaturen
wie auch für verursachte Schäden. Treten die Erben das Erbe
nicht an, müssen sie sofort das zuständige Amtsgericht -
Nachlassgericht - verständigen. Das Nachlassgericht übernimmt
dann die Abwicklung der Mietsache und bestreitet, soweit
Einkommen und/oder Vermögen vorhanden ist, hieraus die Kosten.
Inzwischen habe ich vom Sohn des verstorbenen Mieters die
Kündigung bekommen.
Der Brief ist vom 06.04.03. Er kündigt zum 01.04.03 !! das
Mietverhältnis, da der Mieter am 31.03.03 verstarb. Weiter
schreibt er: „Laut Aussage eines uns befreundeten
Rechtanwaltes endet das Mietverhältnis ab obengenannten Datums
(01.04.), spätestens nach der vollständigen
Haushaltsauflösung.“
Das ist meiner Meinung nach falsch. Außerdem ist für die
Kündigung doch wohl das Kündigungsdatum entscheidend, und
nicht das Datum, an der der Mieter verstarb, oder?
Hallo Markus,
Dies ist auch falsch. Die Kündigung ist zu spät eingegangen. Also ist ordentlich zum 31.07.2003 zu kündigen. Du musst nun der Kündigung widersprechen und auf den Termin 31.07.2003 hinweisne, gleichzeitig den Erben auffordern, die Miete zu zahlen und - soweit aus dem Mietvertrag weitere Forderungen möglich sind - Renovierungen oder Schadensbeseitigungen - den Erben unter Nennung dieser Probleme auffordern die Wohnung in einen ordnungs - und vertragsgemässen Zustand zu versetzen.
Ist die Kündigung nun ungültig? Muss ich gegen das Schreiben
Widerspruch einlegen?
Ja, siehe oben
Ich will die Erben nicht ausnutzen, aber ich will auch, dass
alles seine Richtigkeit hat.
Du kannst Dich hier ja einvernehmlich dahingehend äussern, dass Du Bereitschaft erkennen lässt, wenn Du vor dem 31.07.2003 einen Nachmieter findest, dass dann das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann. Aber Vorsicht. Wenn Du den Mieter einzig und allein suchen willst, musst Du erklären „Sofern ich rechtzeitig einen Nachmieter finde, kann das Mietverhältnis möglicherweise vorzeitig beendet werden. Einer Nachmieterstellung von Ihnen wird jedoch nicht zugestimmt“.
Sollte dann die Anfrage kommen, ob Du einen Untermieter akzeptierst, verlange dann, dass Dir der Untermieter vorgestellt wird und dass dieser spätestens jedoch zum 31.07.2003 wieder ausziehen muss und alle Verantwortung weiterhin beim Hauptmieter liegt. Lehnst Du nämlich - der Trick mit dem Untermieter in solchen Fällen funktioniert meist - diesen ab, ist das Mietverhältnis unter dieser Voraussetzung in Deinem Fall zu Ende.
Achtung. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass dieser Vorgang des Untermieters, wenn Nachmieterstellung abgelehnt wird, unter bestimmten Voraussetzungen funktioniert.
Gruss Günter