Verstoß gegen §239 HGB und §243 HGB

Hallöchen!!

Im HGB steht, dass die Führung der Bücher vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein muss, ebenso hat der Jahresabschluss klar und übersichtlich und vollständig zu sein.

Weiß jemand wo steht, mit welcher Strafe der Buchhalter / Bilanzierer zu rechnen hat bei Verstoß gegen eines dieser Grundsätze? In einem etwas älteren Buch von mir steht, dass es nur zu einer Strafe kommt, wenn das Unternehmen sich im Konkurs befindet. Ist das noch aktuell?

kann mir jemand helfen?

liebe Grüße

Sarah

Hallo Sarah,

es gibt Straf- und Bußgeldvorschriften (z.B. 147 ff. GenG, sorry HGB habe ich nix gefunden) und immer die Drohung im Steuerrecht Ausgaben nicht steuermindernd anzuerkennen, also mehr Steuern zu verlangen bzw. sogar zu schätzen.

Mehr infos hab ich auf die Schnelle nicht.

Gruß
Steffi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke Sonnenblume

das ist doch schon mehr, als ich gefunden habe. Aber durch deinen Beitrag hast du mich weiter gebracht:

Strafvorschriften für die HdB

§147 ff. GenG verweist auch auf §331 HGB --> Straf- und Bußgeldvorschriften im HGB
§331 Unrichtige Darstellung
§332 Verletzung der Berichtspflicht durch Abschlussprüfer oder Gehilfe
§334 Bußgeldvorschriften …
beziehen sich alle auf Verstöße im JA und ihre Bestrafung

Strafmaßnahmen speziell für die StB

§370 AO / Steuerhinterziehung
Allein der Versuch ist strafbar, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bei kleineren Fällen, in schwereren Fällen sogar bis zu 10 Jahre haft
§378 AO / leichtfertige Steuerverkürzung
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Strafmaßnahmen bei mangelhafter Buchführung

§379 AO / Steuergefährdung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder 2. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen
Ich nehme an, mangelhafte Buchführung wird erst bestraft, wenn ein 3. auf Grund dieses Mangels zu Schaden kommen könnte. Erscheint mir sinnvoll.

Strafgesetzbuch: Stgb
§292a Falsches Vermögensverzeichnis
Wer vor Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis (§ 47 der Exekutionsordnung, § 100 der Konkursordnung oder § 38 der Ausgleichsordnung) unterfertigt und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.

–> erst im Konkursfall gefährdet die mangelhalfte Buchhaltung die Befriedigung der Gläubiger

liebe Grüße und Danke an alle

Sarah